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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
sem Gepränge ertheilt c); bei Gesandten vom
zweiten Rang hingegen, ist es nicht immer eine
öffentliche, und bei denen vom dritten Rang,
wenn sie bei dem Souverain selbst accreditirt
sind, stets eine PrivatAudienz d).

a) Wicquefort, T. II, sect. 2. p. 14.
b) Von Audienzen, Wicquefort, T. I, sect. 19. p. 229. Mo-
ser
's Versuch, III. 245. 248. Ebendess. Beyträge, III. 401.
408. Bynkershoek quaest. juris publ. lib. II. c. 7. Vergl.
unten §. 223 f.
c) Von eigentlicher Unterhandlung, ist in öffentlichen Audien-
zen nicht leicht die Rede. Scherzhaft handelt von ihnen,
Bynkershoek in quaest. jur. publ. lib. II. c. 6. in s. Operib.
omn. II. 248.
d) Von der Etiquette bei diesen Audienzen, unten §. 224.
§. 202.
Repräsentativ- und CeremonielCharakter der Gesandten.

In dem Verhältniss zu dem Staat, bei wel-
chem der Gesandte accreditirt ist, unterscheidet
man in seiner gesandschaftlichen Person, kraft
seiner Bestellung und Annehmung, eine zwei-
fache Eigenschaft (Charakter). In Hinsicht auf
die ihm übertragenen gesandschaftlichen Ge-
schäfte, wird er als unmittelbarer Stellvertre-
ter seines Souverains betrachtet; er hat also ei-
nen stellvertretenden oder RepräsentativCharak-
ter
. Diese Eigenschaft ist wesentlich, und bei
allen Gesandten dieselbe a), gleichviel von wel-
chem Rang sie sind. -- Eine andere Eigen-
schaft des Gesandten geht hervor aus dem In-
begriff von Ehrenvorzügen, welche ihm, in Hin-

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
sem Gepränge ertheilt c); bei Gesandten vom
zweiten Rang hingegen, ist es nicht immer eine
öffentliche, und bei denen vom dritten Rang,
wenn sie bei dem Souverain selbst accreditirt
sind, stets eine PrivatAudienz d).

a) Wicquefort, T. II, sect. 2. p. 14.
b) Von Audienzen, Wicquefort, T. I, sect. 19. p. 229. Mo-
ser
’s Versuch, III. 245. 248. Ebendess. Beyträge, III. 401.
408. Bynkershoek quaest. juris publ. lib. II. c. 7. Vergl.
unten §. 223 f.
c) Von eigentlicher Unterhandlung, ist in öffentlichen Audien-
zen nicht leicht die Rede. Scherzhaft handelt von ihnen,
Bynkershoek in quaest. jur. publ. lib. II. c. 6. in s. Operib.
omn. II. 248.
d) Von der Etiquette bei diesen Audienzen, unten §. 224.
§. 202.
Repräsentativ- und CeremonielCharakter der Gesandten.

In dem Verhältniſs zu dem Staat, bei wel-
chem der Gesandte accreditirt ist, unterscheidet
man in seiner gesandschaftlichen Person, kraft
seiner Bestellung und Annehmung, eine zwei-
fache Eigenschaft (Charakter). In Hinsicht auf
die ihm übertragenen gesandschaftlichen Ge-
schäfte, wird er als unmittelbarer Stellvertre-
ter seines Souverains betrachtet; er hat also ei-
nen stellvertretenden oder RepräsentativCharak-
ter
. Diese Eigenschaft ist wesentlich, und bei
allen Gesandten dieselbe a), gleichviel von wel-
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[325/0331] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. sem Gepränge ertheilt c); bei Gesandten vom zweiten Rang hingegen, ist es nicht immer eine öffentliche, und bei denen vom dritten Rang, wenn sie bei dem Souverain selbst accreditirt sind, stets eine PrivatAudienz d). a⁾ Wicquefort, T. II, sect. 2. p. 14. b⁾ Von Audienzen, Wicquefort, T. I, sect. 19. p. 229. Mo- ser’s Versuch, III. 245. 248. Ebendess. Beyträge, III. 401. 408. Bynkershoek quaest. juris publ. lib. II. c. 7. Vergl. unten §. 223 f. c⁾ Von eigentlicher Unterhandlung, ist in öffentlichen Audien- zen nicht leicht die Rede. Scherzhaft handelt von ihnen, Bynkershoek in quaest. jur. publ. lib. II. c. 6. in s. Operib. omn. II. 248. d⁾ Von der Etiquette bei diesen Audienzen, unten §. 224. §. 202. Repräsentativ- und CeremonielCharakter der Gesandten. In dem Verhältniſs zu dem Staat, bei wel- chem der Gesandte accreditirt ist, unterscheidet man in seiner gesandschaftlichen Person, kraft seiner Bestellung und Annehmung, eine zwei- fache Eigenschaft (Charakter). In Hinsicht auf die ihm übertragenen gesandschaftlichen Ge- schäfte, wird er als unmittelbarer Stellvertre- ter seines Souverains betrachtet; er hat also ei- nen stellvertretenden oder RepräsentativCharak- ter. Diese Eigenschaft ist wesentlich, und bei allen Gesandten dieselbe a), gleichviel von wel- chem Rang sie sind. — Eine andere Eigen- schaft des Gesandten geht hervor aus dem In- begriff von Ehrenvorzügen, welche ihm, in Hin-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/331>, abgerufen am 21.11.2024.