erstreckte sich über den Reichsstaat, das Reich im Ganzen; sie war dem Kaiser und dem Corpus der Reichsstände anvertraut, und hiese Reichs-Staatsg ewalt oder Reichs- hoheit. Die andere beschränkte sich auf die Grenzen eines jeden der besondern Staa- ten, welche integrirende Theile des teut- schen Reichs ausmachten; sie war dem re- gierenden Subject eines solchen Particulär- Staates anvertraut, und hiess Territorial- Staatsgewalt oder Landeshoheit (su- perioritas territorialis). Diese Landesho- heit war eine, der Reichshoheit unterge- ordnete Staatsgewalt, über einen Particulär- Staat des teutschen Reichs a)
a) Teatsche Landeshoheit und Souverainetät, waren nicht Gegensätze. Fast alle wesentlichen Rechte der letzten; waren auch in der ersten begriffen; nur nicht alle, und nicht alle unbeschränkt von Aussen. Daher ward die letzte von Manchen auch HalbSouverainetät, majestas analoga, jus summi imperii aemulum, genannt. -- Das Verhaltniss zwischen Reichshoheit und Landeshoheit, war auch nicht wie jetzt dasjenige zwischen Oberho- heit und Standesherrlichkeit.
§. 37. Einheit des Reichsstaates. Trennung der Particalär Staaten.
Getrennt und unabhangig von einander, vereinigten alle ParticulärStaaten, als Theile
Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
erstreckte sich über den Reichsstaat, das Reich im Ganzen; sie war dem Kaiser und dem Corpus der Reichsstände anvertraut, und hiese Reichs-Staatsg ewalt oder Reichs- hoheit. Die andere beschränkte sich auf die Grenzen eines jeden der besondern Staa- ten, welche integrirende Theile des teut- schen Reichs ausmachten; sie war dem re- gierenden Subject eines solchen Particulär- Staates anvertraut, und hieſs Territorial- Staatsgewalt oder Landeshoheit (su- perioritas territorialis). Diese Landesho- heit war eine, der Reichshoheit unterge- ordnete Staatsgewalt, über einen Particulär- Staat des teutschen Reichs a)
a) Teatsche Landeshoheit und Souverainetät, waren nicht Gegensätze. Fast alle wesentlichen Rechte der letzten; waren auch in der ersten begriffen; nur nicht alle, und nicht alle unbeschränkt von Aussen. Daher ward die letzte von Manchen auch HalbSouverainetät, majestas analoga, jus summi imperii aemulum, genannt. — Das Verhaltniſs zwischen Reichshoheit und Landeshoheit, war auch nicht wie jetzt dasjenige zwischen Oberho- heit und Standesherrlichkeit.
§. 37. Einheit des Reichsstaates. Trennung der Particalär Staaten.
Getrennt und unabhangig von einander, vereinigten alle ParticulärStaaten, als Theile
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Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
erstreckte sich über den Reichsstaat, das
Reich im Ganzen; sie war dem Kaiser und
dem Corpus der Reichsstände anvertraut, und
hiese Reichs-Staatsg ewalt oder Reichs-
hoheit. Die andere beschränkte sich auf
die Grenzen eines jeden der besondern Staa-
ten, welche integrirende Theile des teut-
schen Reichs ausmachten; sie war dem re-
gierenden Subject eines solchen Particulär-
Staates anvertraut, und hieſs Territorial-
Staatsgewalt oder Landeshoheit (su-
perioritas territorialis). Diese Landesho-
heit war eine, der Reichshoheit unterge-
ordnete Staatsgewalt, über einen Particulär-
Staat des teutschen Reichs a)
a⁾ Teatsche Landeshoheit und Souverainetät, waren nicht
Gegensätze. Fast alle wesentlichen Rechte der letzten;
waren auch in der ersten begriffen; nur nicht alle, und
nicht alle unbeschränkt von Aussen. Daher ward die
letzte von Manchen auch HalbSouverainetät, majestas
analoga, jus summi imperii aemulum, genannt. — Das
Verhaltniſs zwischen Reichshoheit und Landeshoheit,
war auch nicht wie jetzt dasjenige zwischen Oberho-
heit und Standesherrlichkeit.
§. 37.
Einheit des Reichsstaates. Trennung der Particalär Staaten.
Getrennt und unabhangig von einander,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/86>, abgerufen am 21.12.2024.
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