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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Neutralität.
§. 305.
Schicksal dieser bewaffneten Neutralität.

Den kriegführenden Mächten ward dieses
System von Russland förmlich angekündigt a),
und die neutralen wurden zu dem Beitritt ein-
geladen. Dieser erfolgte förmlich von Däne-
mark, Schweden
, den Vereinigten Niederlanden,
Preussen, Oestreich, Portugal, Neapel b
). Die
meisten dieser Mächte, notificirten solches nicht
nur den kriegführenden Mächten c), sondern
ertheilten auch einander von ihrem Beitritt
förmliche Nachricht, welches zum Theil durch
Uebersendung feierlicher AcceptationsUrkunden
erwiedert ward d); so dass unter dem Namen
der bewaffneten Neutralität, zwischen diesen
Mächten eine gegenseitige vertragmäsige Ver-
pflichtung, ein wahres Schutzbündniss, entstand,
um die Rechte der Neutralen auf der See zu
sichern. Selbst von zwei kriegführenden Mäch-
ten, von Frankreich und Spanien, ward die
Ankündigung dieses Systems mit Beifall auf-
genommen e). Aber die dritte, England, er-
klärte, dass sie sich an das Völkerrecht halte,
und an die Bestimmungen ihrer Handelsverträ-
ge f). Indess war England durch sein eigenes
Interesse genöthigt, sich weiterer Bedrückung
der neutralen Schiffahrt und Handlung wenig-
stens grösstentheils zu enthalten g), um so mehr,
da diese nicht nur oft durch Convois, sondern

II. Cap. Recht der Neutralität.
§. 305.
Schicksal dieser bewaffneten Neutralität.

Den kriegführenden Mächten ward dieses
System von Ruſsland förmlich angekündigt a),
und die neutralen wurden zu dem Beitritt ein-
geladen. Dieser erfolgte förmlich von Däne-
mark, Schweden
, den Vereinigten Niederlanden,
Preussen, Oestreich, Portugal, Neapel b
). Die
meisten dieser Mächte, notificirten solches nicht
nur den kriegführenden Mächten c), sondern
ertheilten auch einander von ihrem Beitritt
förmliche Nachricht, welches zum Theil durch
Uebersendung feierlicher AcceptationsUrkunden
erwiedert ward d); so daſs unter dem Namen
der bewaffneten Neutralität, zwischen diesen
Mächten eine gegenseitige vertragmäsige Ver-
pflichtung, ein wahres Schutzbündniſs, entstand,
um die Rechte der Neutralen auf der See zu
sichern. Selbst von zwei kriegführenden Mäch-
ten, von Frankreich und Spanien, ward die
Ankündigung dieses Systems mit Beifall auf-
genommen e). Aber die dritte, England, er-
klärte, daſs sie sich an das Völkerrecht halte,
und an die Bestimmungen ihrer Handelsverträ-
ge f). Indeſs war England durch sein eigenes
Interesse genöthigt, sich weiterer Bedrückung
der neutralen Schiffahrt und Handlung wenig-
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da diese nicht nur oft durch Convois, sondern

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[491/0123] II. Cap. Recht der Neutralität. §. 305. Schicksal dieser bewaffneten Neutralität. Den kriegführenden Mächten ward dieses System von Ruſsland förmlich angekündigt a), und die neutralen wurden zu dem Beitritt ein- geladen. Dieser erfolgte förmlich von Däne- mark, Schweden, den Vereinigten Niederlanden, Preussen, Oestreich, Portugal, Neapel b). Die meisten dieser Mächte, notificirten solches nicht nur den kriegführenden Mächten c), sondern ertheilten auch einander von ihrem Beitritt förmliche Nachricht, welches zum Theil durch Uebersendung feierlicher AcceptationsUrkunden erwiedert ward d); so daſs unter dem Namen der bewaffneten Neutralität, zwischen diesen Mächten eine gegenseitige vertragmäsige Ver- pflichtung, ein wahres Schutzbündniſs, entstand, um die Rechte der Neutralen auf der See zu sichern. Selbst von zwei kriegführenden Mäch- ten, von Frankreich und Spanien, ward die Ankündigung dieses Systems mit Beifall auf- genommen e). Aber die dritte, England, er- klärte, daſs sie sich an das Völkerrecht halte, und an die Bestimmungen ihrer Handelsverträ- ge f). Indeſs war England durch sein eigenes Interesse genöthigt, sich weiterer Bedrückung der neutralen Schiffahrt und Handlung wenig- stens gröſstentheils zu enthalten g), um so mehr, da diese nicht nur oft durch Convois, sondern

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 491. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/123>, abgerufen am 21.11.2024.