Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht der Gleichheit. solche Ehren geniessen. Der Rang derer, wel-che Mitglieder des teutschen Bundes sind, soll von der Bundesversammlung definitiv festgesetzt werden, jedoch nur in Hinsicht auf ihre Stimm- ordnung in derselben, ohne Einfluss auf ihren Rang überhaupt und auf ihren Vortritt ausser den Verhältnissen der Bundesversammlung c). 3) Halbsouveraine oder abhängige Staaten ste- hen, in der Regel, den ganz souverainen in dem Range nach d). a) Moser's Grundsätze des VR. in Friedensz. S. 45. Ebendess. Versuch des europ. VR. I. 65. v. Kamptz neue Lit., §. 131 f. b) Teutsche BundesActe, Art. 4 u. 8. Klüber's Uebersicht der diplomat. Verhandlungen, S. 504 f. c) Teutsche BundesActe, Art. 4 u. 8. Klüber's öffentl. Recht des teutschen Bundes, §, 113 u. 122--124. d) Moser's Versuch des europ. VR. I. 60. Günther a. a. O. I. 214. 253. 255. -- Eine Ausnahme, in Ansehung mancher ganz souverainen Staaten, besonders der Republiken, be- haupteten die ehemaligen Kurfürsten des teutschen Reichs. §. 99. 6) der Republiken. 7) Etliche besondere Fälle. 1) Die Republiken räumen, in der Regel, III. Cap. Recht der Gleichheit. solche Ehren geniessen. Der Rang derer, wel-che Mitglieder des teutschen Bundes sind, soll von der Bundesversammlung definitiv festgesetzt werden, jedoch nur in Hinsicht auf ihre Stimm- ordnung in derselben, ohne Einfluſs auf ihren Rang überhaupt und auf ihren Vortritt ausser den Verhältnissen der Bundesversammlung c). 3) Halbsouveraine oder abhängige Staaten ste- hen, in der Regel, den ganz souverainen in dem Range nach d). a) Moser’s Grundsätze des VR. in Friedensz. S. 45. Ebendess. Versuch des europ. VR. I. 65. v. Kamptz neue Lit., §. 131 f. b) Teutsche BundesActe, Art. 4 u. 8. Klüber’s Uebersicht der diplomat. Verhandlungen, S. 504 f. c) Teutsche BundesActe, Art. 4 u. 8. Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §, 113 u. 122—124. d) Moser’s Versuch des europ. VR. I. 60. Günther a. a. O. I. 214. 253. 255. — Eine Ausnahme, in Ansehung mancher ganz souverainen Staaten, besonders der Republiken, be- haupteten die ehemaligen Kurfürsten des teutschen Reichs. §. 99. 6) der Republiken. 7) Etliche besondere Fälle. 1) Die Republiken räumen, in der Regel, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0165" n="159"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht der Gleichheit.</hi></fw><lb/> solche Ehren geniessen. Der Rang derer, wel-<lb/> che Mitglieder des teutschen Bundes sind, soll<lb/> von der Bundesversammlung definitiv festgesetzt<lb/> werden, jedoch nur in Hinsicht auf ihre Stimm-<lb/> ordnung in derselben, ohne Einfluſs auf ihren<lb/> Rang überhaupt und auf ihren Vortritt ausser<lb/> den Verhältnissen der Bundesversammlung <hi rendition="#i">c</hi>).<lb/> 3) <hi rendition="#i">Halbsouveraine</hi> oder abhängige Staaten ste-<lb/> hen, in der Regel, den ganz souverainen in dem<lb/> Range nach <hi rendition="#i">d</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Moser</hi>’s Grundsätze des VR. in Friedensz. S. 45. <hi rendition="#i">Ebendess</hi>.<lb/> Versuch des europ. VR. I. 65. v. <hi rendition="#k">Kamptz</hi> neue Lit., §. 131 f.</note><lb/> <note place="end" n="b)">Teutsche BundesActe, Art. 4 u. 8. <hi rendition="#k">Klüber</hi>’s Uebersicht der<lb/> diplomat. Verhandlungen, S. 504 f.</note><lb/> <note place="end" n="c)">Teutsche BundesActe, Art. 4 u. 8. <hi rendition="#k">Klüber</hi>’s öffentl. Recht<lb/> des teutschen Bundes, §, 113 u. 122—124.</note><lb/> <note place="end" n="d)"><hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch des europ. VR. I. 60. <hi rendition="#k">Günther</hi> a. a. O.<lb/> I. 214. 253. 255. — Eine Ausnahme, in Ansehung mancher<lb/> ganz souverainen Staaten, besonders der Republiken, be-<lb/> haupteten die ehemaligen Kurfürsten des teutschen Reichs.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 99.<lb/> 6) <hi rendition="#i">der Republiken</hi>. 7) <hi rendition="#i">Etliche besondere Fälle</hi>.</head><lb/> <p>1) Die <hi rendition="#i">Republiken</hi> räumen, in der Regel,<lb/> den wirklichen Kaisern und Königen den Vor-<lb/> rang ein <hi rendition="#i">a</hi>); aber in Ansehung der meisten übri-<lb/> gen monarchischen Souveraine, ist ihr Rangver-<lb/> hältniſs weniger bestimmt <hi rendition="#i">b</hi>). 2) Auf Friedens-<lb/> und andern Congressen, geniessen gewöhnlich<lb/> die <hi rendition="#i">Gesandten der vermittelnden Mächte</hi> den<lb/> Vorrang vor denjenigen der streitenden Theile,<lb/> selbst dann, wenn sie von geringerer Classe sind.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [159/0165]
III. Cap. Recht der Gleichheit.
solche Ehren geniessen. Der Rang derer, wel-
che Mitglieder des teutschen Bundes sind, soll
von der Bundesversammlung definitiv festgesetzt
werden, jedoch nur in Hinsicht auf ihre Stimm-
ordnung in derselben, ohne Einfluſs auf ihren
Rang überhaupt und auf ihren Vortritt ausser
den Verhältnissen der Bundesversammlung c).
3) Halbsouveraine oder abhängige Staaten ste-
hen, in der Regel, den ganz souverainen in dem
Range nach d).
a⁾ Moser’s Grundsätze des VR. in Friedensz. S. 45. Ebendess.
Versuch des europ. VR. I. 65. v. Kamptz neue Lit., §. 131 f.
b⁾ Teutsche BundesActe, Art. 4 u. 8. Klüber’s Uebersicht der
diplomat. Verhandlungen, S. 504 f.
c⁾ Teutsche BundesActe, Art. 4 u. 8. Klüber’s öffentl. Recht
des teutschen Bundes, §, 113 u. 122—124.
d⁾ Moser’s Versuch des europ. VR. I. 60. Günther a. a. O.
I. 214. 253. 255. — Eine Ausnahme, in Ansehung mancher
ganz souverainen Staaten, besonders der Republiken, be-
haupteten die ehemaligen Kurfürsten des teutschen Reichs.
§. 99.
6) der Republiken. 7) Etliche besondere Fälle.
1) Die Republiken räumen, in der Regel,
den wirklichen Kaisern und Königen den Vor-
rang ein a); aber in Ansehung der meisten übri-
gen monarchischen Souveraine, ist ihr Rangver-
hältniſs weniger bestimmt b). 2) Auf Friedens-
und andern Congressen, geniessen gewöhnlich
die Gesandten der vermittelnden Mächte den
Vorrang vor denjenigen der streitenden Theile,
selbst dann, wenn sie von geringerer Classe sind.
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