ZWEITER TITEL. BEDINGTE RECHTE DER EUROPÄISCHEN STAATEN UNTER SICH.
ERSTER ABSCHNITT. RECHTE DER STAATEN, IN ABSICHT AUF FRIEDLICHE VERHÄLTNISSE.
ERSTES CAPITEL. RECHT DES STAATSEIGENTHUMS.
§. 123. Uebergang zu den bedingten Rechten der Staaten.
Als freie moralische Person hat jeder Staat, gleich einzelnen Personen in natürlicher Frei- heit, im Verhältniss zu andern Staaten, auch bedingte oder hypothetische Rechte (§. 36). Diese sind, 1) in friedlicher Hinsicht: die Rech- te des Eigenthums, der Verträge, insonderheit in Beziehung auf den Handel, und der Unter- handlung mit andern Staaten, insbesondere durch Gesandte (1. Abschnitt); 2) in Absicht auf erlit- tene Rechtsverletzung oder Beleidigung, von Sei- te anderer Staaten: das Recht, sich Genug- thuung zu verschaffen durch Selbsthülfe, im äus-
ZWEITER TITEL. BEDINGTE RECHTE DER EUROPÄISCHEN STAATEN UNTER SICH.
ERSTER ABSCHNITT. RECHTE DER STAATEN, IN ABSICHT AUF FRIEDLICHE VERHÄLTNISSE.
ERSTES CAPITEL. RECHT DES STAATSEIGENTHUMS.
§. 123. Uebergang zu den bedingten Rechten der Staaten.
Als freie moralische Person hat jeder Staat, gleich einzelnen Personen in natürlicher Frei- heit, im Verhältniſs zu andern Staaten, auch bedingte oder hypothetische Rechte (§. 36). Diese sind, 1) in friedlicher Hinsicht: die Rech- te des Eigenthums, der Verträge, insonderheit in Beziehung auf den Handel, und der Unter- handlung mit andern Staaten, insbesondere durch Gesandte (1. Abschnitt); 2) in Absicht auf erlit- tene Rechtsverletzung oder Beleidigung, von Sei- te anderer Staaten: das Recht, sich Genug- thuung zu verschaffen durch Selbsthülfe, im äus-
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[[196]/0202]
ZWEITER TITEL.
BEDINGTE RECHTE DER EUROPÄISCHEN
STAATEN UNTER SICH.
ERSTER ABSCHNITT.
RECHTE DER STAATEN, IN ABSICHT AUF FRIEDLICHE
VERHÄLTNISSE.
ERSTES CAPITEL.
RECHT DES STAATSEIGENTHUMS.
§. 123.
Uebergang zu den bedingten Rechten der Staaten.
Als freie moralische Person hat jeder Staat,
gleich einzelnen Personen in natürlicher Frei-
heit, im Verhältniſs zu andern Staaten, auch
bedingte oder hypothetische Rechte (§. 36).
Diese sind, 1) in friedlicher Hinsicht: die Rech-
te des Eigenthums, der Verträge, insonderheit
in Beziehung auf den Handel, und der Unter-
handlung mit andern Staaten, insbesondere durch
Gesandte (1. Abschnitt); 2) in Absicht auf erlit-
tene Rechtsverletzung oder Beleidigung, von Sei-
te anderer Staaten: das Recht, sich Genug-
thuung zu verschaffen durch Selbsthülfe, im äus-
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. [196]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/202>, abgerufen am 22.12.2024.
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