Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. kerr., Heft 1, S. 93. Merlin l. c. T. VIII, p. 261 et suiv. --Angemasste Verhaftnehmung des russischen Gesandten Man- tucof zu London, wegen Schulden, und darauf erfolgte Genugthuung, 1708. Kemmerich von der Unverletzlichkeit der Gesandten, S. 39 ff. Merlin l. c. p. 262 et suiv. -- Beispiel verweigerter Pässe, wegen noch nicht erfolgter Schuldenzahlung, in Moser's Versuch, IV. 545 ff. f) Brittische ParlementsActe, 10 Anna (1711), Cap. 7. Por- tugies. Verordn. v. 1748. Preuss. Declaration v. 24. Sept. 1798, in der Preuss. EdictenSammlung für 1798, Num. 73, S. 1760, wo nur gegen durchreisende Gesandte Arrestver- fügung erlaubt wird. g) In dem siebenjährigen Krieg, unterhielt der preussische Gesandte zu Regensburg, in seinem GesandschaftQuartier, eine eigene Druckerei. -- Im Sept. 1815, machte in Rom der Cardinal StaatsSecretär, auf Befehl des Papstes, be- kannt, dass das Vorrecht, eine eigene Druckerei zu halten, wie solches in dem Palast des spanischen Botschafters aus- geübt worden, aufgehoben sey. §. 211. Und von der CriminalGerichtbarkeit des fremden Staates. So fern nur gesandschaftliche Verhältnisse II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. kerr., Heft 1, S. 93. Merlin l. c. T. VIII, p. 261 et suiv. —Angemaſste Verhaftnehmung des russischen Gesandten Man- tucof zu London, wegen Schulden, und darauf erfolgte Genugthuung, 1708. Kemmerich von der Unverletzlichkeit der Gesandten, S. 39 ff. Merlin l. c. p. 262 et suiv. — Beispiel verweigerter Pässe, wegen noch nicht erfolgter Schuldenzahlung, in Moser’s Versuch, IV. 545 ff. f) Brittische ParlementsActe, 10 Anna (1711), Cap. 7. Por- tugies. Verordn. v. 1748. Preuſs. Declaration v. 24. Sept. 1798, in der Preuſs. EdictenSammlung für 1798, Num. 73, S. 1760, wo nur gegen durchreisende Gesandte Arrestver- fügung erlaubt wird. g) In dem siebenjährigen Krieg, unterhielt der preussische Gesandte zu Regensburg, in seinem GesandschaftQuartier, eine eigene Druckerei. — Im Sept. 1815, machte in Rom der Cardinal StaatsSecretär, auf Befehl des Papstes, be- kannt, daſs das Vorrecht, eine eigene Druckerei zu halten, wie solches in dem Palast des spanischen Botschafters aus- geübt worden, aufgehoben sey. §. 211. Und von der CriminalGerichtbarkeit des fremden Staates. So fern nur gesandschaftliche Verhältnisse <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <note place="end" n="e)"><pb facs="#f0350" n="344"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw><lb/> kerr., Heft 1, S. 93. <hi rendition="#k">Merlin</hi> l. c. T. VIII, p. 261 et suiv. —<lb/> Angemaſste Verhaftnehmung des russischen Gesandten Man-<lb/> tucof zu London, wegen Schulden, und darauf erfolgte<lb/> Genugthuung, 1708. <hi rendition="#k">Kemmerich</hi> von der Unverletzlichkeit<lb/> der Gesandten, S. 39 ff. <hi rendition="#k">Merlin</hi> l. c. p. 262 et suiv. —<lb/> Beispiel verweigerter Pässe, wegen noch nicht erfolgter<lb/> Schuldenzahlung, in <hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, IV. 545 ff.</note><lb/> <note place="end" n="f)">Brittische ParlementsActe, 10 Anna (1711), Cap. 7. Por-<lb/> tugies. Verordn. v. 1748. Preuſs. Declaration v. 24. Sept.<lb/> 1798, in der Preuſs. EdictenSammlung für 1798, Num. 73,<lb/> S. 1760, wo nur gegen durchreisende Gesandte Arrestver-<lb/> fügung erlaubt wird.