Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. vertrag von 1742, Art. 20, fordert, dass der Eingang desHafens wenigstens durch zwei Schiffe, oder durch eine mit Canonen besetzte Batterie gesperrt sey. Wenck cod. jur. gent. I. 613. Eine Sperrung auf der Seeseite, durch wenig- stens sechs Kriegsschiffe, in einer Entfernung von etwas mehr als CanonenschussWeite von dem Hafen oder der Stadt, oder auf der Landseite durch solche Batterien und andere Wer- ke, dass man anders nicht als unter den Canonen der Be- lagerer dahin gelangen kann, verlangt der holländisch-si- cilianische Handelsvertrag v. 1753, Art. 22. Moser's Ver- such, VII. 588. Eine Sperrung von zwanzig Schiffen, fordert der preussisch-dänische Handelsvertrag von 1818, Art. 18. b) Eine, besonders in facto, sehr bestrittene Materie. Vergl. F. F. L. Pestel diss. selecta capita juris gentium maritimi, §. 11. Die (Note a) angeführten Verträge Russlands mit Schweden, Dänemark und Preussen, fordern ausdrücklich, dass ein nach einem bloquirten Hafen fahrendes neutrales Schiff, von dem Commandanten der Bloquade benachrich- tigt seyn müsse von dem BloquadeZustand des Hafens, und dass es erst dann als Uebertreter des Vertrags anzusehen sey, wenn es hierauf durch Gewalt oder List in den Hafen einzulaufen trachte. c) Vorzüglich seit 1792, haben etliche kriegführende Mächte ein sehr ausgedehntes BloquadeSystem aufgestellt, nach wel- chem ganze Länder und Küsten in BloquadeStand erklärt werden. Schon seit 1775, als Frankreich Theil genommen hatte an dem nordamerikanischen Krieg gegen Grossbritan- nien, stellte der brittische AdmiralitätsHof den Grundsatz auf: que les ports de France etaient, par leur position, te- nus naturellement en etat de blocus par les ports d'Angle- terre. Dawider s. man das oben §. 291 angef. pariser Me- moire von 1812, p. 11. sq. -- Dem englischen Bloquade- System (Jacobsen a. a. O. I. 556--665.), ward seit 1806 das französische ContinentalSystem von Napoleon entgegengesetzt (§. 311 ff.). §. 298. Nachtheilige Wirkung desselben. Der bloquirenden Macht ist Selbsthülfe er- II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. vertrag von 1742, Art. 20, fordert, daſs der Eingang desHafens wenigstens durch zwei Schiffe, oder durch eine mit Canonen besetzte Batterie gesperrt sey. Wenck cod. jur. gent. I. 613. Eine Sperrung auf der Seeseite, durch wenig- stens sechs Kriegsschiffe, in einer Entfernung von etwas mehr als CanonenschuſsWeite von dem Hafen oder der Stadt, oder auf der Landseite durch solche Batterien und andere Wer- ke, daſs man anders nicht als unter den Canonen der Be- lagerer dahin gelangen kann, verlangt der holländisch-si- cilianische Handelsvertrag v. 1753, Art. 22. Moser’s Ver- such, VII. 588. Eine Sperrung von zwanzig Schiffen, fordert der preussisch-dänische Handelsvertrag von 1818, Art. 18. b) Eine, besonders in facto, sehr bestrittene Materie. Vergl. F. F. L. Pestel diss. selecta capita juris gentium maritimi, §. 11. Die (Note a) angeführten Verträge Ruſslands mit Schweden, Dänemark und Preussen, fordern ausdrücklich, daſs ein nach einem bloquirten Hafen fahrendes neutrales Schiff, von dem Commandanten der Bloquade benachrich- tigt seyn müsse von dem BloquadeZustand des Hafens, und daſs es erst dann als Uebertreter des Vertrags anzusehen sey, wenn es hierauf durch Gewalt oder List in den Hafen einzulaufen trachte. c) Vorzüglich seit 1792, haben etliche kriegführende Mächte ein sehr ausgedehntes BloquadeSystem aufgestellt, nach wel- chem ganze Länder und Küsten in BloquadeStand erklärt werden. Schon seit 1775, als Frankreich Theil genommen hatte an dem nordamerikanischen Krieg gegen Groſsbritan- nien, stellte der brittische AdmiralitätsHof den Grundsatz auf: que les ports de France étaient, par leur position, te- nus naturellement en état de blocus par les ports d’Angle- terre. Dawider s. man das oben §. 291 angef. pariser Mé- moire von 1812, p. 11. sq. — Dem englischen Bloquade- System (Jacobsen a. a. O. I. 556—665.), ward seit 1806 das französische ContinentalSystem von Napoleon entgegengesetzt (§. 311 ff.). §. 298. Nachtheilige Wirkung desselben. Der bloquirenden Macht ist Selbsthülfe er- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <note place="end" n="a)"><pb facs="#f0112" n="480"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. 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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
a⁾
vertrag von 1742, Art. 20, fordert, daſs der Eingang des
Hafens wenigstens durch zwei Schiffe, oder durch eine mit
Canonen besetzte Batterie gesperrt sey. Wenck cod. jur.
gent. I. 613. Eine Sperrung auf der Seeseite, durch wenig-
stens sechs Kriegsschiffe, in einer Entfernung von etwas mehr
als CanonenschuſsWeite von dem Hafen oder der Stadt, oder
auf der Landseite durch solche Batterien und andere Wer-
ke, daſs man anders nicht als unter den Canonen der Be-
lagerer dahin gelangen kann, verlangt der holländisch-si-
cilianische Handelsvertrag v. 1753, Art. 22. Moser’s Ver-
such, VII. 588. Eine Sperrung von zwanzig Schiffen, fordert
der preussisch-dänische Handelsvertrag von 1818, Art. 18.
b⁾ Eine, besonders in facto, sehr bestrittene Materie. Vergl.
F. F. L. Pestel diss. selecta capita juris gentium maritimi,
§. 11. Die (Note a) angeführten Verträge Ruſslands mit
Schweden, Dänemark und Preussen, fordern ausdrücklich,
daſs ein nach einem bloquirten Hafen fahrendes neutrales
Schiff, von dem Commandanten der Bloquade benachrich-
tigt seyn müsse von dem BloquadeZustand des Hafens, und
daſs es erst dann als Uebertreter des Vertrags anzusehen
sey, wenn es hierauf durch Gewalt oder List in den Hafen
einzulaufen trachte.
c⁾ Vorzüglich seit 1792, haben etliche kriegführende Mächte
ein sehr ausgedehntes BloquadeSystem aufgestellt, nach wel-
chem ganze Länder und Küsten in BloquadeStand erklärt
werden. Schon seit 1775, als Frankreich Theil genommen
hatte an dem nordamerikanischen Krieg gegen Groſsbritan-
nien, stellte der brittische AdmiralitätsHof den Grundsatz
auf: que les ports de France étaient, par leur position, te-
nus naturellement en état de blocus par les ports d’Angle-
terre. Dawider s. man das oben §. 291 angef. pariser Mé-
moire von 1812, p. 11. sq. — Dem englischen Bloquade-
System (Jacobsen a. a. O. I. 556—665.), ward seit 1806 das
französische ContinentalSystem von Napoleon entgegengesetzt
(§. 311 ff.).
§. 298.
Nachtheilige Wirkung desselben.
Der bloquirenden Macht ist Selbsthülfe er-
laubt, gegen diejenigen Neutralen, welche, ih-
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