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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
IV. Capitel.
Uebersicht des öffentlichen Rechtes
zur Zeit des teutschen Reichs, und des
rheinischen Bundes. Verhaeltniss des
neuen teutschen öffentlichen Rech-
tes zu dem Staatsrecht des teutschen
Reichs, zu und dem öffentlichen Recht
des rheinischen Bundes
.

§. 35.
Staatsverfassung zur Zeit des teutschen Reichs.

Das teutsche Reich war eine, aus un-
tergeordneten Staaten zusammengesetzte, sehr
eingeschränkte Wahlmonarchie. Die Reichs-
Staatsgewalt
war organisirt, 1) auf einen
Kaiser (ein verfassungsmäsiges, wählbares
Oberhaupt), und 2) auf eine Corporation
von Reichsständen
. Diese, in drei Col-
legien (das kurfürstliche, fürstliche und reichs-
städtische) abgetheilt, bildeten, nebst dem
Kaiser, die Reichsversammlung (Reichs-
tag) oder Kaiser und Reich. Dem Kaiser
und Reich stand die Reichsregierung

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/84>, abgerufen am 07.01.2025.