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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Duc de Belle-isle 1744, v. Ompteda II. 573, N. 13. v. Kamptz
neue Lit., S. 262, Num. 5 -- 8. Treuer a. a. O. S. 33 -- 44.
Merlin l. c. p. 273 et suiv.
§. 212.
d) Aufsicht und Gerichtbarkeit über das Gefolge.

Da einem Gesandten im Zweifel volle Ex-
territorialität gebührt, für ihn und sein Gefolge
(§. 204), so kann dem Staat, an welchen er ge-
sendet ist, irgend eine Aufsicht und Gerichtbar-
keit über Personen des gesandschaftlichen Gefol-
ges, als solche, in der Regel nicht zustehen a).
In Ansehung der CivilGerichtbarkeit, in streitigen
und nicht streitigen Sachen, wird dieser Grund-
satz in Europa fast allgemein anerkannt. Die
Aufnahme und Hinterlegung der Testamente von
Personen die zu dem Gefolge gehören, und auch
von andern Unterthanen des absendenden Staa-
tes, steht dem mit Gerichtbarkeit von seinem
Hof ausgestatteten Gesandten unstreitig zu. So
auch die Errichtung oder Hinterlegung seines
eigenen letzten Willens, in der Gesandschaft-
Canzlei b). Beides jedoch nach der in den Ge-
setzen seines Landes vorgeschriebenen Form.
Ist ein Zeugniss von Personen aus dem Gefolge,
bei den Gerichten des Landes nöthig, so pflegt
an den Gesandten durch das Departement der
auswärtigen Angelegenheiten ein Ersuchungsschrei-
ben zu ergehen, dass er den Zeugen entweder
zur Abhörung stelle, oder ihn bei der Gesand-
schaft gesetzmäsig abhören lasse, und das Pro-

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Duc de Belle-isle 1744, v. Ompteda II. 573, N. 13. v. Kamptz
neue Lit., S. 262, Num. 5 — 8. Treuer a. a. O. S. 33 — 44.
Merlin l. c. p. 273 et suiv.
§. 212.
d) Aufsicht und Gerichtbarkeit über das Gefolge.

Da einem Gesandten im Zweifel volle Ex-
territorialität gebührt, für ihn und sein Gefolge
(§. 204), so kann dem Staat, an welchen er ge-
sendet ist, irgend eine Aufsicht und Gerichtbar-
keit über Personen des gesandschaftlichen Gefol-
ges, als solche, in der Regel nicht zustehen a).
In Ansehung der CivilGerichtbarkeit, in streitigen
und nicht streitigen Sachen, wird dieser Grund-
satz in Europa fast allgemein anerkannt. Die
Aufnahme und Hinterlegung der Testamente von
Personen die zu dem Gefolge gehören, und auch
von andern Unterthanen des absendenden Staa-
tes, steht dem mit Gerichtbarkeit von seinem
Hof ausgestatteten Gesandten unstreitig zu. So
auch die Errichtung oder Hinterlegung seines
eigenen letzten Willens, in der Gesandschaft-
Canzlei b). Beides jedoch nach der in den Ge-
setzen seines Landes vorgeschriebenen Form.
Ist ein Zeugniſs von Personen aus dem Gefolge,
bei den Gerichten des Landes nöthig, so pflegt
an den Gesandten durch das Departement der
auswärtigen Angelegenheiten ein Ersuchungsschrei-
ben zu ergehen, daſs er den Zeugen entweder
zur Abhörung stelle, oder ihn bei der Gesand-
schaft gesetzmäsig abhören lasse, und das Pro-

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[347/0353] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. f⁾ Duc de Belle-isle 1744, v. Ompteda II. 573, N. 13. v. Kamptz neue Lit., S. 262, Num. 5 — 8. Treuer a. a. O. S. 33 — 44. Merlin l. c. p. 273 et suiv. §. 212. d) Aufsicht und Gerichtbarkeit über das Gefolge. Da einem Gesandten im Zweifel volle Ex- territorialität gebührt, für ihn und sein Gefolge (§. 204), so kann dem Staat, an welchen er ge- sendet ist, irgend eine Aufsicht und Gerichtbar- keit über Personen des gesandschaftlichen Gefol- ges, als solche, in der Regel nicht zustehen a). In Ansehung der CivilGerichtbarkeit, in streitigen und nicht streitigen Sachen, wird dieser Grund- satz in Europa fast allgemein anerkannt. Die Aufnahme und Hinterlegung der Testamente von Personen die zu dem Gefolge gehören, und auch von andern Unterthanen des absendenden Staa- tes, steht dem mit Gerichtbarkeit von seinem Hof ausgestatteten Gesandten unstreitig zu. So auch die Errichtung oder Hinterlegung seines eigenen letzten Willens, in der Gesandschaft- Canzlei b). Beides jedoch nach der in den Ge- setzen seines Landes vorgeschriebenen Form. Ist ein Zeugniſs von Personen aus dem Gefolge, bei den Gerichten des Landes nöthig, so pflegt an den Gesandten durch das Departement der auswärtigen Angelegenheiten ein Ersuchungsschrei- ben zu ergehen, daſs er den Zeugen entweder zur Abhörung stelle, oder ihn bei der Gesand- schaft gesetzmäsig abhören lasse, und das Pro-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/353>, abgerufen am 21.11.2024.