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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht der Gleichheit.
des 1721 von ihm angenommenen Kaisertitels, mehrere Mächte
sich bedungen hatten, dass solche irgend ein weiteres Vor-
recht nicht bewirken solle, so hat doch Russland nachher
nur dem römisch-teutschen Kaiser den Vorrang einräumen
wollen. Aber in dem tilsiter Fr. 1807, Art. 28, setzten Russ-
land
und Frankreich vollkommene Erwiederung und Gleich-
heit fest, in Ansehung des Ceremoniels unter sich, und in
Hinsicht auf die Ambassadeure, Minister und Envoyes, wel-
che die eine Macht bei der andern accreditiren werde.
e) Seit Annehmung des Kaiser Titels in dem J. 1804. Abwechs-
lung
in der Ordnung der Benennung in Verträgen, zwischen
Ungarn und Böhmen einer Seits, und Frankreich anderer
Seits, ward als anerkannt festgesetzt, und als gebräuchlich
bestätigt, schon in dem 1. SeparatArtikel zu dem Allianz-
Vertrag v. 1756, in Moser's Versuch des europ. VR. VIII. 74.
v. Kamptz neue Lit., §. 134.
f) Dänemark verlangt den Rang vor Schweden. Günther
I. 240.
g) Günther I. 229. 238. Moser's Versuch des europ. VR. I. 64.
Ebendess. Beyträge zu d. e. VR. I. 43.
h) Moser's angef. Beyträge, I. 41. v. Ompteda's Lit., §. 201.
v. Kamptz neue Lit., §. 129.
§. 97.
Fortsetzung.

Von der Pforte liessen für ihre Gesandten
bei derselben, sich den Rang versprechen, Frank-
reich
für seine Botschafter vor den Botschaftern
Spaniens und der andern Könige a), und nach-
her Russland für seine Gesandten der zweiten
Classe unmittelbar nach dem Gesandten des rö-
misch-teutschen Kaisers, wenn dieser ebenfalls
von der zweiten Classe ist, wenn er aber von
einer höhern oder niedern Classe wäre, unmit-
telbar nach dem Botschafter von Holland, und,

III. Cap. Recht der Gleichheit.
des 1721 von ihm angenommenen Kaisertitels, mehrere Mächte
sich bedungen hatten, daſs solche irgend ein weiteres Vor-
recht nicht bewirken solle, so hat doch Ruſsland nachher
nur dem römisch-teutschen Kaiser den Vorrang einräumen
wollen. Aber in dem tilsiter Fr. 1807, Art. 28, setzten Ruſs-
land
und Frankreich vollkommene Erwiederung und Gleich-
heit fest, in Ansehung des Ceremoniels unter sich, und in
Hinsicht auf die Ambassadeure, Minister und Envoyés, wel-
che die eine Macht bei der andern accreditiren werde.
e) Seit Annehmung des Kaiser Titels in dem J. 1804. Abwechs-
lung
in der Ordnung der Benennung in Verträgen, zwischen
Ungarn und Böhmen einer Seits, und Frankreich anderer
Seits, ward als anerkannt festgesetzt, und als gebräuchlich
bestätigt, schon in dem 1. SeparatArtikel zu dem Allianz-
Vertrag v. 1756, in Moser’s Versuch des europ. VR. VIII. 74.
v. Kamptz neue Lit., §. 134.
f) Dänemark verlangt den Rang vor Schweden. Günther
I. 240.
g) Günther I. 229. 238. Moser’s Versuch des europ. VR. I. 64.
Ebendess. Beyträge zu d. e. VR. I. 43.
h) Moser’s angef. Beyträge, I. 41. v. Ompteda’s Lit., §. 201.
v. Kamptz neue Lit., §. 129.
§. 97.
Fortsetzung.

Von der Pforte liessen für ihre Gesandten
bei derselben, sich den Rang versprechen, Frank-
reich
für seine Botschafter vor den Botschaftern
Spaniens und der andern Könige a), und nach-
her Ruſsland für seine Gesandten der zweiten
Classe unmittelbar nach dem Gesandten des rö-
misch-teutschen Kaisers, wenn dieser ebenfalls
von der zweiten Classe ist, wenn er aber von
einer höhern oder niedern Classe wäre, unmit-
telbar nach dem Botschafter von Holland, und,

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[157/0163] III. Cap. Recht der Gleichheit. d⁾ des 1721 von ihm angenommenen Kaisertitels, mehrere Mächte sich bedungen hatten, daſs solche irgend ein weiteres Vor- recht nicht bewirken solle, so hat doch Ruſsland nachher nur dem römisch-teutschen Kaiser den Vorrang einräumen wollen. Aber in dem tilsiter Fr. 1807, Art. 28, setzten Ruſs- land und Frankreich vollkommene Erwiederung und Gleich- heit fest, in Ansehung des Ceremoniels unter sich, und in Hinsicht auf die Ambassadeure, Minister und Envoyés, wel- che die eine Macht bei der andern accreditiren werde. e⁾ Seit Annehmung des Kaiser Titels in dem J. 1804. Abwechs- lung in der Ordnung der Benennung in Verträgen, zwischen Ungarn und Böhmen einer Seits, und Frankreich anderer Seits, ward als anerkannt festgesetzt, und als gebräuchlich bestätigt, schon in dem 1. SeparatArtikel zu dem Allianz- Vertrag v. 1756, in Moser’s Versuch des europ. VR. VIII. 74. v. Kamptz neue Lit., §. 134. f⁾ Dänemark verlangt den Rang vor Schweden. Günther I. 240. g⁾ Günther I. 229. 238. Moser’s Versuch des europ. VR. I. 64. Ebendess. Beyträge zu d. e. VR. I. 43. h⁾ Moser’s angef. Beyträge, I. 41. v. Ompteda’s Lit., §. 201. v. Kamptz neue Lit., §. 129. §. 97. Fortsetzung. Von der Pforte liessen für ihre Gesandten bei derselben, sich den Rang versprechen, Frank- reich für seine Botschafter vor den Botschaftern Spaniens und der andern Könige a), und nach- her Ruſsland für seine Gesandten der zweiten Classe unmittelbar nach dem Gesandten des rö- misch-teutschen Kaisers, wenn dieser ebenfalls von der zweiten Classe ist, wenn er aber von einer höhern oder niedern Classe wäre, unmit- telbar nach dem Botschafter von Holland, und,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/163>, abgerufen am 03.12.2024.