muss jeder von ihnen alle Rechte haben, welche unbedingt daraus fliessen. Es gebühren also von Natur allen Staaten gleiche Rechte, die rechtliche Gleichheit. Da das natürliche gegen- seitige Verhältniss der Staaten überall dasselbe, mithin wesentlich ist, so wird jene Gleichheit durch zufällige Eigenschaften eines Staates nicht gemindert, noch aufgehoben; nicht durch Ver- hältnisse des Alters, der Volksmenge, des Staats- gebietes, der Macht, der Staatsform, des Re- gentenTitels, der Cultur jeder Art a), des An- sehens, der von andern Staaten erhaltenen Eh- renbezeugungen, u. d. Insbesondere gestattet die rechtliche Gleichheit nicht die Anmassung eines Vorranges, einer Oberherrschaft, der Gericht- barkeit, des Strafrechtes, gegen andere Staaten.
a) Wie unter einzelnen Menschen in dem Naturstande, so giebt es auch unter unabhängigen Staaten keine NaturSclaven (non dantur gentes a natura servae). Was Aristoteles Polit. lib. I. c. 3.), und lang nach ihm ein Ungenannter (Deut- scher Mercur, Nov. 1777) für das Gegentheil behaupteten, ist gründlich widerlegt von Jacobi, in dem Deutschen Mu- seum v. 1781, St. VI, S. 522 ff. Vergl. auch Franc. Hut- gheson's System of moral Philosophy, B. III, ch. 10, §. 14.
§. 90. Auch in dem Ceremoniel.
Die rechtliche Gleichheit äussert ihre Wir- kung in der Regel auch in dem Ceremoniel der Staaten unter sich, das heisst, in dem Inbegriff der Förmlichkeiten bei ihrem gegenseitigen Be-
muſs jeder von ihnen alle Rechte haben, welche unbedingt daraus fliessen. Es gebühren also von Natur allen Staaten gleiche Rechte, die rechtliche Gleichheit. Da das natürliche gegen- seitige Verhältniſs der Staaten überall dasselbe, mithin wesentlich ist, so wird jene Gleichheit durch zufällige Eigenschaften eines Staates nicht gemindert, noch aufgehoben; nicht durch Ver- hältnisse des Alters, der Volksmenge, des Staats- gebietes, der Macht, der Staatsform, des Re- gentenTitels, der Cultur jeder Art a), des An- sehens, der von andern Staaten erhaltenen Eh- renbezeugungen, u. d. Insbesondere gestattet die rechtliche Gleichheit nicht die Anmassung eines Vorranges, einer Oberherrschaft, der Gericht- barkeit, des Strafrechtes, gegen andere Staaten.
a) Wie unter einzelnen Menschen in dem Naturstande, so giebt es auch unter unabhängigen Staaten keine NaturSclaven (non dantur gentes a natura servae). Was Aristoteles Polit. lib. I. c. 3.), und lang nach ihm ein Ungenannter (Deut- scher Mercur, Nov. 1777) für das Gegentheil behaupteten, ist gründlich widerlegt von Jacobi, in dem Deutschen Mu- seum v. 1781, St. VI, S. 522 ff. Vergl. auch Franc. Hut- gheson’s System of moral Philosophy, B. III, ch. 10, §. 14.
§. 90. Auch in dem Ceremoniel.
Die rechtliche Gleichheit äussert ihre Wir- kung in der Regel auch in dem Ceremoniel der Staaten unter sich, das heiſst, in dem Inbegriff der Förmlichkeiten bei ihrem gegenseitigen Be-
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muſs jeder von ihnen alle Rechte haben, welche
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von Natur allen Staaten gleiche Rechte, die
rechtliche Gleichheit. Da das natürliche gegen-
seitige Verhältniſs der Staaten überall dasselbe,
mithin wesentlich ist, so wird jene Gleichheit
durch zufällige Eigenschaften eines Staates nicht
gemindert, noch aufgehoben; nicht durch Ver-
hältnisse des Alters, der Volksmenge, des Staats-
gebietes, der Macht, der Staatsform, des Re-
gentenTitels, der Cultur jeder Art a), des An-
sehens, der von andern Staaten erhaltenen Eh-
renbezeugungen, u. d. Insbesondere gestattet
die rechtliche Gleichheit nicht die Anmassung
eines Vorranges, einer Oberherrschaft, der Gericht-
barkeit, des Strafrechtes, gegen andere Staaten.
a⁾ Wie unter einzelnen Menschen in dem Naturstande, so giebt
es auch unter unabhängigen Staaten keine NaturSclaven (non
dantur gentes a natura servae). Was Aristoteles Polit.
lib. I. c. 3.), und lang nach ihm ein Ungenannter (Deut-
scher Mercur, Nov. 1777) für das Gegentheil behaupteten,
ist gründlich widerlegt von Jacobi, in dem Deutschen Mu-
seum v. 1781, St. VI, S. 522 ff. Vergl. auch Franc. Hut-
gheson’s System of moral Philosophy, B. III, ch. 10, §. 14.
§. 90.
Auch in dem Ceremoniel.
Die rechtliche Gleichheit äussert ihre Wir-
kung in der Regel auch in dem Ceremoniel der
Staaten unter sich, das heiſst, in dem Inbegriff
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/153>, abgerufen am 16.07.2024.
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