Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. §. 64. Unabhängigkeit der Staaten, in Absicht a) auf Bestrafung auswärts begangener Verbrechen; b) auf auswärtige Abolition, Begnadigung und Bestrafung; I) Ohne Verträge ist kein Staat berechtigt, a) Rudolph diss. cit. §. 20. J. F. H. Abegg über die Be- strafung der im Ausland begangenen Verbrechen. Erlangen 1819. 8. b) Anders Rudolph l. c. §. 18. §. 65. c) auf eigenes CriminalVerfahren, und d) auswärtige CriminalUrtheile; III) Nur offenbare Schuldlosigkeit des An- II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. §. 64. Unabhängigkeit der Staaten, in Absicht a) auf Bestrafung auswärts begangener Verbrechen; b) auf auswärtige Abolition, Begnadigung und Bestrafung; I) Ohne Verträge ist kein Staat berechtigt, a) Rudolph diss. cit. §. 20. J. F. H. Abegg über die Be- strafung der im Ausland begangenen Verbrechen. Erlangen 1819. 8. b) Anders Rudolph l. c. §. 18. §. 65. c) auf eigenes CriminalVerfahren, und d) auswärtige CriminalUrtheile; III) Nur offenbare Schuldlosigkeit des An- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0116" n="110"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi> </fw> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 64.<lb/><hi rendition="#i">Unabhängigkeit der Staaten, in Absicht</hi><lb/> a) <hi rendition="#i">auf Bestrafung auswärts begangener Verbrechen;</hi><lb/> b) <hi rendition="#i">auf auswärtige Abolition, Begnadigung und Bestrafung;</hi></head><lb/> <p>I) Ohne Verträge ist kein Staat berechtigt,<lb/> von einem andern Staate zu fordern, daſs dieser<lb/><hi rendition="#i">ausserhalb seines Gebietes begangene Verbrechen<lb/> bestrafe</hi>. Daher kann auch <hi rendition="#i">der</hi> Staat, in dessen<lb/> Gebiet ein Verbrechen begangen ward, wenn er<lb/> den ihm zur Auslieferung angebotenen Verbre-<lb/> cher von demjenigen Staat, in dessen Gebiet<lb/> derselbe ergriffen ward, nicht annehmen will,<lb/> von diesem Staat nicht verlangen, daſs derselbe<lb/> den Verbrecher bestrafe <hi rendition="#i">a</hi>). II) Ist dasselbe<lb/> Verbrechen in <hi rendition="#i">mehrern</hi> Staatsgebieten strafbar,<lb/> so verpflichtet die in dem einen Staat erfolgte<lb/><hi rendition="#i">Abolition, Begnadigung</hi>, oder <hi rendition="#i">Bestrafung b</hi>),<lb/> den andern Staat nicht, das Verbrechen unun-<lb/> tersucht oder ungestraft zu lassen.</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Rudolph</hi> diss. cit. §. 20. J. F. H. <hi rendition="#k">Abegg</hi> über die Be-<lb/> strafung der im Ausland begangenen Verbrechen. Erlangen<lb/> 1819. 8.</note><lb/> <note place="end" n="b)">Anders <hi rendition="#k">Rudolph</hi> l. c. §. 18.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 65.<lb/> c) <hi rendition="#i">auf eigenes CriminalVerfahren, und</hi> d) <hi rendition="#i">auswärtige<lb/> CriminalUrtheile;</hi></head><lb/> <p>III) Nur offenbare Schuldlosigkeit des An-<lb/> geschuldigten, offenbare Incompetenz der Ge-<lb/> richte des andern Staates, übertriebene Härte,<lb/> oder wahre Nichtigkeit ihres Verfahrens, kann<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [110/0116]
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 64.
Unabhängigkeit der Staaten, in Absicht
a) auf Bestrafung auswärts begangener Verbrechen;
b) auf auswärtige Abolition, Begnadigung und Bestrafung;
I) Ohne Verträge ist kein Staat berechtigt,
von einem andern Staate zu fordern, daſs dieser
ausserhalb seines Gebietes begangene Verbrechen
bestrafe. Daher kann auch der Staat, in dessen
Gebiet ein Verbrechen begangen ward, wenn er
den ihm zur Auslieferung angebotenen Verbre-
cher von demjenigen Staat, in dessen Gebiet
derselbe ergriffen ward, nicht annehmen will,
von diesem Staat nicht verlangen, daſs derselbe
den Verbrecher bestrafe a). II) Ist dasselbe
Verbrechen in mehrern Staatsgebieten strafbar,
so verpflichtet die in dem einen Staat erfolgte
Abolition, Begnadigung, oder Bestrafung b),
den andern Staat nicht, das Verbrechen unun-
tersucht oder ungestraft zu lassen.
a⁾ Rudolph diss. cit. §. 20. J. F. H. Abegg über die Be-
strafung der im Ausland begangenen Verbrechen. Erlangen
1819. 8.
b⁾ Anders Rudolph l. c. §. 18.
§. 65.
c) auf eigenes CriminalVerfahren, und d) auswärtige
CriminalUrtheile;
III) Nur offenbare Schuldlosigkeit des An-
geschuldigten, offenbare Incompetenz der Ge-
richte des andern Staates, übertriebene Härte,
oder wahre Nichtigkeit ihres Verfahrens, kann
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |