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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
§. 210.
Fortsetzung.

Da Befreiung von der CivilGerichtbarkeit
des Landes, dem Gesandten, für ihn, seine Ef-
fecten und Gefolge, nur so weit zusteht, als er
daselbst bloss in gesandschaftlicher Hinsicht zu
betrachten ist (§. 209), so tritt eine solche Be-
freiung in streitigen Rechtsachen (in caussis ju-
risdictionis contentiosae) nicht ein, bei Immo-
bilien
, welche er oder Jemand von seinem Ge-
folge, in dem Lande, wo er Gesandter ist, be-
sitzt, und bei allen andern in dieser Hinsicht
ihn oder die Seinigen betreffenden Rechtsachen.
Dasselbe gilt bei solcher Fahrniss (Mobilien),
die er in anderer als gesandschaftlicher Eigen-
schaft besitzt, z. B. als Fabrikant, als Kauf-
mann a), als Gutsbesitzer, als Verwalter frem-
der Geschäfte, u. d. Endlich steht ihm auch
die genannte Befreiung nicht zu, wenn er zu-
gleich Staatsdiener, oder in anderer Hinsicht Un-
terthan desjenigen Staates ist, bei welchem er
als Gesandter steht b), oder wenn er die Ge-
richtbarkeit eines inländischen, nicht gehörigen
Richters erlaubterweise prorogirt hat c). In al-
len diesen Fällen kann von den Landesgerichten
nach den Gesetzen wider ihn verfahren, und
selbst Arrest wider seine Person und Güter ge-
setzmäsig verfügt werden d). Hingegen findet
Arrest gegen ihn und seine Sachen nicht statt,

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
§. 210.
Fortsetzung.

Da Befreiung von der CivilGerichtbarkeit
des Landes, dem Gesandten, für ihn, seine Ef-
fecten und Gefolge, nur so weit zusteht, als er
daselbst bloſs in gesandschaftlicher Hinsicht zu
betrachten ist (§. 209), so tritt eine solche Be-
freiung in streitigen Rechtsachen (in caussis ju-
risdictionis contentiosae) nicht ein, bei Immo-
bilien
, welche er oder Jemand von seinem Ge-
folge, in dem Lande, wo er Gesandter ist, be-
sitzt, und bei allen andern in dieser Hinsicht
ihn oder die Seinigen betreffenden Rechtsachen.
Dasselbe gilt bei solcher Fahrniſs (Mobilien),
die er in anderer als gesandschaftlicher Eigen-
schaft besitzt, z. B. als Fabrikant, als Kauf-
mann a), als Gutsbesitzer, als Verwalter frem-
der Geschäfte, u. d. Endlich steht ihm auch
die genannte Befreiung nicht zu, wenn er zu-
gleich Staatsdiener, oder in anderer Hinsicht Un-
terthan desjenigen Staates ist, bei welchem er
als Gesandter steht b), oder wenn er die Ge-
richtbarkeit eines inländischen, nicht gehörigen
Richters erlaubterweise prorogirt hat c). In al-
len diesen Fällen kann von den Landesgerichten
nach den Gesetzen wider ihn verfahren, und
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setzmäsig verfügt werden d). Hingegen findet
Arrest gegen ihn und seine Sachen nicht statt,

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[342/0348] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. §. 210. Fortsetzung. Da Befreiung von der CivilGerichtbarkeit des Landes, dem Gesandten, für ihn, seine Ef- fecten und Gefolge, nur so weit zusteht, als er daselbst bloſs in gesandschaftlicher Hinsicht zu betrachten ist (§. 209), so tritt eine solche Be- freiung in streitigen Rechtsachen (in caussis ju- risdictionis contentiosae) nicht ein, bei Immo- bilien, welche er oder Jemand von seinem Ge- folge, in dem Lande, wo er Gesandter ist, be- sitzt, und bei allen andern in dieser Hinsicht ihn oder die Seinigen betreffenden Rechtsachen. Dasselbe gilt bei solcher Fahrniſs (Mobilien), die er in anderer als gesandschaftlicher Eigen- schaft besitzt, z. B. als Fabrikant, als Kauf- mann a), als Gutsbesitzer, als Verwalter frem- der Geschäfte, u. d. Endlich steht ihm auch die genannte Befreiung nicht zu, wenn er zu- gleich Staatsdiener, oder in anderer Hinsicht Un- terthan desjenigen Staates ist, bei welchem er als Gesandter steht b), oder wenn er die Ge- richtbarkeit eines inländischen, nicht gehörigen Richters erlaubterweise prorogirt hat c). In al- len diesen Fällen kann von den Landesgerichten nach den Gesetzen wider ihn verfahren, und selbst Arrest wider seine Person und Güter ge- setzmäsig verfügt werden d). Hingegen findet Arrest gegen ihn und seine Sachen nicht statt,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/348>, abgerufen am 21.11.2024.