Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. Bestimmungen statt gehabt, in Absicht aufden individuellen Rang einzelner europäischen Staaten. a) Von Classificationen der Staaten, welche auf ihren Rang keine Beziehung haben, oben, §. 32. b) In Lünig's Theatr. cerem. I. 8. Gebhardi's genealog. Ge schichte der erblichen Reichsstände, II. 7 f. u. Günther's europ. VR. I. 219. Dänemark, Schweden und Russland, sind in dieser Rangordnung weggelassen. c) In der Sitzung vom 10. Dec. 1814, ernannten die Bevoll- mächtigten der acht Mächte, welche den pariser Frieden unterzeichnet haben, eine Commission, die sich mit den fest- zustellenden Grundsätzen über den Rang der Kronen, und was dahin gehört, beschäftigen sollte. In der Sitzung vom 9. Febr. 1815, ward ein Entwurf dieser Commission erörtert, worin die Mächte, in Hinsicht auf den Rang ihrer Gesand- ten, in drei Classen abgetheilt waren. Da über diese Ab- theilung Zweifel erhoben wurden, vorzüglich über die Frage, in welche Classe die grossen Republiken zu setzen seyen, so ward der Streitgegenstand aufgegeben, und man beschränkte sich darauf, ein Reglement über den Rang unter den di- plomatischen Agenten der gekrönten Häupter zu errichten. Acte final du congres de Vienne, art. 118, et son Annexe n° 17. Klüber's Acten des wiener Congresses, Bd. VIII, S. 98, 102 u. 108 f., Bd. VI, S. 95 u. 204 f. Ebendess. Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congres- ses, S. 167 f. §. 95. Insonderheit 1) des Papstes, und des ehemaligen römisch- teutschen Kaisers. So haben 1) die katholischen Souveraine, II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. Bestimmungen statt gehabt, in Absicht aufden individuellen Rang einzelner europäischen Staaten. a) Von Classificationen der Staaten, welche auf ihren Rang keine Beziehung haben, oben, §. 32. b) In Lünig’s Theatr. cerem. I. 8. Gebhardi’s genealog. Ge schichte der erblichen Reichsstände, II. 7 f. u. Günther’s europ. VR. I. 219. Dänemark, Schweden und Ruſsland, sind in dieser Rangordnung weggelassen. c) In der Sitzung vom 10. Dec. 1814, ernannten die Bevoll- mächtigten der acht Mächte, welche den pariser Frieden unterzeichnet haben, eine Commission, die sich mit den fest- zustellenden Grundsätzen über den Rang der Kronen, und was dahin gehört, beschäftigen sollte. In der Sitzung vom 9. Febr. 1815, ward ein Entwurf dieser Commission erörtert, worin die Mächte, in Hinsicht auf den Rang ihrer Gesand- ten, in drei Classen abgetheilt waren. Da über diese Ab- theilung Zweifel erhoben wurden, vorzüglich über die Frage, in welche Classe die grossen Republiken zu setzen seyen, so ward der Streitgegenstand aufgegeben, und man beschränkte sich darauf, ein Reglement über den Rang unter den di- plomatischen Agenten der gekrönten Häupter zu errichten. Acte final du congrès de Vienne, art. 118, et son Annexe n° 17. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. VIII, S. 98, 102 u. 108 f., Bd. VI, S. 95 u. 204 f. Ebendess. Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congres- ses, S. 167 f. §. 95. Insonderheit 1) des Papstes, und des ehemaligen römisch- teutschen Kaisers. So haben 1) die katholischen Souveraine, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0160" n="154"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi></fw><lb/><hi rendition="#i">Bestimmungen</hi> statt gehabt, in Absicht auf<lb/> den individuellen Rang einzelner europäischen<lb/> Staaten.</p><lb/> <note place="end" n="a)">Von Classificationen der Staaten, welche auf ihren Rang<lb/> keine Beziehung haben, oben, §. 32.