Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
nach dem Gebrauch und der Willkühr einzelner
Regenten, bei welchen die Gesandten accreditirt
sind a), so ist es doch in mehrern Puncten
nicht nur zu festen Grundsätzen, sondern auch
zu einer gewissen Gleichförmigkeit, wenigstens
in mehreren Staaten, gekommen. Das auf dem
wiener Congress errichtete Reglement (§. 179)
fordert ausdrücklich, dass in jedem Staat eine
gleichförmige Vorschrift, für den Empfang der
diplomatischen Agenten jeder Classe, errichtet
werde (§. 202).

a) Encyclopedie methodique; Diplomatique, T. I. p. 136. sqq.
Lünig's theatr. cerem. I. 772 -- 786. Vergl. die Schriften
oben §. 245, u. in v. Ompteda's Lit. §. 245, u. v. Kamptz
neuer Lit. §. 217.
§. 218.
Insbesondere a) Excellenz Titel.

Das EhrenPrädicat Excellenz a), womit ehe-
hin selbst Kaiser, Könige und andere regierende
Fürsten beehrt wurden, gebührt den Gesandten
vom ersten Rang, als solchen, in dem schrift-
lichen und mündlichen Verkehr, zwar nicht von
dem Souverain, bei welchem sie accreditirt sind,
aber doch von allen seinen Staatsdienern und
andern Unterthanen, auch von allen andern Ge-
sandten jeden Ranges b). Ein höheres Prädicat
wird ihnen, selbst wenn sie von fürstlicher Ge-
burt wären, nicht gegeben, so oft sie als Ge-
sandte auftreten c). Diese gesandschaftliche oder
diplomatische Excellenz unterscheidet sich von

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
nach dem Gebrauch und der Willkühr einzelner
Regenten, bei welchen die Gesandten accreditirt
sind a), so ist es doch in mehrern Puncten
nicht nur zu festen Grundsätzen, sondern auch
zu einer gewissen Gleichförmigkeit, wenigstens
in mehreren Staaten, gekommen. Das auf dem
wiener Congreſs errichtete Reglement (§. 179)
fordert ausdrücklich, daſs in jedem Staat eine
gleichförmige Vorschrift, für den Empfang der
diplomatischen Agenten jeder Classe, errichtet
werde (§. 202).

a) Encyclopédie methodique; Diplomatique, T. I. p. 136. sqq.
Lünig’s theatr. cerem. I. 772 — 786. Vergl. die Schriften
oben §. 245, u. in v. Ompteda’s Lit. §. 245, u. v. Kamptz
neuer Lit. §. 217.
§. 218.
Insbesondere a) Excellenz Titel.

Das EhrenPrädicat Excellenz a), womit ehe-
hin selbst Kaiser, Könige und andere regierende
Fürsten beehrt wurden, gebührt den Gesandten
vom ersten Rang, als solchen, in dem schrift-
lichen und mündlichen Verkehr, zwar nicht von
dem Souverain, bei welchem sie accreditirt sind,
aber doch von allen seinen Staatsdienern und
andern Unterthanen, auch von allen andern Ge-
sandten jeden Ranges b). Ein höheres Prädicat
wird ihnen, selbst wenn sie von fürstlicher Ge-
burt wären, nicht gegeben, so oft sie als Ge-
sandte auftreten c). Diese gesandschaftliche oder
diplomatische Excellenz unterscheidet sich von

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0361" n="355"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/>
nach dem Gebrauch und der Willkühr einzelner<lb/>
Regenten, bei welchen die Gesandten accreditirt<lb/>
sind <hi rendition="#i">a</hi>), so ist es doch in mehrern Puncten<lb/>
nicht nur zu festen Grundsätzen, sondern auch<lb/>
zu einer gewissen Gleichförmigkeit, wenigstens<lb/>
in mehreren Staaten, gekommen. Das auf dem<lb/>
wiener Congre&#x017F;s errichtete Reglement (§. 179)<lb/>
fordert ausdrücklich, da&#x017F;s in jedem Staat eine<lb/>
gleichförmige Vorschrift, für den Empfang der<lb/>
diplomatischen Agenten jeder Classe, errichtet<lb/>
werde (§. 202).</p><lb/>
                <note place="end" n="a)">Encyclopédie methodique; Diplomatique, T. I. p. 136. sqq.<lb/><hi rendition="#k">Lünig</hi>&#x2019;s theatr. cerem. I. 772 &#x2014; 786. Vergl. die Schriften<lb/>
oben §. 245, u. in v. <hi rendition="#k">Ompteda</hi>&#x2019;s Lit. §. 245, u. v. <hi rendition="#k">Kamptz</hi><lb/>
neuer Lit. §. 217.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 218.<lb/><hi rendition="#i">Insbesondere</hi> a) <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Excellenz Titel</hi></hi>.</head><lb/>
                <p>Das EhrenPrädicat <hi rendition="#i">Excellenz a</hi>), womit ehe-<lb/>
hin selbst Kaiser, Könige und andere regierende<lb/>
Fürsten beehrt wurden, gebührt den Gesandten<lb/>
vom ersten Rang, als solchen, in dem schrift-<lb/>
lichen und mündlichen Verkehr, zwar nicht von<lb/>
dem Souverain, bei welchem sie accreditirt sind,<lb/>
aber doch von allen seinen Staatsdienern und<lb/>
andern Unterthanen, auch von allen andern Ge-<lb/>
sandten jeden Ranges <hi rendition="#i">b</hi>). Ein höheres Prädicat<lb/>
wird ihnen, selbst wenn sie von fürstlicher Ge-<lb/>
burt wären, nicht gegeben, so oft sie als Ge-<lb/>
sandte auftreten <hi rendition="#i">c</hi>). Diese gesandschaftliche oder<lb/>
diplomatische Excellenz unterscheidet sich von<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[355/0361] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. nach dem Gebrauch und der Willkühr einzelner Regenten, bei welchen die Gesandten accreditirt sind a), so ist es doch in mehrern Puncten nicht nur zu festen Grundsätzen, sondern auch zu einer gewissen Gleichförmigkeit, wenigstens in mehreren Staaten, gekommen. Das auf dem wiener Congreſs errichtete Reglement (§. 179) fordert ausdrücklich, daſs in jedem Staat eine gleichförmige Vorschrift, für den Empfang der diplomatischen Agenten jeder Classe, errichtet werde (§. 202). a⁾ Encyclopédie methodique; Diplomatique, T. I. p. 136. sqq. Lünig’s theatr. cerem. I. 772 — 786. Vergl. die Schriften oben §. 245, u. in v. Ompteda’s Lit. §. 245, u. v. Kamptz neuer Lit. §. 217. §. 218. Insbesondere a) Excellenz Titel. Das EhrenPrädicat Excellenz a), womit ehe- hin selbst Kaiser, Könige und andere regierende Fürsten beehrt wurden, gebührt den Gesandten vom ersten Rang, als solchen, in dem schrift- lichen und mündlichen Verkehr, zwar nicht von dem Souverain, bei welchem sie accreditirt sind, aber doch von allen seinen Staatsdienern und andern Unterthanen, auch von allen andern Ge- sandten jeden Ranges b). Ein höheres Prädicat wird ihnen, selbst wenn sie von fürstlicher Ge- burt wären, nicht gegeben, so oft sie als Ge- sandte auftreten c). Diese gesandschaftliche oder diplomatische Excellenz unterscheidet sich von

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/361
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/361>, abgerufen am 03.12.2024.