Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. ihren Rangforderungen nicht bloss auf ihren ge-sandschaftlichen Charakter, sondern auch auf das Rangverhältniss ihres Souverains überhaupt, und zu demjenigen Souverain an welchen sie gesendet sind. Auf das letzte berufen sich, bei ihren höheren Rangforderungen, vorzüglich kai- serliche und königliche Gesandte der zweiten Classe bei Grossherzogen, Herzogen, und Für- sten, auch bei Republiken. Wegen solcher Rang- streitigkeiten, ist nicht selten nöthig, zu einem der oben (§. 104 u. ff.) angezeigten Auskunft- mittel Zuflucht zu nehmen. a) Sogar vor Kurfürsten und Fürsten, an welche sie gesendet waren, haben manche kaiserliche und königliche Botschafter den Rang verlangt. F. C. v. Moser's kleine Schriften, Th. VII, S. 190 ff. b) Von dieser Frage s. man Wicquefort, T. I, sect. 20, p. 275. Moser's teutsches Staatsrecht, Th. 33, S. 455. Th. 44, 8. 458 ff. Ebendess. Zusätze hiezu, Th. I, S. 283 ff. Byn- kershoek quaest. juris publ. lib. II. c. 9. in s. Operib. omn. T. II. p. 254. c) Ein päpstliches Breve von 1750 behauptet für die Cardinäle den Vorrang. Mercure hist. et polit. 1751, I. 382. Beispiele in Moser's Versuch, IV. 52. Ebendess. Beyträge zu dem Gesandschaftsr., S. 100. §. 223. c) Etiquette, insbesondere in Absicht auf Audienzen. In der diplomatischen Etiquette herrscht II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. ihren Rangforderungen nicht bloſs auf ihren ge-sandschaftlichen Charakter, sondern auch auf das Rangverhältniſs ihres Souverains überhaupt, und zu demjenigen Souverain an welchen sie gesendet sind. Auf das letzte berufen sich, bei ihren höheren Rangforderungen, vorzüglich kai- serliche und königliche Gesandte der zweiten Classe bei Groſsherzogen, Herzogen, und Für- sten, auch bei Republiken. Wegen solcher Rang- streitigkeiten, ist nicht selten nöthig, zu einem der oben (§. 104 u. ff.) angezeigten Auskunft- mittel Zuflucht zu nehmen. a) Sogar vor Kurfürsten und Fürsten, an welche sie gesendet waren, haben manche kaiserliche und königliche Botschafter den Rang verlangt. F. C. v. Moser’s kleine Schriften, Th. VII, S. 190 ff. b) Von dieser Frage s. man Wicquefort, T. I, sect. 20, p. 275. Moser’s teutsches Staatsrecht, Th. 33, S. 455. Th. 44, 8. 458 ff. Ebendess. Zusätze hiezu, Th. I, S. 283 ff. Byn- kershoek quaest. juris publ. lib. II. c. 9. in s. Operib. omn. T. II. p. 254. c) Ein päpstliches Breve von 1750 behauptet für die Cardinäle den Vorrang. Mercure hist. et polit. 1751, I. 382. Beispiele in Moser’s Versuch, IV. 52. Ebendess. Beyträge zu dem Gesandschaftsr., S. 100. §. 223. c) Etiquette, insbesondere in Absicht auf Audienzen. In der diplomatischen Etiquette herrscht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0368" n="362"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw><lb/> ihren Rangforderungen nicht bloſs auf ihren ge-<lb/> sandschaftlichen Charakter, sondern auch auf<lb/> das Rangverhältniſs ihres Souverains überhaupt,<lb/> und zu demjenigen Souverain an welchen sie<lb/> gesendet sind. Auf das letzte berufen sich, bei<lb/> ihren höheren Rangforderungen, vorzüglich kai-<lb/> serliche und königliche Gesandte der zweiten<lb/> Classe bei Groſsherzogen, Herzogen, und Für-<lb/> sten, auch bei Republiken. Wegen solcher Rang-<lb/> streitigkeiten, ist nicht selten nöthig, zu einem<lb/> der oben (§. 