Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

Die Landstände.
die Gesammtheit der Unterthanen. III) Aus-
ser
den oben angezeigten landschaftlichen
FundamentalRechten, streitet die Rechts-
vermuthung, gegen
die rechtliche Noth-
wendigkeit einer landständischen Mitwirkung
oder Theilnahme an der Staatsverwaltung, so
fern nicht eine entgegenstehende besondere
Rechtsvermuthung landesgrundgesetzlich be-
gründet ist c). IV) Vorschläge oder Vor-
stellungen, Bitten
und Beschwer-
den
d), das Staatswohl betreffend, unauf-
gefordert vor die Landesherrschaft zu brin-
gen, steht den Landständen, wie allen Un-
terthanen, frei. V) Wegen Missbrauchs
ihrer verfassungsmäsigen Rechte, sind Land-
stände verantwortlich.

a) Fütters Lit. III. 1061. Klübers Lit. 273. Moser
von der Landeshoheit überhaupt, 207. Ebenders. von
der Reichsstände Landen, 311. 839. Schnauberts
Staatsr. der gesammten Reichslande, S. 41. 147. Pet.
Ant. Franks Etwas über die Wahlcapitulationen in
d. geistl. Wahlstaaten (1778. 8.), S. 113. Lösung des
StaatsProblems: ist mit dem Begriff der Souverainetät
der Begriff der Landstände vereinbar? 1806. 4. Vergl.
Pütters Beitr. I. 179. u. C. Arbauer über land-
schaftliche Verfassung und NationalRepräsentation.
Landsh. 1809. 8. -- Freunde des schwankenden Rech-
tes, vermeiden bestimmte Aeusserungen hierüber. --
Ob die Landstände, als Corpus, in diesem Verhältniss,
als Unterthunen zu betrachten seyen? s. Moser von

Die Landstände.
die Gesammtheit der Unterthanen. III) Aus-
ser
den oben angezeigten landschaftlichen
FundamentalRechten, streitet die Rechts-
vermuthung, gegen
die rechtliche Noth-
wendigkeit einer landständischen Mitwirkung
oder Theilnahme an der Staatsverwaltung, so
fern nicht eine entgegenstehende besondere
Rechtsvermuthung landesgrundgesetzlich be-
gründet ist c). IV) Vorschläge oder Vor-
stellungen, Bitten
und Beschwer-
den
d), das Staatswohl betreffend, unauf-
gefordert vor die Landesherrschaft zu brin-
gen, steht den Landständen, wie allen Un-
terthanen, frei. V) Wegen Miſsbrauchs
ihrer verfassungsmäsigen Rechte, sind Land-
stände verantwortlich.

