Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Cap. Die europäischen Staaten. Institution des majorats et de la legion d'honneur; par L. Ron-donneau (a Paris 1811. gr. 8.), p. 248--252. f) Diese Vereinigten Staaten sollen "einen einzigen freien und "unabhängigen Staat bilden, unter dem unmittelbaren und "ausschliessenden Schutz Grossbritanniens". Man s. den zwi- schen Grossbritannien, Russland, Oestreich und Preussen, zu Paris am 5. Nov. 1815 geschlossenen Tractat, in v. Martens recueil, Supplem. VI. 663. Die übrigen Mächte, welche den pariser Frieden unterzeichnet haben, so wie der König beider Sicilien und die ottomanische Pforte, wurden eingeladen die- sem Vertrag beizutreten. Politisches Journal von 1815, S. 851, u. von 1816, S. 879 f. Durch einen Vertrag mit Grossbritan- nien, den der Sultan am 24. April 1819 ratificirte, erkannte die Pforte die brittische Schutzherrschaft über die jonischen Inseln an, unter der Bedingung, dass die kleine, aber feste Stadt Parga, in Albanien Corfu gegenüber, nebst ihrem Ge- biet, davon getrennt, und ihr abgetreten werde; welches im Mai 1819 geschah. -- Constitution der Vereinigten Staaten der jonischen Inseln, vom 29. Dec. 1817, welche mit dem 1. Jan. 1818 in Wirksamkeit getreten ist. Journal de Franc- fort, 1818, N° 69 et suiv. §. 34. Gegenseitiges politisches Verhältniss der europäischen Staaten. Europäische Völkersitte. Das gegenseitige politische Verhältniss der II. Cap. Die europäischen Staaten. Institution des majorats et de la légion d’honneur; par L. Ron-donneau (à Paris 1811. gr. 8.), p. 248—252. f) Diese Vereinigten Staaten sollen „einen einzigen freien und „unabhängigen Staat bilden, unter dem unmittelbaren und „ausschlieſsenden Schutz Groſsbritanniens“. Man s. den zwi- schen Groſsbritannien, Ruſsland, Oestreich und Preuſsen, zu Paris am 5. Nov. 1815 geschlossenen Tractat, in v. Martens recueil, Supplém. VI. 663. Die übrigen Mächte, welche den pariser Frieden unterzeichnet haben, so wie der König beider Sicilien und die ottomanische Pforte, wurden eingeladen die- sem Vertrag beizutreten. Politisches Journal von 1815, S. 851, u. von 1816, S. 879 f. Durch einen Vertrag mit Groſsbritan- nien, den der Sultan am 24. April 1819 ratificirte, erkannte die Pforte die brittische Schutzherrschaft über die jonischen Inseln an, unter der Bedingung, daſs die kleine, aber feste Stadt Parga, in Albanien Corfu gegenüber, nebst ihrem Ge- biet, davon getrennt, und ihr abgetreten werde; welches im Mai 1819 geschah. — Constitution der Vereinigten Staaten der jonischen Inseln, vom 29. Dec. 1817, welche mit dem 1. Jan. 1818 in Wirksamkeit getreten ist. Journal de Franc- fort, 1818, N° 69 et suiv. §. 34. 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II. Cap. Die europäischen Staaten.
e⁾
Institution des majorats et de la légion d’honneur; par L. Ron-
donneau (à Paris 1811. gr. 8.), p. 248—252.
f⁾ Diese Vereinigten Staaten sollen „einen einzigen freien und
„unabhängigen Staat bilden, unter dem unmittelbaren und
„ausschlieſsenden Schutz Groſsbritanniens“. Man s. den zwi-
schen Groſsbritannien, Ruſsland, Oestreich und Preuſsen, zu
Paris am 5. Nov. 1815 geschlossenen Tractat, in v. Martens
recueil, Supplém. VI. 663. Die übrigen Mächte, welche den
pariser Frieden unterzeichnet haben, so wie der König beider
Sicilien und die ottomanische Pforte, wurden eingeladen die-
sem Vertrag beizutreten. Politisches Journal von 1815, S. 851,
u. von 1816, S. 879 f. Durch einen Vertrag mit Groſsbritan-
nien, den der Sultan am 24. April 1819 ratificirte, erkannte
die Pforte die brittische Schutzherrschaft über die jonischen
Inseln an, unter der Bedingung, daſs die kleine, aber feste
Stadt Parga, in Albanien Corfu gegenüber, nebst ihrem Ge-
biet, davon getrennt, und ihr abgetreten werde; welches im
Mai 1819 geschah. — Constitution der Vereinigten Staaten
der jonischen Inseln, vom 29. Dec. 1817, welche mit dem
1. Jan. 1818 in Wirksamkeit getreten ist. Journal de Franc-
fort, 1818, N° 69 et suiv.
§. 34.
Gegenseitiges politisches Verhältniſs der europäischen Staaten.
Europäische Völkersitte.
Das gegenseitige politische Verhältniſs der
souverainen Staaten von Europa, beruht nicht auf
einer Vereinigung zu einem StaatenSystem, auch
nicht zu einer so genannten VölkerRepublik a),
noch weniger zu einem grossen Weltstaat b), über-
haupt nicht auf allgemeinen ausdrücklichen Ver-
trägen. Für die christlichen Staaten ward, in
dem Mittelalter, nähere Theilnahme an ihrem
wechselseitigen politischen Verhältniſs veranlaſst,
durch die Einheit des kirchlichen Lehrbegriffs
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Zitationshilfe: | Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/77>, abgerufen am 28.02.2025. |