Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.I. Cap. Recht des Staatseigenthums. halb dieses Bezirkes (§. 124), stehen physischund moralisch zur ausschliessenden oberherr- lichen Verfügung desselben Staates. Da nun alle Sachen in dem Staatsgebiet zu einer von diesen drei Arten der Sachen gehören, so gilt die Re- gel, dass jede in dem Gebiet eines Staates be- findliche Sache, auch der Oberherrschaft dessel- ben unterworfen sey (quicquid est in territorio, etiam est de territorio), bis das Gegentheil er- wiesen ist a). Demnach gehört zu dem Staats- gebiet nicht bloss derjenige Bezirk, welchen das Volk wirklich bewohnt, sondern auch der ganze Land- und Wasserbezirk, welcher von der Staats- grenze umschlossen ist, mit Allem was darin sich befindet, es sey von Natur, oder durch mensch- lichen Fleiss, oder durch Zufall. a) Durch Vertrag, kann auswärtigem Staats- oder Privatgut, innerhalb des diesseitigen Staatsgebietes, Exterritorialität zustehen. Auch Grundeigenthum (eingeschlossenes Territo- rium, Enclave, Portion separee) kann sich hierunter befin- den. Moser's Grundsätze des europ. VR. in Friedensz. S. 361 ff. Günther's VR. II. 206. -- Daher die Eintheilung der Territorien in geschlossene und ungeschlossene oder ver- mischte (clausa et non clausa). Günther II. 177. 206. Klü- ber's öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 212. §. 129. Bestandtheile des Staatsgebietes. Das Gebiet eines Staates besteht theils aus I. Cap. Recht des Staatseigenthums. halb dieses Bezirkes (§. 124), stehen physischund moralisch zur ausschliessenden oberherr- lichen Verfügung desselben Staates. Da nun alle Sachen in dem Staatsgebiet zu einer von diesen drei Arten der Sachen gehören, so gilt die Re- gel, daſs jede in dem Gebiet eines Staates be- findliche Sache, auch der Oberherrschaft dessel- ben unterworfen sey (quicquid est in territorio, etiam est de territorio), bis das Gegentheil er- wiesen ist a). Demnach gehört zu dem Staats- gebiet nicht bloſs derjenige Bezirk, welchen das Volk wirklich bewohnt, sondern auch der ganze Land- und Wasserbezirk, welcher von der Staats- grenze umschlossen ist, mit Allem was darin sich befindet, es sey von Natur, oder durch mensch- lichen Fleiſs, oder durch Zufall. a) Durch Vertrag, kann auswärtigem Staats- oder Privatgut, innerhalb des diesseitigen Staatsgebietes, Exterritorialität zustehen. Auch Grundeigenthum (eingeschlossenes Territo- rium, Enclave, Portion séparée) kann sich hierunter befin- den. Moser’s Grundsätze des europ. VR. in Friedensz. S. 361 ff. Günther’s VR. II. 206. — Daher die Eintheilung der Territorien in geschlossene und ungeschlossene oder ver- mischte (clausa et non clausa). Günther II. 177. 206. Klü- ber’s öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 212. §. 129. Bestandtheile des Staatsgebietes. 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I. Cap. Recht des Staatseigenthums.
halb dieses Bezirkes (§. 124), stehen physisch
und moralisch zur ausschliessenden oberherr-
lichen Verfügung desselben Staates. Da nun alle
Sachen in dem Staatsgebiet zu einer von diesen
drei Arten der Sachen gehören, so gilt die Re-
gel, daſs jede in dem Gebiet eines Staates be-
findliche Sache, auch der Oberherrschaft dessel-
ben unterworfen sey (quicquid est in territorio,
etiam est de territorio), bis das Gegentheil er-
wiesen ist a). Demnach gehört zu dem Staats-
gebiet nicht bloſs derjenige Bezirk, welchen das
Volk wirklich bewohnt, sondern auch der ganze
Land- und Wasserbezirk, welcher von der Staats-
grenze umschlossen ist, mit Allem was darin sich
befindet, es sey von Natur, oder durch mensch-
lichen Fleiſs, oder durch Zufall.
a⁾ Durch Vertrag, kann auswärtigem Staats- oder Privatgut,
innerhalb des diesseitigen Staatsgebietes, Exterritorialität
zustehen. Auch Grundeigenthum (eingeschlossenes Territo-
rium, Enclave, Portion séparée) kann sich hierunter befin-
den. Moser’s Grundsätze des europ. VR. in Friedensz. S.
361 ff. Günther’s VR. II. 206. — Daher die Eintheilung
der Territorien in geschlossene und ungeschlossene oder ver-
mischte (clausa et non clausa). Günther II. 177. 206. Klü-
ber’s öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 212.
§. 129.
Bestandtheile des Staatsgebietes.
Das Gebiet eines Staates besteht theils aus
festem Lande (Landgebiet), theils aus Wasser
(Wassergebiet). Beide zusammen können als
Haupt- und Nebenland unterschieden seyn, je nach-
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