Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
Besitzstand äussert auch hier rechtliche Wirkung. Engel-
brecht
, p. 332. sqq. Gönner, §. 91.
b) Reuss Staatskanzley, I. 360. XVII. 32 ff. Gönner, §. 31--34.
c) Westphäl. Fr. 1648, J. P. Osnabr. Art. 5, §. 44. L. 99. D.
de V. O. Gönner, §. 80 ff.
d) Engelbrecht, p. 384. sqq. Gönner, §. 94 ff.
§. 140.
5--7) Veräusserung, Verpfändung, Dereliction des Staats-
eigenthums
.

Aus dem Staatseigenthumsrecht fliesst ferner,
5) die Befugniss, nicht nur das ganze Eigen-
thum über einen Landestheil, sondern auch ein
besonderes in dem Eigenthum begriffenes Recht
zu veräussern, oder auch 6) einen Theil seines
Staatseigenthums einem andern Staat zu verpfän-
den
. So fern endlich 7) ein Staat einen Theil
seines Staatseigenthums, z. B. eine Insel, auf-
giebt
oder verlässt (Dereliction), hört solcher
auf ein Theil seines Staatsgebietes zu seyn, und
wird Niemand gehörig (res nullius). Ein an-
derer Staat kann hierauf solchen durch Occupa-
tion sich eigenthümlich zueignen, und seiner
Oberherrschaft unterwerfen a). Doch wird zu
Aufhebung des Staatseigenthums eine deutliche,
ausdrückliche oder stillschweigende, Erklärung
erfordert. Da blosse Vermuthung des Einen,
für Willenserklärung des Andern nicht gelten
kann, so könnte jene eine Dereliction, einen
Verlust des Staatseigenthums, nicht begründen,
am wenigsten einen Verlust durch Verjährung b).

a) Gro-
II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
Besitzstand äussert auch hier rechtliche Wirkung. Engel-
brecht
, p. 332. sqq. Gönner, §. 91.
b) Reuss Staatskanzley, I. 360. XVII. 32 ff. Gönner, §. 31—34.
c) Westphäl. Fr. 1648, J. P. Osnabr. Art. 5, §. 44. L. 99. D.
de V. O. Gönner, §. 80 ff.
d) Engelbrecht, p. 384. sqq. Gönner, §. 94 ff.
§. 140.
5—7) Veräusserung, Verpfändung, Dereliction des Staats-
eigenthums
.

Aus dem Staatseigenthumsrecht flieſst ferner,
5) die Befugniſs, nicht nur das ganze Eigen-
thum über einen Landestheil, sondern auch ein
besonderes in dem Eigenthum begriffenes Recht
zu veräussern, oder auch 6) einen Theil seines
Staatseigenthums einem andern Staat zu verpfän-
den
. So fern endlich 7) ein Staat einen Theil
seines Staatseigenthums, z. B. eine Insel, auf-
giebt
oder verläſst (Dereliction), hört solcher
auf ein Theil seines Staatsgebietes zu seyn, und
wird Niemand gehörig (res nullius). Ein an-
derer Staat kann hierauf solchen durch Occupa-
tion sich eigenthümlich zueignen, und seiner
Oberherrschaft unterwerfen a). Doch wird zu
Aufhebung des Staatseigenthums eine deutliche,
ausdrückliche oder stillschweigende, Erklärung
erfordert. Da blosse Vermuthung des Einen,
für Willenserklärung des Andern nicht gelten
kann, so könnte jene eine Dereliction, einen
Verlust des Staatseigenthums, nicht begründen,
am wenigsten einen Verlust durch Verjährung b).

