sion, oder an ein hiezu ernanntes Oberge- gericht desselben Uferstaates wenden b).
a) Articles etc., art. 12--15 u. 18.
b) Ebendas. art. 8, 9 u. 27.
§. 477. ErbebungsBüreaux. OctroiFlagge.
I) Für Einnahme, Ausgabe und Berech- nung der Abgaben, sollen eigene Erhe- bungsBüreaux bestehen; zwischen Stras- burg und der niederländischen Grenze nicht über zwölf, und überdiess, in verhältniss- mäsigen Zwischenräumen und nach gleichen Grundsätzen, diejenigen zwischen Basel und Strasburg und in den Niederlanden, über deren Einrichtung man übereinkommen wird. Jeder Uferstaat kann die Anzahl der ihm ausschliessend bewilligten ErhebungsBüreaux vermindern, nicht aber ohne Einwilligung der übrigen Uferstaaten vermehren, oder deren Wohnsitz ändern a). II) Die OctroiSchiffe und Nachen, führen die Flagge derjenigen Uferstaaten, wozu sie gehören, jedoch mit Beifügung des Wortes Rlienus b).
a) Articles etc., art. 5 et 27. Vergl. Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 142.
b) Articles etc., art. 23. Vergl. Klüber a. a. O. §. 149.
Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
sion, oder an ein hiezu ernanntes Oberge- gericht desselben Uferstaates wenden b).
a) Articles etc., art. 12—15 u. 18.
b) Ebendas. art. 8, 9 u. 27.
§. 477. ErbebungsBüreaux. OctroiFlagge.
I) Für Einnahme, Ausgabe und Berech- nung der Abgaben, sollen eigene Erhe- bungsBüreaux bestehen; zwischen Stras- burg und der niederländischen Grenze nicht über zwölf, und überdieſs, in verhältniſs- mäsigen Zwischenräumen und nach gleichen Grundsätzen, diejenigen zwischen Basel und Strasburg und in den Niederlanden, über deren Einrichtung man übereinkommen wird. Jeder Uferstaat kann die Anzahl der ihm ausschlieſsend bewilligten ErhebungsBüreaux vermindern, nicht aber ohne Einwilligung der übrigen Uferstaaten vermehren, oder deren Wohnsitz ändern a). II) Die OctroiSchiffe und Nachen, führen die Flagge derjenigen Uferstaaten, wozu sie gehören, jedoch mit Beifügung des Wortes Rlienus b).
a) Articles etc., art. 5 et 27. Vergl. Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 142.
b) Articles etc., art. 23. Vergl. Klüber a. a. O. §. 149.
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[803/0827]
Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
sion, oder an ein hiezu ernanntes Oberge-
gericht desselben Uferstaates wenden b).
a⁾ Articles etc., art. 12—15 u. 18.
b⁾ Ebendas. art. 8, 9 u. 27.
§. 477.
ErbebungsBüreaux. OctroiFlagge.
I) Für Einnahme, Ausgabe und Berech-
nung der Abgaben, sollen eigene Erhe-
bungsBüreaux bestehen; zwischen Stras-
burg und der niederländischen Grenze nicht
über zwölf, und überdieſs, in verhältniſs-
mäsigen Zwischenräumen und nach gleichen
Grundsätzen, diejenigen zwischen Basel und
Strasburg und in den Niederlanden, über
deren Einrichtung man übereinkommen wird.
Jeder Uferstaat kann die Anzahl der ihm
ausschlieſsend bewilligten ErhebungsBüreaux
vermindern, nicht aber ohne Einwilligung
der übrigen Uferstaaten vermehren, oder deren
Wohnsitz ändern a). II) Die OctroiSchiffe
und Nachen, führen die Flagge derjenigen
Uferstaaten, wozu sie gehören, jedoch mit
Beifügung des Wortes Rlienus b).
a⁾ Articles etc., art. 5 et 27. Vergl. Klübers Staatsr.
des Rheinb., §. 142.
b⁾ Articles etc., art. 23. Vergl. Klüber a. a. O. §. 149.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 803. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/827>, abgerufen am 21.12.2024.
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