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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
Staaten sich bemächtigend, aus demselben
(§. 32).

a) Sie ist mehrmal edirt. Am besten, mit verschiedenen
andern Urkunden u. Actenstücken, auch den in der
B. A. bestatigten Reichsgesetzen, von P. A. Winkopp,
zu Frankf. 1808. 8., u. als Anhang in Klübers Staatsr.
des Rheinbundes. Vergl. ebendas. §. 32, Note a.
b) Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 93 ff.
c) Ebendas. §. 33, Note b, u. 77 ff.
§. 42.
Fertsetzung.

Ein immerwährendes Kriegsbündniss
des Bundes mit Napoleon, für alle beider-
seitigen ContinentalKriege, stellte die Streit-
kräfte der Bundesfürsten fortwährend zur Ver-
fügung des, nach Eroberungen und Allein-
herrschaft ohne Unterlass strebenden, Pro-
tectors. Die Stärke ihrer TruppenCon-
tingente
, war bestimmt in der BundesActe
oder in ReceptionsVerträgen. Aber der Pro-
tector forderte, in jedem einzelnen Fall, nach
Belieben, und ohne der Bundesversammlung
die ihr bedungene Bestimmung, wieviel von
dem Contingent mobil zu machen sey, zu
überlassen a). Das Kriegs- und Bündniss-
recht
des Bundes und seiner Mitglieder,
ihr Recht TruppenDurchmärsche zu

Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
Staaten sich bemächtigend, aus demselben
(§. 32).

a) Sie ist mehrmal edirt. Am besten, mit verschiedenen
andern Urkunden u. Actenstücken, auch den in der
B. A. bestatigten Reichsgesetzen, von P. A. Winkopp,
zu Frankf. 1808. 8., u. als Anhang in Klübers Staatsr.
des Rheinbundes. Vergl. ebendas. §. 32, Note a.
b) Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 93 ff.
c) Ebendas. §. 33, Note b, u. 77 ff.
§. 42.
Fertsetzung.

Ein immerwährendes Kriegsbündniſs
des Bundes mit Napoleon, für alle beider-
seitigen ContinentalKriege, stellte die Streit-
kräfte der Bundesfürsten fortwährend zur Ver-
fügung des, nach Eroberungen und Allein-
herrschaft ohne Unterlaſs strebenden, Pro-
tectors. Die Stärke ihrer TruppenCon-
tingente
, war bestimmt in der BundesActe
oder in ReceptionsVerträgen. Aber der Pro-
tector forderte, in jedem einzelnen Fall, nach
Belieben, und ohne der Bundesversammlung
die ihr bedungene Bestimmung, wieviel von
dem Contingent mobil zu machen sey, zu
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recht
des Bundes und seiner Mitglieder,
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[68/0092] Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit Staaten sich bemächtigend, aus demselben (§. 32). a⁾ Sie ist mehrmal edirt. Am besten, mit verschiedenen andern Urkunden u. Actenstücken, auch den in der B. A. bestatigten Reichsgesetzen, von P. A. Winkopp, zu Frankf. 1808. 8., u. als Anhang in Klübers Staatsr. des Rheinbundes. Vergl. ebendas. §. 32, Note a. b⁾ Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 93 ff. c⁾ Ebendas. §. 33, Note b, u. 77 ff. §. 42. Fertsetzung. Ein immerwährendes Kriegsbündniſs des Bundes mit Napoleon, für alle beider- seitigen ContinentalKriege, stellte die Streit- kräfte der Bundesfürsten fortwährend zur Ver- fügung des, nach Eroberungen und Allein- herrschaft ohne Unterlaſs strebenden, Pro- tectors. Die Stärke ihrer TruppenCon- tingente, war bestimmt in der BundesActe oder in ReceptionsVerträgen. Aber der Pro- tector forderte, in jedem einzelnen Fall, nach Belieben, und ohne der Bundesversammlung die ihr bedungene Bestimmung, wieviel von dem Contingent mobil zu machen sey, zu überlassen a). Das Kriegs- und Bündniſs- recht des Bundes und seiner Mitglieder, ihr Recht TruppenDurchmärsche zu

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/92>, abgerufen am 21.11.2024.