bewilligen, das Recht Neutralität zu be- obachten, Garantie zu leisten, oder sich versprechen zu lassen, Kriegsdienste bei Andern zu nehmen, SubsidienTractate und Frieden zu schliessen, war theils durch die Natur des Bundes, theils durch die Bun- desActe eingeschränkt b), mehr noch durch den Eigenwillen des allwaltenden Protectors. Dem Gesandtschaftrecht des Bundes und seiner Mitglieder, waren positive Schranken nicht gesetzt c).
a)Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 124 ff. u. [ - 2 Zeichen fehlen] Note b.
b) Ebendas. §. 131 ff.
c) Ebendas. §. 130.
§. 43. TerritorialVerhältnisse, kraft des rheinischen Bundes.
Die rheinische BundesActe begründete, theils unmittelbar theils mittelbar durch nach- gefolgte Verträge, für Bundesfürsten verschie- dene, grossentheils noch jetzt bestehende, TerritorialVerhältnisse, die als zu dem Bundesrecht gehörig betrachtet wurden. Von dieser Art sind, 1) ausser einem allgemeinen Verzicht der Bundesgenossen auf gegen- wärtige Rechte, welche jeder von ihnen auf
des t. Reichs u. d. rhein. Bundes.
bewilligen, das Recht Neutralität zu be- obachten, Garantie zu leisten, oder sich versprechen zu lassen, Kriegsdienste bei Andern zu nehmen, SubsidienTractate und Frieden zu schlieſsen, war theils durch die Natur des Bundes, theils durch die Bun- desActe eingeschränkt b), mehr noch durch den Eigenwillen des allwaltenden Protectors. Dem Gesandtschaftrecht des Bundes und seiner Mitglieder, waren positive Schranken nicht gesetzt c).
a)Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 124 ff. u. [ – 2 Zeichen fehlen] Note b.
b) Ebendas. §. 131 ff.
c) Ebendas. §. 130.
§. 43. TerritorialVerhältnisse, kraft des rheinischen Bundes.
Die rheinische BundesActe begründete, theils unmittelbar theils mittelbar durch nach- gefolgte Verträge, für Bundesfürsten verschie- dene, groſsentheils noch jetzt bestehende, TerritorialVerhältnisse, die als zu dem Bundesrecht gehörig betrachtet wurden. Von dieser Art sind, 1) ausser einem allgemeinen Verzicht der Bundesgenossen auf gegen- wärtige Rechte, welche jeder von ihnen auf
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[69/0093]
des t. Reichs u. d. rhein. Bundes.
bewilligen, das Recht Neutralität zu be-
obachten, Garantie zu leisten, oder sich
versprechen zu lassen, Kriegsdienste bei
Andern zu nehmen, SubsidienTractate
und Frieden zu schlieſsen, war theils durch
die Natur des Bundes, theils durch die Bun-
desActe eingeschränkt b), mehr noch durch
den Eigenwillen des allwaltenden Protectors.
Dem Gesandtschaftrecht des Bundes und
seiner Mitglieder, waren positive Schranken
nicht gesetzt c).
a⁾ Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 124 ff. u. __
Note b.
b⁾ Ebendas. §. 131 ff.
c⁾ Ebendas. §. 130.
§. 43.
TerritorialVerhältnisse, kraft des rheinischen Bundes.
Die rheinische BundesActe begründete,
theils unmittelbar theils mittelbar durch nach-
gefolgte Verträge, für Bundesfürsten verschie-
dene, groſsentheils noch jetzt bestehende,
TerritorialVerhältnisse, die als zu dem
Bundesrecht gehörig betrachtet wurden. Von
dieser Art sind, 1) ausser einem allgemeinen
Verzicht der Bundesgenossen auf gegen-
wärtige Rechte, welche jeder von ihnen auf
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/93>, abgerufen am 21.11.2024.
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