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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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ERSTER THEIL.
DIE STAATEN,
überhaupt,
und die europäischen insbesondere
.

ERSTES CAPITEL.
BEGRIFF, SOUVERAINETÄTSVERHÄLTNISSE, UND VER-
EINIGUNG DER STAATEN.
§. 20.
Begriff und Entstehung der Staaten.

Bilden einzelne Menschen und Familien,
auf einem bestimmten Landesbezirk, eine bür-
gerliche Gesellschaft, unter gemeinschaftlicher
Obergewalt, zu allseitiger Sicherheit, so heisst
ihre Verbindung Staat a). In dieser Vereini-
gung, werden sie als moralische Person betrach-
tet, und Volk (Nation) genannt b); dieses auch,
nebst ihrem Oberhaupt, im Verhältniss zu an-
dern Staaten (§. 1). Die Staatsgesellschaft, eine
Schutzanstalt, entsteht, rechtlich betrachtet, nur
durch Verträge, ausdrückliche oder stillschwei-
gende c), wozu die moralische Nothwendigkeit
eines Sicherheitsbundes antreibt.


ERSTER THEIL.
DIE STAATEN,
überhaupt,
und die europäischen insbesondere
.

ERSTES CAPITEL.
BEGRIFF, SOUVERAINETÄTSVERHÄLTNISSE, UND VER-
EINIGUNG DER STAATEN.
§. 20.
Begriff und Entstehung der Staaten.

Bilden einzelne Menschen und Familien,
auf einem bestimmten Landesbezirk, eine bür-
gerliche Gesellschaft, unter gemeinschaftlicher
Obergewalt, zu allseitiger Sicherheit, so heiſst
ihre Verbindung Staat a). In dieser Vereini-
gung, werden sie als moralische Person betrach-
tet, und Volk (Nation) genannt b); dieses auch,
nebst ihrem Oberhaupt, im Verhältniſs zu an-
dern Staaten (§. 1). Die Staatsgesellschaft, eine
Schutzanstalt, entsteht, rechtlich betrachtet, nur
durch Verträge, ausdrückliche oder stillschwei-
gende c), wozu die moralische Nothwendigkeit
eines Sicherheitsbundes antreibt.

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[[44]/0050] ERSTER THEIL. DIE STAATEN, überhaupt, und die europäischen insbesondere. ERSTES CAPITEL. BEGRIFF, SOUVERAINETÄTSVERHÄLTNISSE, UND VER- EINIGUNG DER STAATEN. §. 20. Begriff und Entstehung der Staaten. Bilden einzelne Menschen und Familien, auf einem bestimmten Landesbezirk, eine bür- gerliche Gesellschaft, unter gemeinschaftlicher Obergewalt, zu allseitiger Sicherheit, so heiſst ihre Verbindung Staat a). In dieser Vereini- gung, werden sie als moralische Person betrach- tet, und Volk (Nation) genannt b); dieses auch, nebst ihrem Oberhaupt, im Verhältniſs zu an- dern Staaten (§. 1). Die Staatsgesellschaft, eine Schutzanstalt, entsteht, rechtlich betrachtet, nur durch Verträge, ausdrückliche oder stillschwei- gende c), wozu die moralische Nothwendigkeit eines Sicherheitsbundes antreibt.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. [44]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/50>, abgerufen am 21.11.2024.