a) Gro-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <note place="end" n="a)"><pb facs="#f0230" n="224"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw><lb/><hi rendition="#i">Besitzstand</hi> äussert auch hier rechtliche Wirkung. <hi rendition="#k">Engel-<lb/>
brecht</hi>, p. 332. sqq. <hi rendition="#k">Gönner</hi>, §. 91.</note><lb/>
                <note place="end" n="b)"><hi rendition="#k">Reuss</hi> Staatskanzley, I. 360. XVII. 32 ff. <hi rendition="#k">Gönner</hi>, §. 31&#x2014;34.</note><lb/>
                <note place="end" n="c)">Westphäl. Fr. 1648, J. P. Osnabr. Art. 5, §. 44. L. 99. D.<lb/>
de V. O. <hi rendition="#k">Gönner</hi>, §. 80 ff.</note><lb/>
                <note place="end" n="d)"><hi rendition="#k">Engelbrecht</hi>, p. 384. sqq. <hi rendition="#k">Gönner</hi>, §. 94 ff.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 140.<lb/>
5&#x2014;7) <hi rendition="#i">Veräusserung, Verpfändung, Dereliction des Staats-<lb/>
eigenthums</hi>.</head><lb/>
                <p>Aus dem Staatseigenthumsrecht flie&#x017F;st ferner,<lb/>
5) die Befugni&#x017F;s, nicht nur das ganze Eigen-<lb/>
thum über einen Landestheil, sondern auch ein<lb/>
besonderes in dem Eigenthum begriffenes Recht<lb/>
zu <hi rendition="#i">veräussern</hi>, oder auch 6) einen Theil seines<lb/>
Staatseigenthums einem andern Staat zu <hi rendition="#i">verpfän-<lb/>
den</hi>. So fern endlich 7) ein Staat einen Theil<lb/>
seines Staatseigenthums, z. B. eine Insel, <hi rendition="#i">auf-<lb/>
giebt</hi> oder verlä&#x017F;st (Dereliction), hört solcher<lb/>
auf ein Theil seines Staatsgebietes zu seyn, und<lb/>
wird Niemand gehörig (res nullius). Ein an-<lb/>
derer Staat kann hierauf solchen durch Occupa-<lb/>
tion sich eigenthümlich zueignen, und seiner<lb/>
Oberherrschaft unterwerfen <hi rendition="#i">a</hi>). Doch wird zu<lb/>
Aufhebung des Staatseigenthums eine deutliche,<lb/>
ausdrückliche oder stillschweigende, Erklärung<lb/>
erfordert. Da blosse Vermuthung des Einen,<lb/>
für Willenserklärung des Andern nicht gelten<lb/>
kann, so könnte jene eine Dereliction, einen<lb/>
Verlust des Staatseigenthums, nicht begründen,<lb/>
am wenigsten einen Verlust durch Verjährung <hi rendition="#i">b</hi>).</p><lb/>
                <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#i">a</hi>) <hi rendition="#k">Gro-</hi></fw><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[224/0230] II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. a⁾ Besitzstand äussert auch hier rechtliche Wirkung. Engel- brecht, p. 332. sqq. Gönner, §. 91. b⁾ Reuss Staatskanzley, I. 360. XVII. 32 ff. Gönner, §. 31—34. c⁾ Westphäl. Fr. 1648, J. P. Osnabr. Art. 5, §. 44. L. 99. D. de V. O. Gönner, §. 80 ff. d⁾ Engelbrecht, p. 384. sqq. Gönner, §. 94 ff. §. 140. 5—7) Veräusserung, Verpfändung, Dereliction des Staats- eigenthums. Aus dem Staatseigenthumsrecht flieſst ferner, 5) die Befugniſs, nicht nur das ganze Eigen- thum über einen Landestheil, sondern auch ein besonderes in dem Eigenthum begriffenes Recht zu veräussern, oder auch 6) einen Theil seines Staatseigenthums einem andern Staat zu verpfän- den. So fern endlich 7) ein Staat einen Theil seines Staatseigenthums, z. B. eine Insel, auf- giebt oder verläſst (Dereliction), hört solcher auf ein Theil seines Staatsgebietes zu seyn, und wird Niemand gehörig (res nullius). Ein an- derer Staat kann hierauf solchen durch Occupa- tion sich eigenthümlich zueignen, und seiner Oberherrschaft unterwerfen a). Doch wird zu Aufhebung des Staatseigenthums eine deutliche, ausdrückliche oder stillschweigende, Erklärung erfordert. Da blosse Vermuthung des Einen, für Willenserklärung des Andern nicht gelten kann, so könnte jene eine Dereliction, einen Verlust des Staatseigenthums, nicht begründen, am wenigsten einen Verlust durch Verjährung b). a) Gro-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/230
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/230>, abgerufen am 21.11.2024.