a) Fütters Lit. III. 1061. Klübers Lit. 273. Moser
von der Landeshoheit überhaupt, 207. Ebenders. von
der Reichsstände Landen, 311. 839. Schnauberts
Staatsr. der gesammten Reichslande, S. 41. 147. Pet.
Ant. Franks Etwas über die Wahlcapitulationen in
d. geistl. Wahlstaaten (1778. 8.), S. 113. Lösung des
StaatsProblems: ist mit dem Begriff der Souverainetät
der Begriff der Landstände vereinbar? 1806. 4. Vergl.
Pütters Beitr. I. 179. u. C. Arbauer über land-
schaftliche Verfassung und NationalRepräsentation.
Landsh. 1809. 8. — Freunde des schwankenden Rech-
tes, vermeiden bestimmte Aeusserungen hierüber. —
Ob die Landstände, als Corpus, in diesem Verhältniſs,
als Unterthunen zu betrachten seyen? s. Moser von
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0383" n="359"/><fw place="top" type="header">Die Landstände.</fw><lb/>
die Gesammtheit der Unterthanen. III) <hi rendition="#g">Aus-<lb/>
ser</hi> den oben angezeigten landschaftlichen<lb/>
FundamentalRechten, streitet die <hi rendition="#g">Rechts-<lb/>
vermuthung, gegen</hi> die rechtliche Noth-<lb/>
wendigkeit einer landständischen Mitwirkung<lb/>
oder Theilnahme an der Staatsverwaltung, so<lb/>
fern nicht eine entgegenstehende besondere<lb/>
Rechtsvermuthung landesgrundgesetzlich be-<lb/>
gründet ist <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>). IV) <hi rendition="#g">Vorschläge</hi> oder <hi rendition="#g">Vor-<lb/>
stellungen, Bitten</hi> und <hi rendition="#g">Beschwer-<lb/>
den</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>), das Staatswohl betreffend, unauf-<lb/>
gefordert vor die Landesherrschaft zu brin-<lb/>
gen, steht den Landständen, wie allen Un-<lb/>
terthanen, frei. V) Wegen <hi rendition="#g">Mi&#x017F;sbrauchs</hi><lb/>
ihrer verfassungsmäsigen Rechte, sind Land-<lb/>
stände verantwortlich.</p><lb/>
            <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Fütters</hi> Lit. III. 1061. <hi rendition="#k">Klübers</hi> Lit. 273. <hi rendition="#k">Moser</hi><lb/>
von der Landeshoheit überhaupt, 207. <hi rendition="#i">Ebenders</hi>. von<lb/>
der Reichsstände Landen, 311. 839. <hi rendition="#k">Schnauberts</hi><lb/>
Staatsr. der gesammten Reichslande, S. 41. 147. Pet.<lb/>
Ant. <hi rendition="#k">Franks</hi> Etwas über die Wahlcapitulationen in<lb/>
d. geistl. Wahlstaaten (1778. 8.), S. 113. Lösung des<lb/>
StaatsProblems: ist mit dem Begriff der Souverainetät<lb/>
der Begriff der Landstände vereinbar? 1806. 4. Vergl.<lb/><hi rendition="#k">Pütters</hi> Beitr. I. 179. u. C. <hi rendition="#k">Arbauer</hi> über land-<lb/>
schaftliche Verfassung und NationalRepräsentation.<lb/>
Landsh. 1809. 8. &#x2014; Freunde des schwankenden Rech-<lb/>
tes, vermeiden bestimmte Aeusserungen hierüber. &#x2014;<lb/>
Ob die Landstände, als Corpus, in diesem Verhältni&#x017F;s,<lb/>
als <hi rendition="#i">Unterthunen</hi> zu betrachten seyen? s. <hi rendition="#k">Moser</hi> von<lb/></note>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[359/0383] Die Landstände. die Gesammtheit der Unterthanen. III) Aus- ser den oben angezeigten landschaftlichen FundamentalRechten, streitet die Rechts- vermuthung, gegen die rechtliche Noth- wendigkeit einer landständischen Mitwirkung oder Theilnahme an der Staatsverwaltung, so fern nicht eine entgegenstehende besondere Rechtsvermuthung landesgrundgesetzlich be- gründet ist c). IV) Vorschläge oder Vor- stellungen, Bitten und Beschwer- den d), das Staatswohl betreffend, unauf- gefordert vor die Landesherrschaft zu brin- gen, steht den Landständen, wie allen Un- terthanen, frei. V) Wegen Miſsbrauchs ihrer verfassungsmäsigen Rechte, sind Land- stände verantwortlich. a⁾ Fütters Lit. III. 1061. Klübers Lit. 273. Moser von der Landeshoheit überhaupt, 207. Ebenders. von der Reichsstände Landen, 311. 839. Schnauberts Staatsr. der gesammten Reichslande, S. 41. 147. Pet. Ant. Franks Etwas über die Wahlcapitulationen in d. geistl. Wahlstaaten (1778. 8.), S. 113. Lösung des StaatsProblems: ist mit dem Begriff der Souverainetät der Begriff der Landstände vereinbar? 1806. 4. Vergl. Pütters Beitr. I. 179. u. C. Arbauer über land- schaftliche Verfassung und NationalRepräsentation. Landsh. 1809. 8. — Freunde des schwankenden Rech- tes, vermeiden bestimmte Aeusserungen hierüber. — Ob die Landstände, als Corpus, in diesem Verhältniſs, als Unterthunen zu betrachten seyen? s. Moser von

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/383
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/383>, abgerufen am 26.04.2024.