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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
u. in F. C. v. Moser's kleinen Schriften, III. 357. -- Eine
Sammlung auserlesener geheimer Instructionen, wäre ein
Schatz für politische Unterhändler und für die Geschichte.
c) Die politische Unterhandlungskunst, S. 217 ff. Lohman diss.
cit. c. 2. §. 9. Lord Chesterfield's Briefe an seinen Sohn
Stanhope, Th. III, Brief 189.
§. 197.
Gesandschaftliche Handlungen.
1) Eigene Geschäftordnung des Gesandten.

Die gesandschaftlichen Handlungen eines Ge-
sandten, beziehen sich theils auf seine Geschäft-
ordnung, theils auf den Verkehr mit seiner Staats-
regierung und deren Behörden, theils auf seine
Verhandlungen mit der Staatsregierung oder Ver-
sammlung, an welche er gesendet ist, oder mit
andern fremden Gesandten an dem Ort seiner
Sendung. Zu der ersten gehört die zweckmäsige
Bearbeitung und Betreibung der ihm übertra-
genen Geschäfte, die Concipirung der nöthigen
schriftlichen Aufsätze, die Revision der Concepte,
die Ausfertigung, Unterzeichnung, Besieglung
und Bestellung derselben, die Aufsicht über die
Führung des gesandschaftlichen Tagebuchs, über
die gehörige Verwaltung der Canzlei und Re-
gistratur, die Wahrung der gesandschaftlichen
Gerechtsame, die Aufsicht und Ausübung der ihm
übertragenen Gerichtbarkeit über das Gefolge a),
die Ertheilung der Reisepässe, der Lebenszeug-
nisse, u. d. m. b). Unterthanen seines Sou-
verains, die in dem Lande seines gesandschaft-

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
u. in F. C. v. Moser’s kleinen Schriften, III. 357. — Eine
Sammlung auserlesener geheimer Instructionen, wäre ein
Schatz für politische Unterhändler und für die Geschichte.
c) Die politische Unterhandlungskunst, S. 217 ff. Lohman diss.
cit. c. 2. §. 9. Lord Chesterfield’s Briefe an seinen Sohn
Stanhope, Th. III, Brief 189.
§. 197.
Gesandschaftliche Handlungen.
1) Eigene Geschäftordnung des Gesandten.

Die gesandschaftlichen Handlungen eines Ge-
sandten, beziehen sich theils auf seine Geschäft-
ordnung, theils auf den Verkehr mit seiner Staats-
regierung und deren Behörden, theils auf seine
Verhandlungen mit der Staatsregierung oder Ver-
sammlung, an welche er gesendet ist, oder mit
andern fremden Gesandten an dem Ort seiner
Sendung. Zu der ersten gehört die zweckmäsige
Bearbeitung und Betreibung der ihm übertra-
genen Geschäfte, die Concipirung der nöthigen
schriftlichen Aufsätze, die Revision der Concepte,
die Ausfertigung, Unterzeichnung, Besieglung
und Bestellung derselben, die Aufsicht über die
Führung des gesandschaftlichen Tagebuchs, über
die gehörige Verwaltung der Canzlei und Re-
gistratur, die Wahrung der gesandschaftlichen
Gerechtsame, die Aufsicht und Ausübung der ihm
übertragenen Gerichtbarkeit über das Gefolge a),
die Ertheilung der Reisepässe, der Lebenszeug-
nisse, u. d. m. b). Unterthanen seines Sou-
verains, die in dem Lande seines gesandschaft-

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[319/0325] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. b⁾ u. in F. C. v. Moser’s kleinen Schriften, III. 357. — Eine Sammlung auserlesener geheimer Instructionen, wäre ein Schatz für politische Unterhändler und für die Geschichte. c⁾ Die politische Unterhandlungskunst, S. 217 ff. Lohman diss. cit. c. 2. §. 9. Lord Chesterfield’s Briefe an seinen Sohn Stanhope, Th. III, Brief 189. §. 197. Gesandschaftliche Handlungen. 1) Eigene Geschäftordnung des Gesandten. Die gesandschaftlichen Handlungen eines Ge- sandten, beziehen sich theils auf seine Geschäft- ordnung, theils auf den Verkehr mit seiner Staats- regierung und deren Behörden, theils auf seine Verhandlungen mit der Staatsregierung oder Ver- sammlung, an welche er gesendet ist, oder mit andern fremden Gesandten an dem Ort seiner Sendung. Zu der ersten gehört die zweckmäsige Bearbeitung und Betreibung der ihm übertra- genen Geschäfte, die Concipirung der nöthigen schriftlichen Aufsätze, die Revision der Concepte, die Ausfertigung, Unterzeichnung, Besieglung und Bestellung derselben, die Aufsicht über die Führung des gesandschaftlichen Tagebuchs, über die gehörige Verwaltung der Canzlei und Re- gistratur, die Wahrung der gesandschaftlichen Gerechtsame, die Aufsicht und Ausübung der ihm übertragenen Gerichtbarkeit über das Gefolge a), die Ertheilung der Reisepässe, der Lebenszeug- nisse, u. d. m. b). Unterthanen seines Sou- verains, die in dem Lande seines gesandschaft-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/325>, abgerufen am 21.11.2024.