Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
b) Auch werden bei Katholiken dem Allerheiligsten oder hoch-
würdigen Gut gewisse Ehrenbezeugungen erwiesen, wenn
es auf einem Kai in dem Angesicht eines Schiffs vorüber-
getragen wird.
c) v. Moser's kleine Schriften, XII. 21.
§. 120.
SeeCeremoniel für eigene Schiffe, und für fremde in dem
eigenen Seegebiet
.

Jede Macht ist, vermöge ihrer Unabhängig-
keit, berechtigt das SeeCeremoniel zu bestimmen,
welches 1) die ihr angehörigen Schiffe, sowohl
in ihrem Seegebiet als auch auf offener See, na-
mentlich auch gegen fremde Schiffe, beobachten
sollen, und welchem 2) fremde Schiffe gegen
die einheimischen, und die Schiffe dritter Mäch-
te sich unterwerfen müssen, wenn sie sich in
derselben Seegebiet einfinden wollen a), gleich-
viel ob sie Handelsschiffe sind, oder Kriegsschif-
fe, und in diesem Fall Linienschiffe oder Fre-
gatten, einzeln oder vereinigt in Escadren oder
Flotten. In dieser zweifachen Hinsicht erfolgt
die Bestimmung theils durch gesetzliche Vor-
schrift oder besondere Instructionen b), theils
durch Verträge c). In dem zweiten Fall ver-
langt man meist den Gruss durch Canonenschüs-
se und Flaggenstreichen gegen die eigenen Kriegs-
schiffe, Häfen, Festungen und Schlösser; worauf
in der Regel mit Canonenschüssen geantwortet
wird. Bei streitiger Oberherrschaft über einen
Seebezirk, wie in den vier Meeren, welche
Grossbritannien umgeben d), wird auch die Ver-

pflich-
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
b) Auch werden bei Katholiken dem Allerheiligsten oder hoch-
würdigen Gut gewisse Ehrenbezeugungen erwiesen, wenn
es auf einem Kai in dem Angesicht eines Schiffs vorüber-
getragen wird.
c) v. Moser’s kleine Schriften, XII. 21.
§. 120.
SeeCeremoniel für eigene Schiffe, und für fremde in dem
eigenen Seegebiet
.

Jede Macht ist, vermöge ihrer Unabhängig-
keit, berechtigt das SeeCeremoniel zu bestimmen,
welches 1) die ihr angehörigen Schiffe, sowohl
in ihrem Seegebiet als auch auf offener See, na-
mentlich auch gegen fremde Schiffe, beobachten
sollen, und welchem 2) fremde Schiffe gegen
die einheimischen, und die Schiffe dritter Mäch-
te sich unterwerfen müssen, wenn sie sich in
derselben Seegebiet einfinden wollen a), gleich-
viel ob sie Handelsschiffe sind, oder Kriegsschif-
fe, und in diesem Fall Linienschiffe oder Fre-
gatten, einzeln oder vereinigt in Escadren oder
Flotten. In dieser zweifachen Hinsicht erfolgt
die Bestimmung theils durch gesetzliche Vor-
schrift oder besondere Instructionen b), theils
durch Verträge c). In dem zweiten Fall ver-
langt man meist den Gruſs durch Canonenschüs-
se und Flaggenstreichen gegen die eigenen Kriegs-
schiffe, Häfen, Festungen und Schlösser; worauf
in der Regel mit Canonenschüssen geantwortet
wird. Bei streitiger Oberherrschaft über einen
Seebezirk, wie in den vier Meeren, welche
Groſsbritannien umgeben d), wird auch die Ver-

pflich-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0198" n="192"/>
                <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi> </fw><lb/>
                <note place="end" n="b)">Auch werden bei Katholiken dem Allerheiligsten oder hoch-<lb/>
würdigen Gut gewisse Ehrenbezeugungen erwiesen, wenn<lb/>
es auf einem Kai in dem Angesicht eines Schiffs vorüber-<lb/>
getragen wird.</note><lb/>
                <note place="end" n="c)">v. <hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s kleine Schriften, XII. 21.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 120.<lb/><hi rendition="#i">SeeCeremoniel für eigene Schiffe, und für fremde in dem<lb/>
eigenen Seegebiet</hi>.</head><lb/>
                <p>Jede Macht ist, vermöge ihrer Unabhängig-<lb/>
keit, berechtigt das SeeCeremoniel zu bestimmen,<lb/>
welches 1) die ihr angehörigen Schiffe, sowohl<lb/><hi rendition="#i">in ihrem Seegebiet</hi> als auch <hi rendition="#i">auf offener See</hi>, na-<lb/>
mentlich auch gegen fremde Schiffe, beobachten<lb/>
sollen, und welchem 2) fremde Schiffe gegen<lb/>
die einheimischen, und die Schiffe dritter Mäch-<lb/>
te sich unterwerfen müssen, wenn sie sich in<lb/><hi rendition="#i">derselben Seegebiet</hi> einfinden wollen <hi rendition="#i">a</hi>), gleich-<lb/>
viel ob sie Handelsschiffe sind, oder Kriegsschif-<lb/>
fe, und in diesem Fall Linienschiffe oder Fre-<lb/>
gatten, einzeln oder vereinigt in Escadren oder<lb/>
Flotten. In dieser zweifachen Hinsicht erfolgt<lb/>
die Bestimmung theils durch gesetzliche Vor-<lb/>
schrift oder besondere Instructionen <hi rendition="#i">b</hi>), theils<lb/>
durch Verträge <hi rendition="#i">c</hi>). In dem zweiten Fall ver-<lb/>
langt man meist den Gru&#x017F;s durch Canonenschüs-<lb/>
se und Flaggenstreichen gegen die eigenen Kriegs-<lb/>
schiffe, Häfen, Festungen und Schlösser; worauf<lb/>
in der Regel mit Canonenschüssen geantwortet<lb/>
wird. Bei streitiger Oberherrschaft über einen<lb/>
Seebezirk, wie in den vier Meeren, welche<lb/>
Gro&#x017F;sbritannien umgeben <hi rendition="#i">d</hi>), wird auch die Ver-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">pflich-</fw><lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[192/0198] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. b⁾ Auch werden bei Katholiken dem Allerheiligsten oder hoch- würdigen Gut gewisse Ehrenbezeugungen erwiesen, wenn es auf einem Kai in dem Angesicht eines Schiffs vorüber- getragen wird. c⁾ v. Moser’s kleine Schriften, XII. 21. §. 120. SeeCeremoniel für eigene Schiffe, und für fremde in dem eigenen Seegebiet. Jede Macht ist, vermöge ihrer Unabhängig- keit, berechtigt das SeeCeremoniel zu bestimmen, welches 1) die ihr angehörigen Schiffe, sowohl in ihrem Seegebiet als auch auf offener See, na- mentlich auch gegen fremde Schiffe, beobachten sollen, und welchem 2) fremde Schiffe gegen die einheimischen, und die Schiffe dritter Mäch- te sich unterwerfen müssen, wenn sie sich in derselben Seegebiet einfinden wollen a), gleich- viel ob sie Handelsschiffe sind, oder Kriegsschif- fe, und in diesem Fall Linienschiffe oder Fre- gatten, einzeln oder vereinigt in Escadren oder Flotten. In dieser zweifachen Hinsicht erfolgt die Bestimmung theils durch gesetzliche Vor- schrift oder besondere Instructionen b), theils durch Verträge c). In dem zweiten Fall ver- langt man meist den Gruſs durch Canonenschüs- se und Flaggenstreichen gegen die eigenen Kriegs- schiffe, Häfen, Festungen und Schlösser; worauf in der Regel mit Canonenschüssen geantwortet wird. Bei streitiger Oberherrschaft über einen Seebezirk, wie in den vier Meeren, welche Groſsbritannien umgeben d), wird auch die Ver- pflich-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/198
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/198>, abgerufen am 22.12.2024.