</note><lb/> <note place="end" n="b)">In <hi rendition="#k">Lünig</hi>’s Theatr. cerem. I. 8. <hi rendition="#k">Gebhardi</hi>’s genealog. Ge<lb/> schichte der erblichen Reichsstände, II. 7 f. u. <hi rendition="#k">Günther</hi>’s<lb/> europ. VR. I. 219. Dänemark, Schweden und Ruſsland,<lb/> sind in dieser Rangordnung weggelassen.</note><lb/> <note place="end" n="c)">In der Sitzung vom 10. Dec. 1814, ernannten die Bevoll-<lb/> mächtigten der acht Mächte, welche den pariser Frieden<lb/> unterzeichnet haben, eine Commission, die sich mit den fest-<lb/> zustellenden Grundsätzen über den Rang der Kronen, und<lb/> was dahin gehört, beschäftigen sollte. In der Sitzung vom<lb/> 9. Febr. 1815, ward ein Entwurf dieser Commission erörtert,<lb/> worin die Mächte, in Hinsicht auf den Rang ihrer Gesand-<lb/> ten, in <hi rendition="#i">drei</hi> Classen abgetheilt waren. Da über diese Ab-<lb/> theilung Zweifel erhoben wurden, vorzüglich über die Frage,<lb/> in welche Classe die grossen Republiken zu setzen seyen, so<lb/> ward der Streitgegenstand aufgegeben, und man beschränkte<lb/> sich darauf, ein Reglement über den Rang unter den di-<lb/> plomatischen Agenten der gekrönten Häupter zu errichten.<lb/> Acte final du congrès de Vienne, art. 118, et son Annexe<lb/> n° 17. <hi rendition="#k">Klüber</hi>’s Acten des wiener Congresses, Bd. VIII,<lb/> S. 98, 102 u. 108 f., Bd. VI, S. 95 u. 204 f. <hi rendition="#i">Ebendess</hi>.<lb/> Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congres-<lb/> ses, S. 167 f.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 95.<lb/><hi rendition="#i">Insonderheit</hi> 1) <hi rendition="#i">des Papstes, und des ehemaligen römisch-<lb/> teutschen Kaisers</hi>.</head><lb/> <p>So haben 1) die katholischen Souveraine,<lb/> selbst der römisch-teutsche Kaiser, geglaubt,<lb/> dem <hi rendition="#i">Papst</hi>, als dem (angeblichen) Statthalter<lb/> Christi und dem geistlichen Oberhaupt der ka-<lb/> tholischen Kirche, den persönlichen Vorrang,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [154/0160]
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Bestimmungen statt gehabt, in Absicht auf
den individuellen Rang einzelner europäischen
Staaten.
a⁾ Von Classificationen der Staaten, welche auf ihren Rang
keine Beziehung haben, oben, §. 32.
b⁾ In Lünig’s Theatr. cerem. I. 8. Gebhardi’s genealog. Ge
schichte der erblichen Reichsstände, II. 7 f. u. Günther’s
europ. VR. I. 219. Dänemark, Schweden und Ruſsland,
sind in dieser Rangordnung weggelassen.
c⁾ In der Sitzung vom 10. Dec. 1814, ernannten die Bevoll-
mächtigten der acht Mächte, welche den pariser Frieden
unterzeichnet haben, eine Commission, die sich mit den fest-
zustellenden Grundsätzen über den Rang der Kronen, und
was dahin gehört, beschäftigen sollte. In der Sitzung vom
9. Febr. 1815, ward ein Entwurf dieser Commission erörtert,
worin die Mächte, in Hinsicht auf den Rang ihrer Gesand-
ten, in drei Classen abgetheilt waren. Da über diese Ab-
theilung Zweifel erhoben wurden, vorzüglich über die Frage,
in welche Classe die grossen Republiken zu setzen seyen, so
ward der Streitgegenstand aufgegeben, und man beschränkte
sich darauf, ein Reglement über den Rang unter den di-
plomatischen Agenten der gekrönten Häupter zu errichten.
Acte final du congrès de Vienne, art. 118, et son Annexe
n° 17. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. VIII,
S. 98, 102 u. 108 f., Bd. VI, S. 95 u. 204 f. Ebendess.
Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congres-
ses, S. 167 f.
§. 95.
Insonderheit 1) des Papstes, und des ehemaligen römisch-
teutschen Kaisers.
So haben 1) die katholischen Souveraine,
selbst der römisch-teutsche Kaiser, geglaubt,
dem Papst, als dem (angeblichen) Statthalter
Christi und dem geistlichen Oberhaupt der ka-
tholischen Kirche, den persönlichen Vorrang,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |