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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Auch die Republiken Venedig und der Vereinigten Nieder-
lande waren es. Moser's Vorsuch, III. 5.
b) Förmliche Zeugnisse, dass man ihm das Gesandschaftrecht
der ersten Classe einräume, erhielt er 1747 von dem päpst-
lichen, 1749 von dem römisch-kaiserlichen Hof. Sie ste-
hen in Moser's Versuch, III. 5 ff. Erklärung der Republik
Venedig von 1749, in dem Mercure hist. et polit. 1749,
I. 372.
c) Den teutschen Kurfürsten ward es eingeräumt, an dem
römisch-teutschen kaiserl. Hof, auf der allgemeinen teut-
schen Reichsversammlung, auf Kaiserwahl- und Krönungs-
tagen, überhaupt in dem teutschen Reich, und auf meh-
reren FriedensCongressen. Aber nicht in allen Staaten aus-
ser Teutschland, ward es ihnen zugestanden, von einigen nur
nicht vollständig. Mascov princ. jur. publ. germ. p. 802.
edit. 1769. Moser's auswärt. Staatsr. S. 227 ff. Ebendess.
teutsches Staatsr. Th. V, S. 541 ff. Wie sich Frankreich
benahm, findet man bei Rousset, ceremonial diplomatique,
T. I, p. 69 et suiv. -- Auch mehreren italiänischen sou-
verainen Fürsten, ward dieses Recht von einigen Höfen,
insbesondere von Familienhöfen, eingeräumt, von andern
versagt. Moser's Beyträge zu d. europ. VR. III. 7.
§. 184.
Fortsetzung.

Den souverainen Fürsten ohne königliche
Ehren, den kleineren Republiken, den jetzigen
halbsouverainen Staaten, wird das Recht, Ge-
sandte vom ersten Rang zu schicken, von Staa-
ten mit königlichen Ehren allgemein versagt a).
Doch hindert dieses nicht, dass jene Staaten
einander Gesandte vom ersten Rang schicken
können. Bestreitet ein Staat das Recht, Gesandte
vom ersten Rang zu schicken, einem andern
Staat, so sendet er diesem auch keinen Ge-

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Auch die Republiken Venedig und der Vereinigten Nieder-
lande waren es. Moser’s Vorsuch, III. 5.
b) Förmliche Zeugnisse, daſs man ihm das Gesandschaftrecht
der ersten Classe einräume, erhielt er 1747 von dem päpst-
lichen, 1749 von dem römisch-kaiserlichen Hof. Sie ste-
hen in Moser’s Versuch, III. 5 ff. Erklärung der Republik
Venedig von 1749, in dem Mercure hist. et polit. 1749,
I. 372.
c) Den teutschen Kurfürsten ward es eingeräumt, an dem
römisch-teutschen kaiserl. Hof, auf der allgemeinen teut-
schen Reichsversammlung, auf Kaiserwahl- und Krönungs-
tagen, überhaupt in dem teutschen Reich, und auf meh-
reren FriedensCongressen. Aber nicht in allen Staaten aus-
ser Teutschland, ward es ihnen zugestanden, von einigen nur
nicht vollständig. Mascov princ. jur. publ. germ. p. 802.
edit. 1769. Moser’s auswärt. Staatsr. S. 227 ff. Ebendess.
teutsches Staatsr. Th. V, S. 541 ff. Wie sich Frankreich
benahm, findet man bei Rousset, cérémonial diplomatique,
T. I, p. 69 et suiv. — Auch mehreren italiänischen sou-
verainen Fürsten, ward dieses Recht von einigen Höfen,
insbesondere von Familienhöfen, eingeräumt, von andern
versagt. Moser’s Beyträge zu d. europ. VR. III. 7.
§. 184.
Fortsetzung.

Den souverainen Fürsten ohne königliche
Ehren, den kleineren Republiken, den jetzigen
halbsouverainen Staaten, wird das Recht, Ge-
sandte vom ersten Rang zu schicken, von Staa-
ten mit königlichen Ehren allgemein versagt a).
Doch hindert dieses nicht, daſs jene Staaten
einander Gesandte vom ersten Rang schicken
können. Bestreitet ein Staat das Recht, Gesandte
vom ersten Rang zu schicken, einem andern
Staat, so sendet er diesem auch keinen Ge-

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[297/0303] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. a⁾ Auch die Republiken Venedig und der Vereinigten Nieder- lande waren es. Moser’s Vorsuch, III. 5. b⁾ Förmliche Zeugnisse, daſs man ihm das Gesandschaftrecht der ersten Classe einräume, erhielt er 1747 von dem päpst- lichen, 1749 von dem römisch-kaiserlichen Hof. Sie ste- hen in Moser’s Versuch, III. 5 ff. Erklärung der Republik Venedig von 1749, in dem Mercure hist. et polit. 1749, I. 372. c⁾ Den teutschen Kurfürsten ward es eingeräumt, an dem römisch-teutschen kaiserl. Hof, auf der allgemeinen teut- schen Reichsversammlung, auf Kaiserwahl- und Krönungs- tagen, überhaupt in dem teutschen Reich, und auf meh- reren FriedensCongressen. Aber nicht in allen Staaten aus- ser Teutschland, ward es ihnen zugestanden, von einigen nur nicht vollständig. Mascov princ. jur. publ. germ. p. 802. edit. 1769. Moser’s auswärt. Staatsr. S. 227 ff. Ebendess. teutsches Staatsr. Th. V, S. 541 ff. Wie sich Frankreich benahm, findet man bei Rousset, cérémonial diplomatique, T. I, p. 69 et suiv. — Auch mehreren italiänischen sou- verainen Fürsten, ward dieses Recht von einigen Höfen, insbesondere von Familienhöfen, eingeräumt, von andern versagt. Moser’s Beyträge zu d. europ. VR. III. 7. §. 184. Fortsetzung. Den souverainen Fürsten ohne königliche Ehren, den kleineren Republiken, den jetzigen halbsouverainen Staaten, wird das Recht, Ge- sandte vom ersten Rang zu schicken, von Staa- ten mit königlichen Ehren allgemein versagt a). Doch hindert dieses nicht, daſs jene Staaten einander Gesandte vom ersten Rang schicken können. Bestreitet ein Staat das Recht, Gesandte vom ersten Rang zu schicken, einem andern Staat, so sendet er diesem auch keinen Ge-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/303>, abgerufen am 21.11.2024.