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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
sandten der zweiten und dritten Classe, so giebt
der zuletzt legitimirte dieser Classen, allen frü-
her legitimirten Gesandten jeder Classe die erste
Visite, den Botschaftern in Person, zu der von
diesen bestimmten Stunde, den Gesandten der
andern Classen zu beliebiger Zeit durch Vor-
fahren und Visitenkarten; worauf er von allen
den Gegenbesuch durch Vorfahren und par carte
empfängt. -- Der Rang und die Etiquette der
Gesandten bei CeremonielGastmahlen und Ver-
sammlungen
, sowohl in dem eigenen Hause,
als auch bei andern Gesandten, bei Staats- und
Privatpersonen, ist ebenfalls nach den oben vor-
getragenen Grundsätzen und Gebräuchen zu be-
urtheilen.

a) Finet a. a. O. S. 260 f. Wicquefort T. I, sect. 21. Cal-
lieres
, ch. 10. Gutschmid diss. cit. §. 34. -- Die kö-
niglichen Botschafter, besonders die französischen, haben
den später angekommenen republikanischen, die erste Staats-
Visite mehrmal verweigert, namentlich den schweizerischen.
Wicquefort, T. I, p. 286. 292. Callieres a. a. O. -- Die
kurfürstlichen Gesandten auf Kaiserwahl- und Krönungstagen,
betrachteten sich als daselbst einheimisch, und verlangten
daher, ohne Rücksicht auf frühere oder spätere Ankunft,
von allen fremden Botschaftern den ersten CeremonielBesuch.
Kurfürstl. Conclusum v. 7. Sept. 1745, §. 10. -- Einige
Höfe verlangen, dass auch Botschafter ihrem Minister der
auswärtigen Angelegenheiten die erste Visite machen sollen.
Moser's Versuch, III. 257. -- Von dem Fall, wenn ein Ge-
sandter bei der Ankunft des Botschafters abwesend ist, und
späterhin zurückkommt, s. Memoires du comte d'Estrades,
T. I, p. 110 et 162 der brüsseler Ausgabe.
b) Die Ordnung, in welcher die Erwiederung bei den ein-
zelnen Botschaftern erfolgt, hat zuweilen Streit veranlasst.

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
sandten der zweiten und dritten Classe, so giebt
der zuletzt legitimirte dieser Classen, allen frü-
her legitimirten Gesandten jeder Classe die erste
Visite, den Botschaftern in Person, zu der von
diesen bestimmten Stunde, den Gesandten der
andern Classen zu beliebiger Zeit durch Vor-
fahren und Visitenkarten; worauf er von allen
den Gegenbesuch durch Vorfahren und par carte
empfängt. — Der Rang und die Etiquette der
Gesandten bei CeremonielGastmahlen und Ver-
sammlungen
, sowohl in dem eigenen Hause,
als auch bei andern Gesandten, bei Staats- und
Privatpersonen, ist ebenfalls nach den oben vor-
getragenen Grundsätzen und Gebräuchen zu be-
urtheilen.

a) Finet a. a. O. S. 260 f. Wicquefort T. I, sect. 21. Cal-
lières
, ch. 10. Gutschmid diss. cit. §. 34. — Die kö-
niglichen Botschafter, besonders die französischen, haben
den später angekommenen republikanischen, die erste Staats-
Visite mehrmal verweigert, namentlich den schweizerischen.
Wicquefort, T. I, p. 286. 292. Callières a. a. O. — Die
kurfürstlichen Gesandten auf Kaiserwahl- und Krönungstagen,
betrachteten sich als daselbst einheimisch, und verlangten
daher, ohne Rücksicht auf frühere oder spätere Ankunft,
von allen fremden Botschaftern den ersten CeremonielBesuch.
Kurfürstl. Conclusum v. 7. Sept. 1745, §. 10. — Einige
Höfe verlangen, daſs auch Botschafter ihrem Minister der
auswärtigen Angelegenheiten die erste Visite machen sollen.
Moser’s Versuch, III. 257. — Von dem Fall, wenn ein Ge-
sandter bei der Ankunft des Botschafters abwesend ist, und
späterhin zurückkommt, s. Mémoires du comte d’Estrades,
T. I, p. 110 et 162 der brüsseler Ausgabe.
b) Die Ordnung, in welcher die Erwiederung bei den ein-
zelnen Botschaftern erfolgt, hat zuweilen Streit veranlaſst.
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[370/0376] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. sandten der zweiten und dritten Classe, so giebt der zuletzt legitimirte dieser Classen, allen frü- her legitimirten Gesandten jeder Classe die erste Visite, den Botschaftern in Person, zu der von diesen bestimmten Stunde, den Gesandten der andern Classen zu beliebiger Zeit durch Vor- fahren und Visitenkarten; worauf er von allen den Gegenbesuch durch Vorfahren und par carte empfängt. — Der Rang und die Etiquette der Gesandten bei CeremonielGastmahlen und Ver- sammlungen, sowohl in dem eigenen Hause, als auch bei andern Gesandten, bei Staats- und Privatpersonen, ist ebenfalls nach den oben vor- getragenen Grundsätzen und Gebräuchen zu be- urtheilen. a⁾ Finet a. a. O. S. 260 f. Wicquefort T. I, sect. 21. Cal- lières, ch. 10. Gutschmid diss. cit. §. 34. — Die kö- niglichen Botschafter, besonders die französischen, haben den später angekommenen republikanischen, die erste Staats- Visite mehrmal verweigert, namentlich den schweizerischen. Wicquefort, T. I, p. 286. 292. Callières a. a. O. — Die kurfürstlichen Gesandten auf Kaiserwahl- und Krönungstagen, betrachteten sich als daselbst einheimisch, und verlangten daher, ohne Rücksicht auf frühere oder spätere Ankunft, von allen fremden Botschaftern den ersten CeremonielBesuch. Kurfürstl. Conclusum v. 7. Sept. 1745, §. 10. — Einige Höfe verlangen, daſs auch Botschafter ihrem Minister der auswärtigen Angelegenheiten die erste Visite machen sollen. Moser’s Versuch, III. 257. — Von dem Fall, wenn ein Ge- sandter bei der Ankunft des Botschafters abwesend ist, und späterhin zurückkommt, s. Mémoires du comte d’Estrades, T. I, p. 110 et 162 der brüsseler Ausgabe. b⁾ Die Ordnung, in welcher die Erwiederung bei den ein- zelnen Botschaftern erfolgt, hat zuweilen Streit veranlaſst.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/376>, abgerufen am 26.04.2024.