II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
durch seine Garantie des teschener Friedens auch (allgemeiner) Garant des westphälischen geworden sey? v. Kamptz neue Lit. des VR., S. 81 f.
§. 154. Erneuerung und Wiederherstellung der Verträge.
Die Erneuerung der Verträge (renovatio pactorum) ist eine Verlängerung ihrer Gültig- keit über denjenigen Zeitpunct hinaus, mit wel- chem diese ihr Ende erreichen würde a). Bei der Erneuerung treten dieselben Erfordernisse ein, wie bei der ursprünglichen Errichtung des Vertrags. Vermuthet wird sie nie, aber sie kann nicht nur ausdrücklich geschehen, sondern auch stillschweigend, durch wissentliche Fort- setzung der Leistung und Annahme der Ver- tragpflichten über den gedachten Zeitpunct hin- aus b). Sie kann sich beziehen auf den ganzen Vertrag, oder nur auf einzelne Artikel oder Sti- pulationen desselben c). -- Soll ein Vertrag, dessen Gültigkeit schon aufgehört hat, wieder Kraft erhalten, so ist eine Wiederherstellung (re- stitutio) desselben nöthig. Diese, von einigen auch Erneuerung benannt, geschieht nicht selten in Friedensschlüssen bei solchen Verträgen, die durch den Krieg ihr Ende erreicht hatten d). Soll die Erneuerung oder die Wiederherstellung nicht bloss die HauptContrahenten, sondern auch die NebenContrahenten, z. B. die Garants, ver- pflichten, so wird auch deren Einwilligung er- fordert.
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
durch seine Garantie des teschener Friedens auch (allgemeiner) Garant des westphälischen geworden sey? v. Kamptz neue Lit. des VR., S. 81 f.
§. 154. Erneuerung und Wiederherstellung der Verträge.
Die Erneuerung der Verträge (renovatio pactorum) ist eine Verlängerung ihrer Gültig- keit über denjenigen Zeitpunct hinaus, mit wel- chem diese ihr Ende erreichen würde a). Bei der Erneuerung treten dieselben Erfordernisse ein, wie bei der ursprünglichen Errichtung des Vertrags. Vermuthet wird sie nie, aber sie kann nicht nur ausdrücklich geschehen, sondern auch stillschweigend, durch wissentliche Fort- setzung der Leistung und Annahme der Ver- tragpflichten über den gedachten Zeitpunct hin- aus b). Sie kann sich beziehen auf den ganzen Vertrag, oder nur auf einzelne Artikel oder Sti- pulationen desselben c). — Soll ein Vertrag, dessen Gültigkeit schon aufgehört hat, wieder Kraft erhalten, so ist eine Wiederherstellung (re- stitutio) desselben nöthig. Diese, von einigen auch Erneuerung benannt, geschieht nicht selten in Friedensschlüssen bei solchen Verträgen, die durch den Krieg ihr Ende erreicht hatten d). Soll die Erneuerung oder die Wiederherstellung nicht bloſs die HauptContrahenten, sondern auch die NebenContrahenten, z. B. die Garants, ver- pflichten, so wird auch deren Einwilligung er- fordert.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><noteplace="end"n="c)"><pbfacs="#f0254"n="248"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw><lb/>
durch seine Garantie des teschener Friedens auch (allgemeiner)<lb/>
Garant des westphälischen geworden sey? v. <hirendition="#k">Kamptz</hi> neue Lit.<lb/>
des VR., S. 81 f.</note></div><lb/><divn="5"><head>§. 154.<lb/><hirendition="#i">Erneuerung und Wiederherstellung der Verträge.</hi></head><lb/><p>Die <hirendition="#i">Erneuerung</hi> der Verträge (renovatio<lb/>
pactorum) ist eine Verlängerung ihrer Gültig-<lb/>
keit über denjenigen Zeitpunct hinaus, mit wel-<lb/>
chem diese ihr Ende erreichen würde <hirendition="#i">a</hi>). Bei<lb/>
der Erneuerung treten dieselben Erfordernisse<lb/>
ein, wie bei der ursprünglichen Errichtung des<lb/>
Vertrags. Vermuthet wird sie nie, aber sie<lb/>
kann nicht nur ausdrücklich geschehen, sondern<lb/>
auch stillschweigend, durch wissentliche Fort-<lb/>
setzung der Leistung und Annahme der Ver-<lb/>
tragpflichten über den gedachten Zeitpunct hin-<lb/>
aus <hirendition="#i">b</hi>). Sie kann sich beziehen auf den ganzen<lb/>
Vertrag, oder nur auf einzelne Artikel oder Sti-<lb/>
pulationen desselben <hirendition="#i">c</hi>). — Soll ein Vertrag,<lb/>
dessen Gültigkeit schon aufgehört hat, wieder<lb/>
Kraft erhalten, so ist eine <hirendition="#i">Wiederherstellung</hi> (re-<lb/>
stitutio) desselben nöthig. Diese, von einigen<lb/>
auch Erneuerung benannt, geschieht nicht selten<lb/>
in Friedensschlüssen bei solchen Verträgen, die<lb/>
durch den Krieg ihr Ende erreicht hatten <hirendition="#i">d</hi>).<lb/>
Soll die Erneuerung oder die Wiederherstellung<lb/>
nicht bloſs die HauptContrahenten, sondern auch<lb/>
die NebenContrahenten, z. B. die Garants, ver-<lb/>
pflichten, so wird auch deren Einwilligung er-<lb/>
fordert.</p><lb/></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[248/0254]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
c⁾
durch seine Garantie des teschener Friedens auch (allgemeiner)
Garant des westphälischen geworden sey? v. Kamptz neue Lit.
des VR., S. 81 f.
§. 154.
Erneuerung und Wiederherstellung der Verträge.
Die Erneuerung der Verträge (renovatio
pactorum) ist eine Verlängerung ihrer Gültig-
keit über denjenigen Zeitpunct hinaus, mit wel-
chem diese ihr Ende erreichen würde a). Bei
der Erneuerung treten dieselben Erfordernisse
ein, wie bei der ursprünglichen Errichtung des
Vertrags. Vermuthet wird sie nie, aber sie
kann nicht nur ausdrücklich geschehen, sondern
auch stillschweigend, durch wissentliche Fort-
setzung der Leistung und Annahme der Ver-
tragpflichten über den gedachten Zeitpunct hin-
aus b). Sie kann sich beziehen auf den ganzen
Vertrag, oder nur auf einzelne Artikel oder Sti-
pulationen desselben c). — Soll ein Vertrag,
dessen Gültigkeit schon aufgehört hat, wieder
Kraft erhalten, so ist eine Wiederherstellung (re-
stitutio) desselben nöthig. Diese, von einigen
auch Erneuerung benannt, geschieht nicht selten
in Friedensschlüssen bei solchen Verträgen, die
durch den Krieg ihr Ende erreicht hatten d).
Soll die Erneuerung oder die Wiederherstellung
nicht bloſs die HauptContrahenten, sondern auch
die NebenContrahenten, z. B. die Garants, ver-
pflichten, so wird auch deren Einwilligung er-
fordert.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/254>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.