sich zu einem Ganzen, dem Reichsstaat. Diese Einheit begründete die Subordina- tion Aller, unter die Reichshoheit. Den- noch geschah die Ausübung der Landeshoheit, in jedem besondern Staat nach eigenem Recht, nicht administratorisch für Kaiser und Reich Diese zweifache Staatsform ver- anlasste, in Absicht auf das Staats-Sub- jections-Verhältniss, eine Abtheilung der tentschen Staatsbürger und ihrer Be- sitzungen, in reichsunmittolbare und mittelbare. Beide waren der Reichs- hoheit unterworfen. Aber reichsunmit- telbar war Alles, was einzig der Reichs- hoheit, reichsmittelbar, was zunächst einer Landeshoheit unterworfen war a).
a) Hievon überhaupt, und insbesondere von den Kenn- zeichen der Reichsunmittelbarkeit und der Mittelbarkeit oder des Landsassiates, s. Klübers Einl. zu e. neuen Lehrhegriff des t. Staatsr. §. 93 ff.
§. 38. Grundlagen der t. Reichsverfassung.
So gebildet hatte sich die teutsche Reichsverfassung, hauptsächlich durch die goldne Bulle Carls IV. (1356), durch die kaiserlichen Wahlcapitulationen seit Carl V.
des t. Reichs u. d. rhein. Bundes.
sich zu einem Ganzen, dem Reichsstaat. Diese Einheit begründete die Subordina- tion Aller, unter die Reichshoheit. Den- noch geschah die Ausübung der Landeshoheit, in jedem besondern Staat nach eigenem Recht, nicht administratorisch für Kaiser und Reich Diese zweifache Staatsform ver- anlaſste, in Absicht auf das Staats-Sub- jections-Verhältniſs, eine Abtheilung der tentschen Staatsbürger und ihrer Be- sitzungen, in reichsunmittolbare und mittelbare. Beide waren der Reichs- hoheit unterworfen. Aber reichsunmit- telbar war Alles, was einzig der Reichs- hoheit, reichsmittelbar, was zunächst einer Landeshoheit unterworfen war a).
a) Hievon überhaupt, und insbesondere von den Kenn- zeichen der Reichsunmittelbarkeit und der Mittelbarkeit oder des Landsassiates, s. Klübers Einl. zu e. neuen Lehrhegriff des t. Staatsr. §. 93 ff.
§. 38. Grundlagen der t. Reichsverfassung.
So gebildet hatte sich die teutsche Reichsverfassung, hauptsächlich durch die goldne Bulle Carls IV. (1356), durch die kaiserlichen Wahlcapitulationen seit Carl V.
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des t. Reichs u. d. rhein. Bundes.
sich zu einem Ganzen, dem Reichsstaat.
Diese Einheit begründete die Subordina-
tion Aller, unter die Reichshoheit. Den-
noch geschah die Ausübung der Landeshoheit,
in jedem besondern Staat nach eigenem
Recht, nicht administratorisch für Kaiser
und Reich Diese zweifache Staatsform ver-
anlaſste, in Absicht auf das Staats-Sub-
jections-Verhältniſs, eine Abtheilung
der tentschen Staatsbürger und ihrer Be-
sitzungen, in reichsunmittolbare und
mittelbare. Beide waren der Reichs-
hoheit unterworfen. Aber reichsunmit-
telbar war Alles, was einzig der Reichs-
hoheit, reichsmittelbar, was zunächst
einer Landeshoheit unterworfen war a).
a⁾ Hievon überhaupt, und insbesondere von den Kenn-
zeichen der Reichsunmittelbarkeit und der Mittelbarkeit
oder des Landsassiates, s. Klübers Einl. zu e. neuen
Lehrhegriff des t. Staatsr. §. 93 ff.
§. 38.
Grundlagen der t. Reichsverfassung.
So gebildet hatte sich die teutsche
Reichsverfassung, hauptsächlich durch die
goldne Bulle Carls IV. (1356), durch die
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/87>, abgerufen am 21.11.2024.
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