Städte Stresburg, Mainz und Cöln, streitet Ockhart a. a. O. (oben §. 480, Note d).
d) Articles etc., art. 20.
§. 482. Jahrrenten auf dem RheinschiffahrtOctroi.
I) Der ReichsdeputationsHauptschluss von 1803, hatte auf die teutsche Hälfte des Ueberschusses in dem reinen Ertrag des RheinschiffahrtOctroi, nach Abzug der dem Kurfürsten Reichserzkanzler bestimmten jähr- lichen Summe von 350,000 Gulden, ver- schiedenen teutschen Fürsten und Grafen Anweisung gegeben zu immerwährenden Jahrrenten, theils unbedingt oder prin- cipal a), theils bedingungsweise oder subsi- diarisch, für den Fall, wenn nach Bezah- lung jener, für diese ein hinreichender Ueber- schuss sich ergebe b); alle diese Renten je- derzeit ablöslich, gegen ein Capital zu 21/2 Procent, oder mittelst jeder andern Ueber- einkunft der Interessenten c). II) Der wie- ner Congress setzte fest d), dass jene direct (unbedingt) angewiesenen Renten fernerhin bestehen sollen. Demnach liege 1) den teut- schen Uferherrschaften deren Bezahlung ob, mit Vorbehalt der Einlösung zu 21/2 Procent, oder nach anderer Uebereinkunft. Doch
Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
Städte Stresburg, Mainz und Cöln, streitet Ockhart a. a. O. (oben §. 480, Note d).
d) Articles etc., art. 20.
§. 482. Jahrrenten auf dem RheinschiffahrtOctroi.
I) Der ReichsdeputationsHauptschluſs von 1803, hatte auf die teutsche Hälfte des Ueberschusses in dem reinen Ertrag des RheinschiffahrtOctroi, nach Abzug der dem Kurfürsten Reichserzkanzler bestimmten jähr- lichen Summe von 350,000 Gulden, ver- schiedenen teutschen Fürsten und Grafen Anweisung gegeben zu immerwährenden Jahrrenten, theils unbedingt oder prin- cipal a), theils bedingungsweise oder subsi- diarisch, für den Fall, wenn nach Bezah- lung jener, für diese ein hinreichender Ueber- schuſs sich ergebe b); alle diese Renten je- derzeit ablöslich, gegen ein Capital zu 2½ Procent, oder mittelst jeder andern Ueber- einkunft der Interessenten c). II) Der wie- ner Congreſs setzte fest d), daſs jene direct (unbedingt) angewiesenen Renten fernerhin bestehen sollen. Demnach liege 1) den teut- schen Uferherrschaften deren Bezahlung ob, mit Vorbehalt der Einlösung zu 2½ Procent, oder nach anderer Uebereinkunft. Doch
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[809/0833]
Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
c⁾
Städte Stresburg, Mainz und Cöln, streitet Ockhart
a. a. O. (oben §. 480, Note d).
d⁾ Articles etc., art. 20.
§. 482.
Jahrrenten auf dem RheinschiffahrtOctroi.
I) Der ReichsdeputationsHauptschluſs von
1803, hatte auf die teutsche Hälfte des
Ueberschusses in dem reinen Ertrag des
RheinschiffahrtOctroi, nach Abzug der dem
Kurfürsten Reichserzkanzler bestimmten jähr-
lichen Summe von 350,000 Gulden, ver-
schiedenen teutschen Fürsten und Grafen
Anweisung gegeben zu immerwährenden
Jahrrenten, theils unbedingt oder prin-
cipal a), theils bedingungsweise oder subsi-
diarisch, für den Fall, wenn nach Bezah-
lung jener, für diese ein hinreichender Ueber-
schuſs sich ergebe b); alle diese Renten je-
derzeit ablöslich, gegen ein Capital zu 2½
Procent, oder mittelst jeder andern Ueber-
einkunft der Interessenten c). II) Der wie-
ner Congreſs setzte fest d), daſs jene direct
(unbedingt) angewiesenen Renten fernerhin
bestehen sollen. Demnach liege 1) den teut-
schen Uferherrschaften deren Bezahlung ob,
mit Vorbehalt der Einlösung zu 2½ Procent,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 809. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/833>, abgerufen am 21.11.2024.
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