II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
Besitzstand äussert auch hier rechtliche Wirkung. Engel- brecht, p. 332. sqq. Gönner, §. 91.
b)Reuss Staatskanzley, I. 360. XVII. 32 ff. Gönner, §. 31--34.
c) Westphäl. Fr. 1648, J. P. Osnabr. Art. 5, §. 44. L. 99. D. de V. O. Gönner, §. 80 ff.
d)Engelbrecht, p. 384. sqq. Gönner, §. 94 ff.
§. 140. 5--7) Veräusserung, Verpfändung, Dereliction des Staats- eigenthums.
Aus dem Staatseigenthumsrecht fliesst ferner, 5) die Befugniss, nicht nur das ganze Eigen- thum über einen Landestheil, sondern auch ein besonderes in dem Eigenthum begriffenes Recht zu veräussern, oder auch 6) einen Theil seines Staatseigenthums einem andern Staat zu verpfän- den. So fern endlich 7) ein Staat einen Theil seines Staatseigenthums, z. B. eine Insel, auf- giebt oder verlässt (Dereliction), hört solcher auf ein Theil seines Staatsgebietes zu seyn, und wird Niemand gehörig (res nullius). Ein an- derer Staat kann hierauf solchen durch Occupa- tion sich eigenthümlich zueignen, und seiner Oberherrschaft unterwerfen a). Doch wird zu Aufhebung des Staatseigenthums eine deutliche, ausdrückliche oder stillschweigende, Erklärung erfordert. Da blosse Vermuthung des Einen, für Willenserklärung des Andern nicht gelten kann, so könnte jene eine Dereliction, einen Verlust des Staatseigenthums, nicht begründen, am wenigsten einen Verlust durch Verjährung b).
a) Gro-
II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
Besitzstand äussert auch hier rechtliche Wirkung. Engel- brecht, p. 332. sqq. Gönner, §. 91.
b)Reuss Staatskanzley, I. 360. XVII. 32 ff. Gönner, §. 31—34.
c) Westphäl. Fr. 1648, J. P. Osnabr. Art. 5, §. 44. L. 99. D. de V. O. Gönner, §. 80 ff.
d)Engelbrecht, p. 384. sqq. Gönner, §. 94 ff.
§. 140. 5—7) Veräusserung, Verpfändung, Dereliction des Staats- eigenthums.
Aus dem Staatseigenthumsrecht flieſst ferner, 5) die Befugniſs, nicht nur das ganze Eigen- thum über einen Landestheil, sondern auch ein besonderes in dem Eigenthum begriffenes Recht zu veräussern, oder auch 6) einen Theil seines Staatseigenthums einem andern Staat zu verpfän- den. So fern endlich 7) ein Staat einen Theil seines Staatseigenthums, z. B. eine Insel, auf- giebt oder verläſst (Dereliction), hört solcher auf ein Theil seines Staatsgebietes zu seyn, und wird Niemand gehörig (res nullius). Ein an- derer Staat kann hierauf solchen durch Occupa- tion sich eigenthümlich zueignen, und seiner Oberherrschaft unterwerfen a). Doch wird zu Aufhebung des Staatseigenthums eine deutliche, ausdrückliche oder stillschweigende, Erklärung erfordert. Da blosse Vermuthung des Einen, für Willenserklärung des Andern nicht gelten kann, so könnte jene eine Dereliction, einen Verlust des Staatseigenthums, nicht begründen, am wenigsten einen Verlust durch Verjährung b).
a) Gro-
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II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
a⁾
Besitzstand äussert auch hier rechtliche Wirkung. Engel-
brecht, p. 332. sqq. Gönner, §. 91.
b⁾ Reuss Staatskanzley, I. 360. XVII. 32 ff. Gönner, §. 31—34.
c⁾ Westphäl. Fr. 1648, J. P. Osnabr. Art. 5, §. 44. L. 99. D.
de V. O. Gönner, §. 80 ff.
d⁾ Engelbrecht, p. 384. sqq. Gönner, §. 94 ff.
§. 140.
5—7) Veräusserung, Verpfändung, Dereliction des Staats-
eigenthums.
Aus dem Staatseigenthumsrecht flieſst ferner,
5) die Befugniſs, nicht nur das ganze Eigen-
thum über einen Landestheil, sondern auch ein
besonderes in dem Eigenthum begriffenes Recht
zu veräussern, oder auch 6) einen Theil seines
Staatseigenthums einem andern Staat zu verpfän-
den. So fern endlich 7) ein Staat einen Theil
seines Staatseigenthums, z. B. eine Insel, auf-
giebt oder verläſst (Dereliction), hört solcher
auf ein Theil seines Staatsgebietes zu seyn, und
wird Niemand gehörig (res nullius). Ein an-
derer Staat kann hierauf solchen durch Occupa-
tion sich eigenthümlich zueignen, und seiner
Oberherrschaft unterwerfen a). Doch wird zu
Aufhebung des Staatseigenthums eine deutliche,
ausdrückliche oder stillschweigende, Erklärung
erfordert. Da blosse Vermuthung des Einen,
für Willenserklärung des Andern nicht gelten
kann, so könnte jene eine Dereliction, einen
Verlust des Staatseigenthums, nicht begründen,
am wenigsten einen Verlust durch Verjährung b).
a) Gro-
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/230>, abgerufen am 28.02.2025.
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