104 u. ff.) angezeigten Auskunft-<lb/> mittel Zuflucht zu nehmen.</p><lb/> <note place="end" n="a)">Sogar vor Kurfürsten und Fürsten, an welche sie gesendet<lb/> waren, haben manche kaiserliche und königliche Botschafter<lb/> den Rang verlangt. F. C. v. <hi rendition="#k">Moser</hi>’s kleine Schriften, Th. VII,<lb/> S. 190 ff.</note><lb/> <note place="end" n="b)">Von dieser Frage s. man <hi rendition="#k">Wicquefort</hi>, T. I, sect. 20, p. 275.<lb/><hi rendition="#k">Moser</hi>’s teutsches Staatsrecht, Th. 33, S. 455. Th. 44, 8.<lb/> 458 ff. <hi rendition="#i">Ebendess</hi>. Zusätze hiezu, Th. I, S. 283 ff. <hi rendition="#k">Byn-<lb/> kershoek</hi> quaest. juris publ. lib. II. c. 9. in s. Operib. omn.<lb/> T. II. p. 254.</note><lb/> <note place="end" n="c)">Ein päpstliches Breve von 1750 behauptet für die Cardinäle<lb/> den Vorrang. Mercure hist. et polit. 1751, I. 382. Beispiele<lb/> in <hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, IV. 52. <hi rendition="#i">Ebendess</hi>. Beyträge zu dem<lb/> Gesandschaftsr., S. 100.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 223.<lb/> c) <hi rendition="#i">Etiquette, insbesondere in Absicht auf Audienzen</hi>.</head><lb/> <p>In der diplomatischen <hi rendition="#i">Etiquette</hi> herrscht<lb/> grosse Verschiedenheit, theils nach dem Rang<lb/> der Gesandten, theils nach Verträgen, Vorschrif-<lb/> ten, und Gebräuchen <hi rendition="#i">a</hi>). Den Gesandten vom<lb/><hi rendition="#i">ersten</hi> Rang, besonders den CeremonielGesand-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [362/0368]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
ihren Rangforderungen nicht bloſs auf ihren ge-
sandschaftlichen Charakter, sondern auch auf
das Rangverhältniſs ihres Souverains überhaupt,
und zu demjenigen Souverain an welchen sie
gesendet sind. Auf das letzte berufen sich, bei
ihren höheren Rangforderungen, vorzüglich kai-
serliche und königliche Gesandte der zweiten
Classe bei Groſsherzogen, Herzogen, und Für-
sten, auch bei Republiken. Wegen solcher Rang-
streitigkeiten, ist nicht selten nöthig, zu einem
der oben (§. 104 u. ff.) angezeigten Auskunft-
mittel Zuflucht zu nehmen.
a⁾ Sogar vor Kurfürsten und Fürsten, an welche sie gesendet
waren, haben manche kaiserliche und königliche Botschafter
den Rang verlangt. F. C. v. Moser’s kleine Schriften, Th. VII,
S. 190 ff.
b⁾ Von dieser Frage s. man Wicquefort, T. I, sect. 20, p. 275.
Moser’s teutsches Staatsrecht, Th. 33, S. 455. Th. 44, 8.
458 ff. Ebendess. Zusätze hiezu, Th. I, S. 283 ff. Byn-
kershoek quaest. juris publ. lib. II. c. 9. in s. Operib. omn.
T. II. p. 254.
c⁾ Ein päpstliches Breve von 1750 behauptet für die Cardinäle
den Vorrang. Mercure hist. et polit. 1751, I. 382. Beispiele
in Moser’s Versuch, IV. 52. Ebendess. Beyträge zu dem
Gesandschaftsr., S. 100.
§. 223.
c) Etiquette, insbesondere in Absicht auf Audienzen.
In der diplomatischen Etiquette herrscht
grosse Verschiedenheit, theils nach dem Rang
der Gesandten, theils nach Verträgen, Vorschrif-
ten, und Gebräuchen a). Den Gesandten vom
ersten Rang, besonders den CeremonielGesand-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |