Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. b) Auch werden bei Katholiken dem Allerheiligsten oder hoch- würdigen Gut gewisse Ehrenbezeugungen erwiesen, wenn es auf einem Kai in dem Angesicht eines Schiffs vorüber- getragen wird. c) v. Moser's kleine Schriften, XII. 21. §. 120. SeeCeremoniel für eigene Schiffe, und für fremde in dem eigenen Seegebiet. Jede Macht ist, vermöge ihrer Unabhängig- pflich-
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. b) Auch werden bei Katholiken dem Allerheiligsten oder hoch- würdigen Gut gewisse Ehrenbezeugungen erwiesen, wenn es auf einem Kai in dem Angesicht eines Schiffs vorüber- getragen wird. c) v. Moser’s kleine Schriften, XII. 21. §. 120. SeeCeremoniel für eigene Schiffe, und für fremde in dem eigenen Seegebiet. Jede Macht ist, vermöge ihrer Unabhängig- pflich-
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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
b⁾ Auch werden bei Katholiken dem Allerheiligsten oder hoch-
würdigen Gut gewisse Ehrenbezeugungen erwiesen, wenn
es auf einem Kai in dem Angesicht eines Schiffs vorüber-
getragen wird.
c⁾ v. Moser’s kleine Schriften, XII. 21.
§. 120.
SeeCeremoniel für eigene Schiffe, und für fremde in dem
eigenen Seegebiet.
Jede Macht ist, vermöge ihrer Unabhängig-
keit, berechtigt das SeeCeremoniel zu bestimmen,
welches 1) die ihr angehörigen Schiffe, sowohl
in ihrem Seegebiet als auch auf offener See, na-
mentlich auch gegen fremde Schiffe, beobachten
sollen, und welchem 2) fremde Schiffe gegen
die einheimischen, und die Schiffe dritter Mäch-
te sich unterwerfen müssen, wenn sie sich in
derselben Seegebiet einfinden wollen a), gleich-
viel ob sie Handelsschiffe sind, oder Kriegsschif-
fe, und in diesem Fall Linienschiffe oder Fre-
gatten, einzeln oder vereinigt in Escadren oder
Flotten. In dieser zweifachen Hinsicht erfolgt
die Bestimmung theils durch gesetzliche Vor-
schrift oder besondere Instructionen b), theils
durch Verträge c). In dem zweiten Fall ver-
langt man meist den Gruſs durch Canonenschüs-
se und Flaggenstreichen gegen die eigenen Kriegs-
schiffe, Häfen, Festungen und Schlösser; worauf
in der Regel mit Canonenschüssen geantwortet
wird. Bei streitiger Oberherrschaft über einen
Seebezirk, wie in den vier Meeren, welche
Groſsbritannien umgeben d), wird auch die Ver-
pflich-
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