Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. einem Grundsatz geschehen, mit dessen allge-meiner practischen Gültigkeit die Unabhängig- keit aller andern Staaten bestehen kann a). Diese Befugniss des Staates zu rechtlicher Wirksam- keit, kann von ihm benutzt werden zu Grün- dung, zu Erhaltung, und zu Erweiterung sei- ner eigenen Rechte und der Rechte anderer Staaten. Insbesondere kann er sich derselben bedienen zu Vervollkommnung seines Zustan- des, durch Vermehrung der geistigen, sittlichen und wirthschastlichen Cultur seiner Einwohner, durch erlaubte Vergrösserung seines Gebietes b), durch Vermehrung der Volksmenge. a) Vattel droit des gens, L. I, ch. 4, §. 54 et 55. L. C. Schrö- der elem. jur. nat., socialis et gentium, §. 1061. sq. 1066. Günther's europ. VR. I. 280 ff. 293 f. b) Vergl. oben §. 42. Günther a. a. O. I. 322. v. Martens Einleit. in das europ. VR., §. 117 f. §. 47. II) das Recht zu dem Gebrauch, zu Aufbewahrung und Zueignung der Dinge. Aus dem Rechte der Unabhängigkeit oder II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. einem Grundsatz geschehen, mit dessen allge-meiner practischen Gültigkeit die Unabhängig- keit aller andern Staaten bestehen kann a). Diese Befugniſs des Staates zu rechtlicher Wirksam- keit, kann von ihm benutzt werden zu Grün- dung, zu Erhaltung, und zu Erweiterung sei- ner eigenen Rechte und der Rechte anderer Staaten. Insbesondere kann er sich derselben bedienen zu Vervollkommnung seines Zustan- des, durch Vermehrung der geistigen, sittlichen und wirthschastlichen Cultur seiner Einwohner, durch erlaubte Vergrösserung seines Gebietes b), durch Vermehrung der Volksmenge. a) Vattel droit des gens, L. I, ch. 4, §. 54 et 55. L. C. Schrö- der elem. jur. nat., socialis et gentium, §. 1061. sq. 1066. Günther’s europ. VR. I. 280 ff. 293 f. b) Vergl. oben §. 42. Günther a. a. O. I. 322. v. Martens Einleit. in das europ. VR., §. 117 f. §. 47. II) das Recht zu dem Gebrauch, zu Aufbewahrung und Zueignung der Dinge. Aus dem Rechte der Unabhängigkeit oder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0093" n="87"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.</hi></fw><lb/> einem Grundsatz geschehen, mit dessen allge-<lb/> meiner practischen Gültigkeit die Unabhängig-<lb/> keit aller andern Staaten bestehen kann <hi rendition="#i">a</hi>). Diese<lb/> Befugniſs des Staates zu rechtlicher Wirksam-<lb/> keit, kann von ihm benutzt werden zu <hi rendition="#i">Grün-<lb/> dung</hi>, zu <hi rendition="#i">Erhaltung</hi>, und zu <hi rendition="#i">Erweiterung</hi> sei-<lb/> ner <hi rendition="#i">eigenen Rechte</hi> und der <hi rendition="#i">Rechte anderer<lb/> Staaten</hi>. Insbesondere kann er sich derselben<lb/> bedienen zu <hi rendition="#i">Vervollkommnung seines Zustan-<lb/> des</hi>, durch Vermehrung der geistigen, sittlichen<lb/> und wirthschastlichen Cultur seiner Einwohner,<lb/> durch erlaubte Vergrösserung seines Gebietes <hi rendition="#i">b</hi>),<lb/> durch Vermehrung der Volksmenge.</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Vattel</hi> droit des gens, L. I, ch. 4, §. 54 et 55. L. C. <hi rendition="#k">Schrö-<lb/> der</hi> elem. jur. nat., socialis et gentium, §. 1061. sq. 1066.<lb/><hi rendition="#k">Günther</hi>’s europ. VR. I. 280 ff. 293 f.</note><lb/> <note place="end" n="b)">Vergl. oben §. 42. <hi rendition="#k">Günther</hi> a. a. O. I. 322. v. <hi rendition="#k">Martens</hi><lb/> Einleit. in das europ. VR., §. 117 f.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 47.<lb/><hi rendition="#i">II</hi>) <hi rendition="#i">das Recht zu dem Gebrauch, zu Aufbewahrung und<lb/> Zueignung der Dinge.</hi></head><lb/> <p>Aus dem Rechte der Unabhängigkeit oder<lb/> politischen Selbstständigkeit, flieſst für jeden Staat<lb/> das Recht, die <hi rendition="#i">Niemand gehörigen Sachen</hi> oder<lb/> Dinge auf dem Erdboden nicht nur <hi rendition="#i">zu gebrau-<lb/> chen</hi>, und zwar eben sowohl zur Nothdurft und<lb/> Bequemlichkeit, als zum Vergnügen, sondern<lb/> auch dieselben für sich <hi rendition="#i">aufzubewahren</hi> und sich<lb/> ausschliessend <hi rendition="#i">zuzueignen</hi>, so fern ein Alleinbe-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [87/0093]
II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
einem Grundsatz geschehen, mit dessen allge-
meiner practischen Gültigkeit die Unabhängig-
keit aller andern Staaten bestehen kann a). Diese
Befugniſs des Staates zu rechtlicher Wirksam-
keit, kann von ihm benutzt werden zu Grün-
dung, zu Erhaltung, und zu Erweiterung sei-
ner eigenen Rechte und der Rechte anderer
Staaten. Insbesondere kann er sich derselben
bedienen zu Vervollkommnung seines Zustan-
des, durch Vermehrung der geistigen, sittlichen
und wirthschastlichen Cultur seiner Einwohner,
durch erlaubte Vergrösserung seines Gebietes b),
durch Vermehrung der Volksmenge.
a⁾ Vattel droit des gens, L. I, ch. 4, §. 54 et 55. L. C. Schrö-
der elem. jur. nat., socialis et gentium, §. 1061. sq. 1066.
Günther’s europ. VR. I. 280 ff. 293 f.
b⁾ Vergl. oben §. 42. Günther a. a. O. I. 322. v. Martens
Einleit. in das europ. VR., §. 117 f.
§. 47.
II) das Recht zu dem Gebrauch, zu Aufbewahrung und
Zueignung der Dinge.
Aus dem Rechte der Unabhängigkeit oder
politischen Selbstständigkeit, flieſst für jeden Staat
das Recht, die Niemand gehörigen Sachen oder
Dinge auf dem Erdboden nicht nur zu gebrau-
chen, und zwar eben sowohl zur Nothdurft und
Bequemlichkeit, als zum Vergnügen, sondern
auch dieselben für sich aufzubewahren und sich
ausschliessend zuzueignen, so fern ein Alleinbe-
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