</note><lb/> <note place="end" n="g)">In dem siebenjährigen Krieg, unterhielt der preussische<lb/> Gesandte zu Regensburg, in seinem GesandschaftQuartier,<lb/> eine eigene Druckerei. — Im Sept. 1815, machte in Rom<lb/> der Cardinal StaatsSecretär, auf Befehl des Papstes, be-<lb/> kannt, daſs das Vorrecht, eine eigene Druckerei zu halten,<lb/> wie solches in dem Palast des spanischen Botschafters aus-<lb/> geübt worden, aufgehoben sey.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 211.<lb/><hi rendition="#i">Und von der CriminalGerichtbarkeit des fremden Staates</hi>.</head><lb/> <p>So fern nur gesandschaftliche Verhältnisse<lb/> bestehen, zwischen der Person eines Gesandten,<lb/> nebst Gefolge, und dem Staat, bei welchem er<lb/> residirt, ist der Gesandte der <hi rendition="#i">CriminalGericht-<lb/> barkeit</hi> des letzten nicht unterworfen <hi rendition="#i">a</hi>). In so<lb/> weit, gebührt also einem <hi rendition="#i">Richter</hi> dieses Staates,<lb/> wider den Gesandten und dessen Angehörige <hi rendition="#i">b</hi>),<lb/> wegen Verbrechen, weder Verhaftnehmung noch<lb/> Untersuchung und Verurtheilung zu Strafe und<lb/> Privatgenugthuung <hi rendition="#i">c</hi>). Dagegen können Privat-<lb/> Verbrechen ein Begehren dieses Staates bei dem<lb/> sendenden Staat, um Zurückrufung <hi rendition="#i">d</hi>) und Be-<lb/> strafung, ja, im Fall beharrlicher Weigerung,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [344/0350]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
e⁾
kerr., Heft 1, S. 93. Merlin l. c. T. VIII, p. 261 et suiv. —
Angemaſste Verhaftnehmung des russischen Gesandten Man-
tucof zu London, wegen Schulden, und darauf erfolgte
Genugthuung, 1708. Kemmerich von der Unverletzlichkeit
der Gesandten, S. 39 ff. Merlin l. c. p. 262 et suiv. —
Beispiel verweigerter Pässe, wegen noch nicht erfolgter
Schuldenzahlung, in Moser’s Versuch, IV. 545 ff.
f⁾ Brittische ParlementsActe, 10 Anna (1711), Cap. 7. Por-
tugies. Verordn. v. 1748. Preuſs. Declaration v. 24. Sept.
1798, in der Preuſs. EdictenSammlung für 1798, Num. 73,
S. 1760, wo nur gegen durchreisende Gesandte Arrestver-
fügung erlaubt wird.
g⁾ In dem siebenjährigen Krieg, unterhielt der preussische
Gesandte zu Regensburg, in seinem GesandschaftQuartier,
eine eigene Druckerei. — Im Sept. 1815, machte in Rom
der Cardinal StaatsSecretär, auf Befehl des Papstes, be-
kannt, daſs das Vorrecht, eine eigene Druckerei zu halten,
wie solches in dem Palast des spanischen Botschafters aus-
geübt worden, aufgehoben sey.
§. 211.
Und von der CriminalGerichtbarkeit des fremden Staates.
So fern nur gesandschaftliche Verhältnisse
bestehen, zwischen der Person eines Gesandten,
nebst Gefolge, und dem Staat, bei welchem er
residirt, ist der Gesandte der CriminalGericht-
barkeit des letzten nicht unterworfen a). In so
weit, gebührt also einem Richter dieses Staates,
wider den Gesandten und dessen Angehörige b),
wegen Verbrechen, weder Verhaftnehmung noch
Untersuchung und Verurtheilung zu Strafe und
Privatgenugthuung c). Dagegen können Privat-
Verbrechen ein Begehren dieses Staates bei dem
sendenden Staat, um Zurückrufung d) und Be-
strafung, ja, im Fall beharrlicher Weigerung,
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