Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. dem sie als Hauptwohnsitz des Staates betrachtetwerden, oder nicht. Fehlt gleich dem Haupt- und Nebenland gewöhnlich der geographische Zusam- menhang, so sind doch, im Verhältniss zu Aus- wärtigen, die Rechte des Staates in Ansehung beider der Regel nach dieselben a). Auch lie- gen bisweilen, als Zugehörungen (Pertinenzen) des Staatsgebietes, einzelne TerritorialStücke in fremdem Staatsgebiet b). In Hinsicht auf das in dem Staatsgebiet befindliche Wasser, gehören zu dem Flussgebiet, alle Ströme, Flüsse, Bäche und Canäle c), auch die Grenzflüsse, ganz oder zum Theil (§. 133), wenn nicht schon das dies- seitige Ufer die Staatsgrenze macht. Bei Ver- änderung des Flusslaufs, bleibt das Eigenthum oder Miteigenthum des verlassenen Flussbettes, wie vor der Veränderung d). a) Schrodt syst. juris gent. P. II. c. 1. §. 17. b) Günther a. a. O. II. 170. c) F. L. v. Cancrin's Abhandlungen aus dem Wasserrecht, Bd. I, (Halle 1789. 4.) S. 37 ff. 71 ff. d) Günther, II. 25. §. 130. Insonderheit des Seegebietes. Zu dem Seegebiet eines Staates gehören die- II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. dem sie als Hauptwohnsitz des Staates betrachtetwerden, oder nicht. Fehlt gleich dem Haupt- und Nebenland gewöhnlich der geographische Zusam- menhang, so sind doch, im Verhältniſs zu Aus- wärtigen, die Rechte des Staates in Ansehung beider der Regel nach dieselben a). Auch lie- gen bisweilen, als Zugehörungen (Pertinenzen) des Staatsgebietes, einzelne TerritorialStücke in fremdem Staatsgebiet b). In Hinsicht auf das in dem Staatsgebiet befindliche Wasser, gehören zu dem Fluſsgebiet, alle Ströme, Flüsse, Bäche und Canäle c), auch die Grenzflüsse, ganz oder zum Theil (§. 133), wenn nicht schon das dies- seitige Ufer die Staatsgrenze macht. Bei Ver- änderung des Fluſslaufs, bleibt das Eigenthum oder Miteigenthum des verlassenen Fluſsbettes, wie vor der Veränderung d). a) Schrodt syst. juris gent. P. II. c. 1. §. 17. b) Günther a. a. O. II. 170. c) F. L. v. Cancrin’s Abhandlungen aus dem Wasserrecht, Bd. I, (Halle 1789. 4.) S. 37 ff. 71 ff. d) Günther, II. 25. §. 130. Insonderheit des Seegebietes. Zu dem Seegebiet eines Staates gehören die- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0210" n="204"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw><lb/> dem sie als Hauptwohnsitz des Staates betrachtet<lb/> werden, oder nicht. Fehlt gleich dem Haupt- und<lb/> Nebenland gewöhnlich der geographische Zusam-<lb/> menhang, so sind doch, im Verhältniſs zu Aus-<lb/> wärtigen, die Rechte des Staates in Ansehung<lb/> beider der Regel nach dieselben <hi rendition="#i">a</hi>). Auch lie-<lb/> gen bisweilen, als <hi rendition="#i">Zugehörungen</hi> (Pertinenzen)<lb/> des Staatsgebietes, einzelne TerritorialStücke in<lb/> fremdem Staatsgebiet <hi rendition="#i">b</hi>). In Hinsicht auf das<lb/> in dem Staatsgebiet befindliche Wasser, gehören<lb/> zu dem <hi rendition="#i">Fluſsgebiet</hi>, alle Ströme, Flüsse, Bäche<lb/> und Canäle <hi rendition="#i">c</hi>), auch die Grenzflüsse, ganz oder<lb/> zum Theil (§. 133), wenn nicht schon das dies-<lb/> seitige Ufer die Staatsgrenze macht. Bei Ver-<lb/> änderung des Fluſslaufs, bleibt das Eigenthum<lb/> oder Miteigenthum des verlassenen Fluſsbettes,<lb/> wie vor der Veränderung <hi rendition="#i">d</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Schrodt</hi> syst. juris gent. P. II. c. 1. §. 17.</note><lb/> <note place="end" n="b)"><hi rendition="#k">Günther</hi> a. a. O. II. 170.</note><lb/> <note place="end" n="c)">F. L. v. <hi rendition="#k">Cancrin</hi>’s Abhandlungen aus dem Wasserrecht, Bd. I,<lb/> (Halle 1789. 4.) S. 37 ff. 71 ff.</note><lb/> <note place="end" n="d)"><hi rendition="#k">Günther</hi>, II. 25.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 130.<lb/><hi rendition="#i">Insonderheit des Seegebietes</hi>.</head><lb/> <p>Zu dem <hi rendition="#i">Seegebiet</hi> eines Staates gehören die-<lb/> jenigen Seebezirke, welche eines ausschliessen-<lb/> den Besitzes fähig sind, und über welche der<lb/> Staat die Oberherrschaft durch Occupation oder<lb/> Vertrag erworben und beibehalten hat. Von<lb/> dieser Art sind: 1) diejenigen Theile des Welt-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [204/0210]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
dem sie als Hauptwohnsitz des Staates betrachtet
werden, oder nicht. Fehlt gleich dem Haupt- und
Nebenland gewöhnlich der geographische Zusam-
menhang, so sind doch, im Verhältniſs zu Aus-
wärtigen, die Rechte des Staates in Ansehung
beider der Regel nach dieselben a). Auch lie-
gen bisweilen, als Zugehörungen (Pertinenzen)
des Staatsgebietes, einzelne TerritorialStücke in
fremdem Staatsgebiet b). In Hinsicht auf das
in dem Staatsgebiet befindliche Wasser, gehören
zu dem Fluſsgebiet, alle Ströme, Flüsse, Bäche
und Canäle c), auch die Grenzflüsse, ganz oder
zum Theil (§. 133), wenn nicht schon das dies-
seitige Ufer die Staatsgrenze macht. Bei Ver-
änderung des Fluſslaufs, bleibt das Eigenthum
oder Miteigenthum des verlassenen Fluſsbettes,
wie vor der Veränderung d).
a⁾ Schrodt syst. juris gent. P. II. c. 1. §. 17.
b⁾ Günther a. a. O. II. 170.
c⁾ F. L. v. Cancrin’s Abhandlungen aus dem Wasserrecht, Bd. I,
(Halle 1789. 4.) S. 37 ff. 71 ff.
d⁾ Günther, II. 25.
§. 130.
Insonderheit des Seegebietes.
Zu dem Seegebiet eines Staates gehören die-
jenigen Seebezirke, welche eines ausschliessen-
den Besitzes fähig sind, und über welche der
Staat die Oberherrschaft durch Occupation oder
Vertrag erworben und beibehalten hat. Von
dieser Art sind: 1) diejenigen Theile des Welt-
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