Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. scheidung ehehin oft dem Seegericht des neu-tralen Staates übertragen b). In der neuern Zeit wird meist die Gerichtbarkeit des andern Staates für gegründet gehalten c), entweder weil der Eigenthümer der Prise, als eigentlicher Klä- ger, dem Nehmer, als Beklagten, dahin folgen müsse, oder weil daselbst der Gerichtstand durch den Arrest begründet sey (forum arresti). In- dess passt weder der eine noch der andere Grund auf den Fall, wenn die Prise in den Hafen einer dritten Macht von dem Nehmer geführt worden ist, wie im Nothfall zu geschehen pflegt. Daher findet auch hier jener Gerichtstand mehr Wider- spruch, selbst von Seite der dritten Macht d). a) Hubner de la saisie des batimens neutres, T. II. P. 1. ch. 2. Doch streiten auch hier Manche für den Gerichtstand des einen, oder des andern Staates. Vergl. Galiani B. I. Cap. 9. §. 8. Lampredi T. I. §. 14. Nau's VölkerSeerecht, §. 216. b) Nau a. a. O. §. 214. Von PrisenGerichten s. §. 295. c) De Steck essais etc., p. 82 sqq. d) De Martens essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 36 et 37. §. 297. Handelsverkehr mit bloquirten Orten. Bloquirt heisst ein Ort, er sey Hafen, oder II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. scheidung ehehin oft dem Seegericht des neu-tralen Staates übertragen b). In der neuern Zeit wird meist die Gerichtbarkeit des andern Staates für gegründet gehalten c), entweder weil der Eigenthümer der Prise, als eigentlicher Klä- ger, dem Nehmer, als Beklagten, dahin folgen müsse, oder weil daselbst der Gerichtstand durch den Arrest begründet sey (forum arresti). In- deſs paſst weder der eine noch der andere Grund auf den Fall, wenn die Prise in den Hafen einer dritten Macht von dem Nehmer geführt worden ist, wie im Nothfall zu geschehen pflegt. Daher findet auch hier jener Gerichtstand mehr Wider- spruch, selbst von Seite der dritten Macht d). a) Hubner de la saisie des bâtimens neutres, T. II. P. 1. ch. 2. Doch streiten auch hier Manche für den Gerichtstand des einen, oder des andern Staates. Vergl. Galiani B. I. Cap. 9. §. 8. Lampredi T. I. §. 14. Nau’s VölkerSeerecht, §. 216. b) Nau a. a. O. §. 214. Von PrisenGerichten s. §. 295. c) De Steck essais etc., p. 82 sqq. d) De Martens essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 36 et 37. §. 297. Handelsverkehr mit bloquirten Orten. Bloquirt heiſst ein Ort, er sey Hafen, oder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0110" n="478"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.</hi></fw><lb/> scheidung ehehin oft dem Seegericht des neu-<lb/> tralen Staates übertragen <hi rendition="#i">b</hi>). In der neuern<lb/> Zeit wird meist die Gerichtbarkeit des andern<lb/> Staates für gegründet gehalten <hi rendition="#i">c</hi>), entweder weil<lb/> der Eigenthümer der Prise, als eigentlicher Klä-<lb/> ger, dem Nehmer, als Beklagten, dahin folgen<lb/> müsse, oder weil daselbst der Gerichtstand durch<lb/> den Arrest begründet sey (forum arresti). In-<lb/> deſs paſst weder der eine noch der andere Grund<lb/> auf den Fall, wenn die Prise in den Hafen einer<lb/> dritten Macht von dem Nehmer geführt worden<lb/> ist, wie im Nothfall zu geschehen pflegt. Daher<lb/> findet auch hier jener Gerichtstand mehr Wider-<lb/> spruch, selbst von Seite der dritten Macht <hi rendition="#i">d</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Hubner</hi> de la saisie des bâtimens neutres, T. II. P. 1. ch. 2.<lb/> Doch streiten auch hier Manche für den Gerichtstand des<lb/> einen, oder des andern Staates. Vergl. <hi rendition="#k">Galiani</hi> B. I. Cap. 9.<lb/> §. 8. <hi rendition="#k">Lampredi</hi> T. I. §. 14. <hi rendition="#k">Nau</hi>’s VölkerSeerecht, §. 216.</note><lb/> <note place="end" n="b)"><hi rendition="#k">Nau</hi> a. a. O. §. 214. Von PrisenGerichten s. §. 295.</note><lb/> <note place="end" n="c)">De <hi rendition="#k">Steck</hi> essais etc., p. 82 sqq.</note><lb/> <note place="end" n="d)">De <hi rendition="#k">Martens</hi> essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 36<lb/> et 37.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 297.<lb/><hi rendition="#i">Handelsverkehr mit bloquirten Orten</hi>.</head><lb/> <p><hi rendition="#i">Bloquirt</hi> heiſst ein Ort, er sey Hafen, oder<lb/> Festung, Stadt, Lager, Küste u. d., wenn und<lb/> so weit er von einer feindlichen bewaffneten<lb/> Macht dergestalt umgeben ist, daſs, ohne deren<lb/> Einwilligung, Verkehr mit demselben von Aus-<lb/> sen entweder gar nicht, oder nicht ohne augen-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [478/0110]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
scheidung ehehin oft dem Seegericht des neu-
tralen Staates übertragen b). In der neuern
Zeit wird meist die Gerichtbarkeit des andern
Staates für gegründet gehalten c), entweder weil
der Eigenthümer der Prise, als eigentlicher Klä-
ger, dem Nehmer, als Beklagten, dahin folgen
müsse, oder weil daselbst der Gerichtstand durch
den Arrest begründet sey (forum arresti). In-
deſs paſst weder der eine noch der andere Grund
auf den Fall, wenn die Prise in den Hafen einer
dritten Macht von dem Nehmer geführt worden
ist, wie im Nothfall zu geschehen pflegt. Daher
findet auch hier jener Gerichtstand mehr Wider-
spruch, selbst von Seite der dritten Macht d).
a⁾ Hubner de la saisie des bâtimens neutres, T. II. P. 1. ch. 2.
Doch streiten auch hier Manche für den Gerichtstand des
einen, oder des andern Staates. Vergl. Galiani B. I. Cap. 9.
§. 8. Lampredi T. I. §. 14. Nau’s VölkerSeerecht, §. 216.
b⁾ Nau a. a. O. §. 214. Von PrisenGerichten s. §. 295.
c⁾ De Steck essais etc., p. 82 sqq.
d⁾ De Martens essai concernant les armateurs, ch. 2, §. 36
et 37.
§. 297.
Handelsverkehr mit bloquirten Orten.
Bloquirt heiſst ein Ort, er sey Hafen, oder
Festung, Stadt, Lager, Küste u. d., wenn und
so weit er von einer feindlichen bewaffneten
Macht dergestalt umgeben ist, daſs, ohne deren
Einwilligung, Verkehr mit demselben von Aus-
sen entweder gar nicht, oder nicht ohne augen-
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