II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 72. Abschaffung des Negerhandels.
In Gemässheit des pariser Friedens von 1814 a), beschäftigten auf dem wiener Congress die acht Mächte, welche diesen Frieden unter- zeichnet hatten, sich eifrig mit Maasregeln zu vollständiger und allgemeiner Abschaffung des af- rikanischen Sclaven- oder Negerhandels b) (traite des negres d' Afrique). In dem pariser Tractat vom 20 Nov. 1815 c), verpflichteten sich hierauf Oestreich, Russland, Grossbritannien, Preussen und Frankreich, nachdem sie allerseits schon, jeder in seinen Staaten, ihren Unterthanen und Colonien jede Theilnahme an dem Negerhandel ohne Einschränkung verboten hatten, ihre Bemü- hungen abermal dahin zu vereinigen, dass den von ihnen auf dem wiener Congress ausgespro- chenen Grundsätzen ein endlicher Erfolg zu Theil werde. Zu dem Ende machten sie sich anhei- schig, durch ihre Gesandten an den Höfen von London und Paris, ohne Zeitverlust die wirksam- sten Maasregeln zu verabreden, um die gänzli- che und definitive Abschaffung eines so gehässigen, durch die Gesetze der Religion und der Natur so laut gemissbilligten Gewerbes zu bewirken. Hier- auf wurden Verträge geschlossen, wegen gänzli- cher und definitiver Abschaffung des Negerhan- dels d).
a) Traite de paix de Paris du 30 mai 1814, article 1er ad-
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 72. Abschaffung des Negerhandels.
In Gemäſsheit des pariser Friedens von 1814 a), beschäftigten auf dem wiener Congreſs die acht Mächte, welche diesen Frieden unter- zeichnet hatten, sich eifrig mit Maasregeln zu vollständiger und allgemeiner Abschaffung des af- rikanischen Sclaven- oder Negerhandels b) (traite des nègres d’ Afrique). In dem pariser Tractat vom 20 Nov. 1815 c), verpflichteten sich hierauf Oestreich, Ruſsland, Groſsbritannien, Preussen und Frankreich, nachdem sie allerseits schon, jeder in seinen Staaten, ihren Unterthanen und Colonien jede Theilnahme an dem Negerhandel ohne Einschränkung verboten hatten, ihre Bemü- hungen abermal dahin zu vereinigen, daſs den von ihnen auf dem wiener Congreſs ausgespro- chenen Grundsätzen ein endlicher Erfolg zu Theil werde. Zu dem Ende machten sie sich anhei- schig, durch ihre Gesandten an den Höfen von London und Paris, ohne Zeitverlust die wirksam- sten Maasregeln zu verabreden, um die gänzli- che und definitive Abschaffung eines so gehässigen, durch die Gesetze der Religion und der Natur so laut gemiſsbilligten Gewerbes zu bewirken. Hier- auf wurden Verträge geschlossen, wegen gänzli- cher und definitiver Abschaffung des Negerhan- dels d).
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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 72.
Abschaffung des Negerhandels.
In Gemäſsheit des pariser Friedens von
1814 a), beschäftigten auf dem wiener Congreſs
die acht Mächte, welche diesen Frieden unter-
zeichnet hatten, sich eifrig mit Maasregeln zu
vollständiger und allgemeiner Abschaffung des af-
rikanischen Sclaven- oder Negerhandels b) (traite
des nègres d’ Afrique). In dem pariser Tractat
vom 20 Nov. 1815 c), verpflichteten sich hierauf
Oestreich, Ruſsland, Groſsbritannien, Preussen
und Frankreich, nachdem sie allerseits schon,
jeder in seinen Staaten, ihren Unterthanen und
Colonien jede Theilnahme an dem Negerhandel
ohne Einschränkung verboten hatten, ihre Bemü-
hungen abermal dahin zu vereinigen, daſs den
von ihnen auf dem wiener Congreſs ausgespro-
chenen Grundsätzen ein endlicher Erfolg zu Theil
werde. Zu dem Ende machten sie sich anhei-
schig, durch ihre Gesandten an den Höfen von
London und Paris, ohne Zeitverlust die wirksam-
sten Maasregeln zu verabreden, um die gänzli-
che und definitive Abschaffung eines so gehässigen,
durch die Gesetze der Religion und der Natur so
laut gemiſsbilligten Gewerbes zu bewirken. Hier-
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cher und definitiver Abschaffung des Negerhan-
dels d).
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/128>, abgerufen am 21.11.2024.
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