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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
tragen haben. Selbst die Entscheidung der strei-
tigen Vorfrage, ob der Sinn zweifelhaft sey?
kann nur auf demselben Weg der Güte oder
des conventionellen Rechtes erlangt werden. Die
unmittelbare Auslegung der Contrahenten, kann
in jeder Form statt haben, in welche ein Völ-
kervertrag eingekleidet seyn darf, insbesondere
in einem NachRecess oder ErläuterungsVertrag a).
Ein Dritter, welchem die Auslegung nach Grün-
den des Rechtes, von beiden Theilen übertragen
ist, hat die allgemeinen Regeln der Wissenschaft
von grammatischer und logischer Auslegung an-
zuwenden b).

a) Moser's Versuch des europ. VR., VIII. 323 ff.
b) Ihre Anwendung auf Völkerverträge, zeigt ausführlich Vat-
tel
, droit des gens, liv. II, ch. 17, §. 262 -- 415. (E. A.
Haus) Versuch über die ersten Grundsätze der Interpretation
staats- und völkerrechtlicher Normen; in Crome's u. Jaup's
Germanien, Bd. II, Heft 2 (Giessen 1809. 8.), S. 161 -- 214.
Schmalz a. a. O., S. 56 ff.
§. 164.
Ende der Wirksamkeit der Verträge.

Die rechtliche Wirksamkeit der Völkerver-
träge hört auf a): 1) durch wechselseitige Ein-
willigung der Interessenten b); 2) nach einsei-
tigem, voraus bedungenem Wiederruf c); 3) bei
einer Zeitbestimmung, nach Ablauf des festge-
setzten Zeitraums d); 4) bei einer Zweckbe-
stimmung, nach Erreichung des Zwecks; 5) bei
einer auflösenden Bedingung, nach dem Eintritt

II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
tragen haben. Selbst die Entscheidung der strei-
tigen Vorfrage, ob der Sinn zweifelhaft sey?
kann nur auf demselben Weg der Güte oder
des conventionellen Rechtes erlangt werden. Die
unmittelbare Auslegung der Contrahenten, kann
in jeder Form statt haben, in welche ein Völ-
kervertrag eingekleidet seyn darf, insbesondere
in einem NachReceſs oder ErläuterungsVertrag a).
Ein Dritter, welchem die Auslegung nach Grün-
den des Rechtes, von beiden Theilen übertragen
ist, hat die allgemeinen Regeln der Wissenschaft
von grammatischer und logischer Auslegung an-
zuwenden b).

a) Moser’s Versuch des europ. VR., VIII. 323 ff.
b) Ihre Anwendung auf Völkerverträge, zeigt ausführlich Vat-
tel
, droit des gens, liv. II, ch. 17, §. 262 — 415. (E. A.
Haus) Versuch über die ersten Grundsätze der Interpretation
staats- und völkerrechtlicher Normen; in Crome’s u. Jaup’s
Germanien, Bd. II, Heft 2 (Giessen 1809. 8.), S. 161 — 214.
Schmalz a. a. O., S. 56 ff.
§. 164.
Ende der Wirksamkeit der Verträge.

Die rechtliche Wirksamkeit der Völkerver-
träge hört auf a): 1) durch wechselseitige Ein-
willigung der Interessenten b); 2) nach einsei-
tigem, voraus bedungenem Wiederruf c); 3) bei
einer Zeitbestimmung, nach Ablauf des festge-
setzten Zeitraums d); 4) bei einer Zweckbe-
stimmung, nach Erreichung des Zwecks; 5) bei
einer auflösenden Bedingung, nach dem Eintritt

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[264/0270] II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. tragen haben. Selbst die Entscheidung der strei- tigen Vorfrage, ob der Sinn zweifelhaft sey? kann nur auf demselben Weg der Güte oder des conventionellen Rechtes erlangt werden. Die unmittelbare Auslegung der Contrahenten, kann in jeder Form statt haben, in welche ein Völ- kervertrag eingekleidet seyn darf, insbesondere in einem NachReceſs oder ErläuterungsVertrag a). Ein Dritter, welchem die Auslegung nach Grün- den des Rechtes, von beiden Theilen übertragen ist, hat die allgemeinen Regeln der Wissenschaft von grammatischer und logischer Auslegung an- zuwenden b). a⁾ Moser’s Versuch des europ. VR., VIII. 323 ff. b⁾ Ihre Anwendung auf Völkerverträge, zeigt ausführlich Vat- tel, droit des gens, liv. II, ch. 17, §. 262 — 415. (E. A. Haus) Versuch über die ersten Grundsätze der Interpretation staats- und völkerrechtlicher Normen; in Crome’s u. Jaup’s Germanien, Bd. II, Heft 2 (Giessen 1809. 8.), S. 161 — 214. Schmalz a. a. O., S. 56 ff. §. 164. Ende der Wirksamkeit der Verträge. Die rechtliche Wirksamkeit der Völkerver- träge hört auf a): 1) durch wechselseitige Ein- willigung der Interessenten b); 2) nach einsei- tigem, voraus bedungenem Wiederruf c); 3) bei einer Zeitbestimmung, nach Ablauf des festge- setzten Zeitraums d); 4) bei einer Zweckbe- stimmung, nach Erreichung des Zwecks; 5) bei einer auflösenden Bedingung, nach dem Eintritt

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/270>, abgerufen am 21.11.2024.