III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
zur Berichtigung der Urtheile des Publicums über die fran- zösische Revolution (1794. 8.), und in der Fortsetzung dieser Beyträge; auch Schmalz in s. europ. Völkerrecht, S. 49 u. 64. Dawider s. J. G. E. Maass über Rechte und Ver- bindlichkeiten überhaupt, und die bürgerlichen insbesondere. Halle 1794. 8.
III. CAPITEL. RECHT DER UNTERHANDLUNGEN, insonderheit DURCH GESANDTE.
§. 166. Recht der Staaten zu Unterhandlungen.
Das Interesse eines jeden Staates erfordert, von Zeit zu Zeit, mit andern Staaten Unter- handlungen (Negociationen) zu pflegen, nicht bloss um Verträge vorzubereiten und zu schlies- sen, sondern auch um über die rechtlichen und politischen Verhältnisse zu andern Staaten zu wachen. Das Recht eines Staates zu sol- chen Unterhandlungen, ist begründet durch seine Unabhängigkeit (§. 46). Die Ausübung desselben gebührt dem Stellvertreter des Staates gegen Auswärtige; wiewohl dieser hiebei, in dem Verhältniss zu dem eigenen Staat, durch dessen Grundverfassung zu gewissen Einschrän- kungen verpflichtet seyn kann.
§. 167. Verschiedene Arten dasselbe auszuüben.
Dieses Recht zu unterhandeln kann aus-
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
zur Berichtigung der Urtheile des Publicums über die fran- zösische Revolution (1794. 8.), und in der Fortsetzung dieser Beyträge; auch Schmalz in s. europ. Völkerrecht, S. 49 u. 64. Dawider s. J. G. E. Maass über Rechte und Ver- bindlichkeiten überhaupt, und die bürgerlichen insbesondere. Halle 1794. 8.
III. CAPITEL. RECHT DER UNTERHANDLUNGEN, insonderheit DURCH GESANDTE.
§. 166. Recht der Staaten zu Unterhandlungen.
Das Interesse eines jeden Staates erfordert, von Zeit zu Zeit, mit andern Staaten Unter- handlungen (Negociationen) zu pflegen, nicht bloſs um Verträge vorzubereiten und zu schlies- sen, sondern auch um über die rechtlichen und politischen Verhältnisse zu andern Staaten zu wachen. Das Recht eines Staates zu sol- chen Unterhandlungen, ist begründet durch seine Unabhängigkeit (§. 46). Die Ausübung desselben gebührt dem Stellvertreter des Staates gegen Auswärtige; wiewohl dieser hiebei, in dem Verhältniſs zu dem eigenen Staat, durch dessen Grundverfassung zu gewissen Einschrän- kungen verpflichtet seyn kann.
§. 167. Verschiedene Arten dasselbe auszuüben.
Dieses Recht zu unterhandeln kann aus-
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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
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zur Berichtigung der Urtheile des Publicums über die fran-
zösische Revolution (1794. 8.), und in der Fortsetzung dieser
Beyträge; auch Schmalz in s. europ. Völkerrecht, S. 49
u. 64. Dawider s. J. G. E. Maass über Rechte und Ver-
bindlichkeiten überhaupt, und die bürgerlichen insbesondere.
Halle 1794. 8.
III. CAPITEL.
RECHT DER UNTERHANDLUNGEN,
insonderheit
DURCH GESANDTE.
§. 166.
Recht der Staaten zu Unterhandlungen.
Das Interesse eines jeden Staates erfordert,
von Zeit zu Zeit, mit andern Staaten Unter-
handlungen (Negociationen) zu pflegen, nicht
bloſs um Verträge vorzubereiten und zu schlies-
sen, sondern auch um über die rechtlichen
und politischen Verhältnisse zu andern Staaten
zu wachen. Das Recht eines Staates zu sol-
chen Unterhandlungen, ist begründet durch
seine Unabhängigkeit (§. 46). Die Ausübung
desselben gebührt dem Stellvertreter des Staates
gegen Auswärtige; wiewohl dieser hiebei, in
dem Verhältniſs zu dem eigenen Staat, durch
dessen Grundverfassung zu gewissen Einschrän-
kungen verpflichtet seyn kann.
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/275>, abgerufen am 28.02.2025.
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