Städte Stresburg, Mainz und Cöln, streitet Ockhart a. a. O. (oben §. 480, Note d).
d) Articles etc., art. 20.
§. 482. Jahrrenten auf dem RheinschiffahrtOctroi.
I) Der ReichsdeputationsHauptschluss von 1803, hatte auf die teutsche Hälfte des Ueberschusses in dem reinen Ertrag des RheinschiffahrtOctroi, nach Abzug der dem Kurfürsten Reichserzkanzler bestimmten jähr- lichen Summe von 350,000 Gulden, ver- schiedenen teutschen Fürsten und Grafen Anweisung gegeben zu immerwährenden Jahrrenten, theils unbedingt oder prin- cipal a), theils bedingungsweise oder subsi- diarisch, für den Fall, wenn nach Bezah- lung jener, für diese ein hinreichender Ueber- schuss sich ergebe b); alle diese Renten je- derzeit ablöslich, gegen ein Capital zu 21/2 Procent, oder mittelst jeder andern Ueber- einkunft der Interessenten c). II) Der wie- ner Congress setzte fest d), dass jene direct (unbedingt) angewiesenen Renten fernerhin bestehen sollen. Demnach liege 1) den teut- schen Uferherrschaften deren Bezahlung ob, mit Vorbehalt der Einlösung zu 21/2 Procent, oder nach anderer Uebereinkunft. Doch
Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
Städte Stresburg, Mainz und Cöln, streitet Ockhart a. a. O. (oben §. 480, Note d).
d) Articles etc., art. 20.
§. 482. Jahrrenten auf dem RheinschiffahrtOctroi.
I) Der ReichsdeputationsHauptschluſs von 1803, hatte auf die teutsche Hälfte des Ueberschusses in dem reinen Ertrag des RheinschiffahrtOctroi, nach Abzug der dem Kurfürsten Reichserzkanzler bestimmten jähr- lichen Summe von 350,000 Gulden, ver- schiedenen teutschen Fürsten und Grafen Anweisung gegeben zu immerwährenden Jahrrenten, theils unbedingt oder prin- cipal a), theils bedingungsweise oder subsi- diarisch, für den Fall, wenn nach Bezah- lung jener, für diese ein hinreichender Ueber- schuſs sich ergebe b); alle diese Renten je- derzeit ablöslich, gegen ein Capital zu 2½ Procent, oder mittelst jeder andern Ueber- einkunft der Interessenten c). II) Der wie- ner Congreſs setzte fest d), daſs jene direct (unbedingt) angewiesenen Renten fernerhin bestehen sollen. Demnach liege 1) den teut- schen Uferherrschaften deren Bezahlung ob, mit Vorbehalt der Einlösung zu 2½ Procent, oder nach anderer Uebereinkunft. Doch
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><noteplace="end"n="c)"><pbfacs="#f0833"n="809"/><fwplace="top"type="header">Schiffahrt und Handelsverkehr etc.</fw><lb/>
Städte Stresburg, Mainz und Cöln, streitet <hirendition="#k">Ockhart</hi><lb/>
a. a. O. (oben §. 480, Note d).</note><lb/><noteplace="end"n="d)">Articles etc., art. 20.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 482.<lb/><hirendition="#i">Jahrrenten auf dem RheinschiffahrtOctroi</hi>.</head><lb/><p>I) Der ReichsdeputationsHauptschluſs von<lb/>
1803, hatte auf die teutsche Hälfte des<lb/>
Ueberschusses in dem reinen Ertrag des<lb/>
RheinschiffahrtOctroi, nach Abzug der dem<lb/>
Kurfürsten Reichserzkanzler bestimmten jähr-<lb/>
lichen Summe von 350,000 Gulden, ver-<lb/>
schiedenen teutschen Fürsten und Grafen<lb/>
Anweisung gegeben zu immerwährenden<lb/><hirendition="#g">Jahrrenten</hi>, theils unbedingt oder prin-<lb/>
cipal <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), theils bedingungsweise oder subsi-<lb/>
diarisch, für den Fall, wenn nach Bezah-<lb/>
lung jener, für diese ein hinreichender Ueber-<lb/>
schuſs sich ergebe <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>); alle diese Renten je-<lb/>
derzeit ablöslich, gegen ein Capital zu 2½<lb/>
Procent, oder mittelst jeder andern Ueber-<lb/>
einkunft der Interessenten <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>). II) Der wie-<lb/>
ner Congreſs setzte fest <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>), daſs jene <hirendition="#g">direct</hi><lb/>
(unbedingt) angewiesenen Renten fernerhin<lb/>
bestehen sollen. Demnach liege 1) den teut-<lb/>
schen Uferherrschaften deren Bezahlung ob,<lb/>
mit Vorbehalt der Einlösung zu 2½ Procent,<lb/>
oder nach anderer Uebereinkunft. Doch<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[809/0833]
Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
c⁾
Städte Stresburg, Mainz und Cöln, streitet Ockhart
a. a. O. (oben §. 480, Note d).
d⁾ Articles etc., art. 20.
§. 482.
Jahrrenten auf dem RheinschiffahrtOctroi.
I) Der ReichsdeputationsHauptschluſs von
1803, hatte auf die teutsche Hälfte des
Ueberschusses in dem reinen Ertrag des
RheinschiffahrtOctroi, nach Abzug der dem
Kurfürsten Reichserzkanzler bestimmten jähr-
lichen Summe von 350,000 Gulden, ver-
schiedenen teutschen Fürsten und Grafen
Anweisung gegeben zu immerwährenden
Jahrrenten, theils unbedingt oder prin-
cipal a), theils bedingungsweise oder subsi-
diarisch, für den Fall, wenn nach Bezah-
lung jener, für diese ein hinreichender Ueber-
schuſs sich ergebe b); alle diese Renten je-
derzeit ablöslich, gegen ein Capital zu 2½
Procent, oder mittelst jeder andern Ueber-
einkunft der Interessenten c). II) Der wie-
ner Congreſs setzte fest d), daſs jene direct
(unbedingt) angewiesenen Renten fernerhin
bestehen sollen. Demnach liege 1) den teut-
schen Uferherrschaften deren Bezahlung ob,
mit Vorbehalt der Einlösung zu 2½ Procent,
oder nach anderer Uebereinkunft. Doch
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 809. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/833>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.