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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Gemeiniglich folgt man bei den GegenVisiten derselben Ord-
nung, in welcher man die Visiten erhalten hat.
§. 228.
Ende der Gesandschaft.

Der Auftrag eines Gesandten hört auf:
1) durch Ablauf der festgesetzten Zeit, z. B.
bei InterimsGesandten nach Ankunft oder Rück-
kehr des ordentlichen Gesandten a); 2) durch
Beendigung des übertragenen Geschäftes, z. B.
bei Ceremoniel-, Wahl- und Krönungs-, Frie-
densgesandschaften, u. d.; 3) durch Zurück-
berufung des Gesandten (rappel); 4) durch den
Tod desselben; 5) durch den Tod, physischen
oder moralischen b), sowohl des Machtgebers,
als auch 6) desjenigen Souverains, bei welchem
der Gesandte accreditirt war c); 7) durch Auf-
kündigung (Resignation) von Seite des Gesand-
ten; 8) durch Erklärung des Gesandten, aus-
drückliche oder stillschweigende, dass seine Ge-
sandschaft als beendigt anzusehen sey, z. B. we-
gen grober Verletzung des Völkerrechtes, we-
gen erheblicher Hindernisse in der Unterhand-
lung, u. d.; 9) durch Zurückschickung (Aus-
weisung oder Ausschaffung) des Gesandten d). --
Gewisse Ereignisse können die gesandschaftliche
Thätigkeit (fonctions) eines Gesandten suspendi-
ren e
). Während dieser Suspension, dauert die
Unverletzbarkeit und Exterritorialität des Ge-
sandten fort. So auch, in der Regel, nach dem

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Gemeiniglich folgt man bei den GegenVisiten derselben Ord-
nung, in welcher man die Visiten erhalten hat.
§. 228.
Ende der Gesandschaft.

Der Auftrag eines Gesandten hört auf:
1) durch Ablauf der festgesetzten Zeit, z. B.
bei InterimsGesandten nach Ankunft oder Rück-
kehr des ordentlichen Gesandten a); 2) durch
Beendigung des übertragenen Geschäftes, z. B.
bei Ceremoniel-, Wahl- und Krönungs-, Frie-
densgesandschaften, u. d.; 3) durch Zurück-
berufung des Gesandten (rappel); 4) durch den
Tod desselben; 5) durch den Tod, physischen
oder moralischen b), sowohl des Machtgebers,
als auch 6) desjenigen Souverains, bei welchem
der Gesandte accreditirt war c); 7) durch Auf-
kündigung (Resignation) von Seite des Gesand-
ten; 8) durch Erklärung des Gesandten, aus-
drückliche oder stillschweigende, daſs seine Ge-
sandschaft als beendigt anzusehen sey, z. B. we-
gen grober Verletzung des Völkerrechtes, we-
gen erheblicher Hindernisse in der Unterhand-
lung, u. d.; 9) durch Zurückschickung (Aus-
weisung oder Ausschaffung) des Gesandten d). —
Gewisse Ereignisse können die gesandschaftliche
Thätigkeit (fonctions) eines Gesandten suspendi-
ren e
). Während dieser Suspension, dauert die
Unverletzbarkeit und Exterritorialität des Ge-
sandten fort. So auch, in der Regel, nach dem

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[371/0377] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. b⁾ Gemeiniglich folgt man bei den GegenVisiten derselben Ord- nung, in welcher man die Visiten erhalten hat. §. 228. Ende der Gesandschaft. Der Auftrag eines Gesandten hört auf: 1) durch Ablauf der festgesetzten Zeit, z. B. bei InterimsGesandten nach Ankunft oder Rück- kehr des ordentlichen Gesandten a); 2) durch Beendigung des übertragenen Geschäftes, z. B. bei Ceremoniel-, Wahl- und Krönungs-, Frie- densgesandschaften, u. d.; 3) durch Zurück- berufung des Gesandten (rappel); 4) durch den Tod desselben; 5) durch den Tod, physischen oder moralischen b), sowohl des Machtgebers, als auch 6) desjenigen Souverains, bei welchem der Gesandte accreditirt war c); 7) durch Auf- kündigung (Resignation) von Seite des Gesand- ten; 8) durch Erklärung des Gesandten, aus- drückliche oder stillschweigende, daſs seine Ge- sandschaft als beendigt anzusehen sey, z. B. we- gen grober Verletzung des Völkerrechtes, we- gen erheblicher Hindernisse in der Unterhand- lung, u. d.; 9) durch Zurückschickung (Aus- weisung oder Ausschaffung) des Gesandten d). — Gewisse Ereignisse können die gesandschaftliche Thätigkeit (fonctions) eines Gesandten suspendi- ren e). Während dieser Suspension, dauert die Unverletzbarkeit und Exterritorialität des Ge- sandten fort. So auch, in der Regel, nach dem

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/377>, abgerufen am 21.11.2024.