II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Gebrauch, Politik, und politische Machtverhält- nisse gewisse Schranken setzen, bei Ertheilung wirklicher und TitularChargen, der Decoratio- nen und Standeserhöhungen; zumal wenn man Rücksicht nimmt auf öffentliche Achtung und Hof- Etiquette, auch eigene Rangverhältnisse mit an- dern Staaten d).
a) Von dem Indigenat hiebei, s. Klüber's öffentl. Recht des t. Bundes, §. 403, Note c.
b)Moser's Versuch des europ. VR. VI. 21 f.
c) F. C. v. Moser's kl. Schriften, VI. 315. v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 83, Note a.
d)Klüber a. a. O. §. 403, Note b.
§. 85. Fortsetzung.
Seinen eigenen Unterthanen kann jeder Staat verbieten, unbedingt, oder ohne seine besondere Bewilligung, Vortheile der vorhin genannten Art, und Pensionen a) von andern Staaten an- zunehmen b) (§. 81). Auch wäre derselbe nach natürlichem Völkerrecht nicht verpflichtet, die an solche Personen, welche nicht in unterthan- schaftlichem Verhältniss zu ihm stehen, von an- dern Staaten verliehenen Aemter, Titel, Deco- rationen, Rang und Standeserhöhung in seinem Staatsgebiet anzuerkennen c). Aber die Erwä- gung des eigenen StaatsInteresse, hat diese An- erkennung zu europäischer Völkersitte erhoben, wovon nur in solchen Fällen Ausnahmen vor- kommen, wo nothwendige Voraussetzungen in
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Gebrauch, Politik, und politische Machtverhält- nisse gewisse Schranken setzen, bei Ertheilung wirklicher und TitularChargen, der Decoratio- nen und Standeserhöhungen; zumal wenn man Rücksicht nimmt auf öffentliche Achtung und Hof- Etiquette, auch eigene Rangverhältnisse mit an- dern Staaten d).
a) Von dem Indigenat hiebei, s. Klüber’s öffentl. Recht des t. Bundes, §. 403, Note c.
b)Moser’s Versuch des europ. VR. VI. 21 f.
c) F. C. v. Moser’s kl. Schriften, VI. 315. v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 83, Note a.
d)Klüber a. a. O. §. 403, Note b.
§. 85. Fortsetzung.
Seinen eigenen Unterthanen kann jeder Staat verbieten, unbedingt, oder ohne seine besondere Bewilligung, Vortheile der vorhin genannten Art, und Pensionen a) von andern Staaten an- zunehmen b) (§. 81). Auch wäre derselbe nach natürlichem Völkerrecht nicht verpflichtet, die an solche Personen, welche nicht in unterthan- schaftlichem Verhältniſs zu ihm stehen, von an- dern Staaten verliehenen Aemter, Titel, Deco- rationen, Rang und Standeserhöhung in seinem Staatsgebiet anzuerkennen c). Aber die Erwä- gung des eigenen StaatsInteresse, hat diese An- erkennung zu europäischer Völkersitte erhoben, wovon nur in solchen Fällen Ausnahmen vor- kommen, wo nothwendige Voraussetzungen in
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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Gebrauch, Politik, und politische Machtverhält-
nisse gewisse Schranken setzen, bei Ertheilung
wirklicher und TitularChargen, der Decoratio-
nen und Standeserhöhungen; zumal wenn man
Rücksicht nimmt auf öffentliche Achtung und Hof-
Etiquette, auch eigene Rangverhältnisse mit an-
dern Staaten d).
a⁾ Von dem Indigenat hiebei, s. Klüber’s öffentl. Recht des
t. Bundes, §. 403, Note c.
b⁾ Moser’s Versuch des europ. VR. VI. 21 f.
c⁾ F. C. v. Moser’s kl. Schriften, VI. 315. v. Martens Einl.
in d. europ. VR. §. 83, Note a.
d⁾ Klüber a. a. O. §. 403, Note b.
§. 85.
Fortsetzung.
Seinen eigenen Unterthanen kann jeder Staat
verbieten, unbedingt, oder ohne seine besondere
Bewilligung, Vortheile der vorhin genannten
Art, und Pensionen a) von andern Staaten an-
zunehmen b) (§. 81). Auch wäre derselbe nach
natürlichem Völkerrecht nicht verpflichtet, die
an solche Personen, welche nicht in unterthan-
schaftlichem Verhältniſs zu ihm stehen, von an-
dern Staaten verliehenen Aemter, Titel, Deco-
rationen, Rang und Standeserhöhung in seinem
Staatsgebiet anzuerkennen c). Aber die Erwä-
gung des eigenen StaatsInteresse, hat diese An-
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wovon nur in solchen Fällen Ausnahmen vor-
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/148>, abgerufen am 28.02.2025.
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