Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. tragen haben. Selbst die Entscheidung der strei-tigen Vorfrage, ob der Sinn zweifelhaft sey? kann nur auf demselben Weg der Güte oder des conventionellen Rechtes erlangt werden. Die unmittelbare Auslegung der Contrahenten, kann in jeder Form statt haben, in welche ein Völ- kervertrag eingekleidet seyn darf, insbesondere in einem NachRecess oder ErläuterungsVertrag a). Ein Dritter, welchem die Auslegung nach Grün- den des Rechtes, von beiden Theilen übertragen ist, hat die allgemeinen Regeln der Wissenschaft von grammatischer und logischer Auslegung an- zuwenden b). a) Moser's Versuch des europ. VR., VIII. 323 ff. b) Ihre Anwendung auf Völkerverträge, zeigt ausführlich Vat- tel, droit des gens, liv. II, ch. 17, §. 262 -- 415. (E. A. Haus) Versuch über die ersten Grundsätze der Interpretation staats- und völkerrechtlicher Normen; in Crome's u. Jaup's Germanien, Bd. II, Heft 2 (Giessen 1809. 8.), S. 161 -- 214. Schmalz a. a. O., S. 56 ff. §. 164. Ende der Wirksamkeit der Verträge. Die rechtliche Wirksamkeit der Völkerver- II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. tragen haben. Selbst die Entscheidung der strei-tigen Vorfrage, ob der Sinn zweifelhaft sey? kann nur auf demselben Weg der Güte oder des conventionellen Rechtes erlangt werden. Die unmittelbare Auslegung der Contrahenten, kann in jeder Form statt haben, in welche ein Völ- kervertrag eingekleidet seyn darf, insbesondere in einem NachReceſs oder ErläuterungsVertrag a). Ein Dritter, welchem die Auslegung nach Grün- den des Rechtes, von beiden Theilen übertragen ist, hat die allgemeinen Regeln der Wissenschaft von grammatischer und logischer Auslegung an- zuwenden b). a) Moser’s Versuch des europ. VR., VIII. 323 ff. b) Ihre Anwendung auf Völkerverträge, zeigt ausführlich Vat- tel, droit des gens, liv. II, ch. 17, §. 262 — 415. (E. A. Haus) Versuch über die ersten Grundsätze der Interpretation staats- und völkerrechtlicher Normen; in Crome’s u. Jaup’s Germanien, Bd. II, Heft 2 (Giessen 1809. 8.), S. 161 — 214. Schmalz a. a. O., S. 56 ff. §. 164. Ende der Wirksamkeit der Verträge. Die rechtliche Wirksamkeit der Völkerver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0270" n="264"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw><lb/> tragen haben. Selbst die Entscheidung der strei-<lb/> tigen Vorfrage, ob der Sinn zweifelhaft sey?<lb/> kann nur auf demselben Weg der Güte oder<lb/> des conventionellen Rechtes erlangt werden. Die<lb/> unmittelbare Auslegung der Contrahenten, kann<lb/> in jeder Form statt haben, in welche ein Völ-<lb/> kervertrag eingekleidet seyn darf, insbesondere<lb/> in einem NachReceſs oder ErläuterungsVertrag <hi rendition="#i">a</hi>).<lb/> Ein Dritter, welchem die Auslegung nach Grün-<lb/> den des Rechtes, von beiden Theilen übertragen<lb/> ist, hat die allgemeinen Regeln der Wissenschaft<lb/> von grammatischer und logischer Auslegung an-<lb/> zuwenden <hi rendition="#i">b</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch des europ. VR., VIII. 323 ff.</note><lb/> <note place="end" n="b)">Ihre Anwendung auf Völkerverträge, zeigt ausführlich <hi rendition="#k">Vat-<lb/> tel</hi>, droit des gens, liv. II, ch. 17, §. 262 — 415. (E. A.<lb/><hi rendition="#k">Haus</hi>) Versuch über die ersten Grundsätze der Interpretation<lb/> staats- und völkerrechtlicher Normen; in <hi rendition="#k">Crome</hi>’s u. <hi rendition="#k">Jaup</hi>’s<lb/> Germanien, Bd. II, Heft 2 (Giessen 1809. 8.), S. 161 — 214.<lb/><hi rendition="#k">Schmalz</hi> a. a. O., S. 56 ff.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 164.<lb/><hi rendition="#i">Ende der Wirksamkeit der Verträge.</hi></head><lb/> <p>Die rechtliche Wirksamkeit der Völkerver-<lb/> träge hört auf <hi rendition="#i">a</hi>): 1) durch wechselseitige Ein-<lb/> willigung der Interessenten <hi rendition="#i">b</hi>); 2) nach einsei-<lb/> tigem, voraus bedungenem Wiederruf <hi rendition="#i">c</hi>); 3) bei<lb/> einer Zeitbestimmung, nach Ablauf des festge-<lb/> setzten Zeitraums <hi rendition="#i">d</hi>); 4) bei einer Zweckbe-<lb/> stimmung, nach Erreichung des Zwecks; 5) bei<lb/> einer auflösenden Bedingung, nach dem Eintritt<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [264/0270]
II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
tragen haben. Selbst die Entscheidung der strei-
tigen Vorfrage, ob der Sinn zweifelhaft sey?
kann nur auf demselben Weg der Güte oder
des conventionellen Rechtes erlangt werden. Die
unmittelbare Auslegung der Contrahenten, kann
in jeder Form statt haben, in welche ein Völ-
kervertrag eingekleidet seyn darf, insbesondere
in einem NachReceſs oder ErläuterungsVertrag a).
Ein Dritter, welchem die Auslegung nach Grün-
den des Rechtes, von beiden Theilen übertragen
ist, hat die allgemeinen Regeln der Wissenschaft
von grammatischer und logischer Auslegung an-
zuwenden b).
a⁾ Moser’s Versuch des europ. VR., VIII. 323 ff.
b⁾ Ihre Anwendung auf Völkerverträge, zeigt ausführlich Vat-
tel, droit des gens, liv. II, ch. 17, §. 262 — 415. (E. A.
Haus) Versuch über die ersten Grundsätze der Interpretation
staats- und völkerrechtlicher Normen; in Crome’s u. Jaup’s
Germanien, Bd. II, Heft 2 (Giessen 1809. 8.), S. 161 — 214.
Schmalz a. a. O., S. 56 ff.
§. 164.
Ende der Wirksamkeit der Verträge.
Die rechtliche Wirksamkeit der Völkerver-
träge hört auf a): 1) durch wechselseitige Ein-
willigung der Interessenten b); 2) nach einsei-
tigem, voraus bedungenem Wiederruf c); 3) bei
einer Zeitbestimmung, nach Ablauf des festge-
setzten Zeitraums d); 4) bei einer Zweckbe-
stimmung, nach Erreichung des Zwecks; 5) bei
einer auflösenden Bedingung, nach dem Eintritt
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |