Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.I. Cap. Begriff, Abtheilung, Quellen, u. s. w. c) Vergl. unten, §. 141, Note c, und §. 259, Note a. -- Einige rechnen auch das obligatorische Verhältniss eines Staates zu einzelnen Menschen, die nicht seine Unterthanen sind, als sol- chen, zu dem Völkerrecht. Man s. aber v. Ompteda a. a. O. I. 6 u. 7, Note b. -- Auch der Rechtszustand zwischen dem Staat und einzelnen Unterthanen desselben, gehört, so weit er auf Privatverhältnisse sich bezieht, zu dem Privatrecht; wie derjenige, welcher sich gründet auf Privatverhältnisse mit einzelnen Menschen, die nicht seine Unterthanen sind. Vergl. unten, §. 141, Note c. d) Ueber das Verhältniss zwischen Moral und Politik, s. die Schriften bei v. Kamptz a. a. O., S. 97 f. e) Was in dem wechselseitigen Verkehr der Privatpersonen Klug- heit heisst, wird in demjenigen der Staaten Politik genannt. Diese ächte Politik darf nicht verwechselt werden mit der Kunst, Ränke zu schmieden, und mit jener Trugsucht, die auf Kosten der Gerechtigkeit und Billigkeit nur eigenem Vor- theil fröhnt. Hier waltet Arglist, verwerflich bei Regenten nicht minder als bei Privatpersonen. Nur eine wahre Politik giebt es; diejenige, die sich nie entfernt von den ewigen Ge- setzen der Gerechtigkeit, welche die Unabhängigkeit, das Eigenthum, und alle Rechte Anderer ehrt, welche gewissen- haft die schützenden und verhütenden Formen beobachtet. Es ist dieselbe, deren Anwendung die heilige Allianz (Sainte- Alliance) gebietet, die zu Paris am 26. Sept. 1815 durch die Monarchen von Oestreich, Russland und Preussen persönlich geschlossen ward, und welcher fast alle christlichen Staats- regierungen von Europa beigetreten sind. Man s. unten, §. 146 u. 329. §. 3. Quellen des VR. der europäischen Staaten. 1) Verträge. Die Quellen des Völkerrechtes der europäi- I. Cap. Begriff, Abtheilung, Quellen, u. s. w. c) Vergl. unten, §. 141, Note c, und §. 259, Note a. — Einige rechnen auch das obligatorische Verhältniſs eines Staates zu einzelnen Menschen, die nicht seine Unterthanen sind, als sol- chen, zu dem Völkerrecht. Man s. aber v. Ompteda a. a. O. I. 6 u. 7, Note b. — Auch der Rechtszustand zwischen dem Staat und einzelnen Unterthanen desselben, gehört, so weit er auf Privatverhältnisse sich bezieht, zu dem Privatrecht; wie derjenige, welcher sich gründet auf Privatverhältnisse mit einzelnen Menschen, die nicht seine Unterthanen sind. Vergl. unten, §. 141, Note c. d) Ueber das Verhältniſs zwischen Moral und Politik, s. die Schriften bei v. Kamptz a. a. O., S. 97 f. e) Was in dem wechselseitigen Verkehr der Privatpersonen Klug- heit heiſst, wird in demjenigen der Staaten Politik genannt. Diese ächte Politik darf nicht verwechselt werden mit der Kunst, Ränke zu schmieden, und mit jener Trugsucht, die auf Kosten der Gerechtigkeit und Billigkeit nur eigenem Vor- theil fröhnt. Hier waltet Arglist, verwerflich bei Regenten nicht minder als bei Privatpersonen. Nur eine wahre Politik giebt es; diejenige, die sich nie entfernt von den ewigen Ge- setzen der Gerechtigkeit, welche die Unabhängigkeit, das Eigenthum, und alle Rechte Anderer ehrt, welche gewissen- haft die schützenden und verhütenden Formen beobachtet. Es ist dieselbe, deren Anwendung die heilige Allianz (Sainte- Alliance) gebietet, die zu Paris am 26. Sept. 1815 durch die Monarchen von Oestreich, Ruſsland und Preuſsen persönlich geschlossen ward, und welcher fast alle christlichen Staats- regierungen von Europa beigetreten sind. Man s. unten, §. 146 u. 329. §. 3. Quellen des VR. der europäischen Staaten. 1) Verträge. Die Quellen des Völkerrechtes der europäi- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0025" n="19"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">I. Cap. Begriff, Abtheilung, Quellen, u. s. w.</hi> </fw><lb/> <note place="end" n="c)">Vergl. unten, §. 141, Note <hi rendition="#i">c</hi>, und §. 259, Note <hi rendition="#i">a</hi>. — Einige<lb/> rechnen auch das obligatorische Verhältniſs eines Staates zu<lb/><hi rendition="#i">einzelnen</hi> Menschen, die nicht seine Unterthanen sind, als sol-<lb/> chen, zu dem Völkerrecht. Man s. aber v. <hi rendition="#k">Ompteda</hi> a. a. O.<lb/> I. 6 u. 7, Note <hi rendition="#i">b.</hi> — Auch der Rechtszustand zwischen dem<lb/> Staat und einzelnen Unterthanen desselben, gehört, so weit<lb/> er auf <hi rendition="#i">Privat</hi>verhältnisse sich bezieht, zu dem Privatrecht;<lb/> wie derjenige, welcher sich gründet auf Privatverhältnisse mit<lb/> einzelnen Menschen, die nicht seine Unterthanen sind. 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I. Cap. Begriff, Abtheilung, Quellen, u. s. w.
c⁾ Vergl. unten, §. 141, Note c, und §. 259, Note a. — Einige
rechnen auch das obligatorische Verhältniſs eines Staates zu
einzelnen Menschen, die nicht seine Unterthanen sind, als sol-
chen, zu dem Völkerrecht. Man s. aber v. Ompteda a. a. O.
I. 6 u. 7, Note b. — Auch der Rechtszustand zwischen dem
Staat und einzelnen Unterthanen desselben, gehört, so weit
er auf Privatverhältnisse sich bezieht, zu dem Privatrecht;
wie derjenige, welcher sich gründet auf Privatverhältnisse mit
einzelnen Menschen, die nicht seine Unterthanen sind. Vergl.
unten, §. 141, Note c.
d⁾ Ueber das Verhältniſs zwischen Moral und Politik, s. die
Schriften bei v. Kamptz a. a. O., S. 97 f.
e⁾ Was in dem wechselseitigen Verkehr der Privatpersonen Klug-
heit heiſst, wird in demjenigen der Staaten Politik genannt.
Diese ächte Politik darf nicht verwechselt werden mit der
Kunst, Ränke zu schmieden, und mit jener Trugsucht, die
auf Kosten der Gerechtigkeit und Billigkeit nur eigenem Vor-
theil fröhnt. Hier waltet Arglist, verwerflich bei Regenten
nicht minder als bei Privatpersonen. Nur eine wahre Politik
giebt es; diejenige, die sich nie entfernt von den ewigen Ge-
setzen der Gerechtigkeit, welche die Unabhängigkeit, das
Eigenthum, und alle Rechte Anderer ehrt, welche gewissen-
haft die schützenden und verhütenden Formen beobachtet.
Es ist dieselbe, deren Anwendung die heilige Allianz (Sainte-
Alliance) gebietet, die zu Paris am 26. Sept. 1815 durch die
Monarchen von Oestreich, Ruſsland und Preuſsen persönlich
geschlossen ward, und welcher fast alle christlichen Staats-
regierungen von Europa beigetreten sind. Man s. unten,
§. 146 u. 329.
§. 3.
Quellen des VR. der europäischen Staaten.
1) Verträge.
Die Quellen des Völkerrechtes der europäi-
schen Staaten, sind folgende. I) Verträge der
Staaten unter sich, sowohl ausdrückliche a) als
auch stillschweigende b). Die letzten gründen
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