Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Th. XXII. Cap.
§. 476.
Verwaltungs- und richtende Behörden.

I) Eine fortwährende Verwaltungs-
behörde
, welche den Erhebungs Büreaux
vorgesetzt ist, mit den übrigen LocalBehör-
den der Uferstaaten zu verhandeln, und für
Handhabung der Schiffahrtordnung, auch wäh-
rend der Abwesenheit der CentralCommis-
sion, Sorge zu tragen hat, und an welche
zu jeder Zeit der Handelstand und die Schiffer
sich wenden können, soll bestehen aus einem
OberInspector und drei UnterInspecto-
ren
. Der erste soll von der CentralCom-
mission ernannt werden, und zu Mainz woh-
nen, die drei andern sind bestimmt für den
Ober-, Mittel-, und Unterrhein; den einen
ernennt Preussen, den andern abwechselnd
Frankreich und der König der Niederlande,
den dritten die übrigen teutschen Fürsten,
welche Uferstaaten beherrschen. II) Bei jedem
ErhebungsBüreau, hat der dortige Uferstaat
eine richtende Behörde erster Instanz zu
bestellen; für Rechtshändel, die nach der
Schiffahrtordnung zu entscheiden sind. In
zweiter und letzter Instanz, können die Appel-
lanten sich entweder an die CentralCommis-

II. Th. XXII. Cap.
§. 476.
Verwaltungs- und richtende Behörden.

I) Eine fortwährende Verwaltungs-
behörde
, welche den Erhebungs Büreaux
vorgesetzt ist, mit den übrigen LocalBehör-
den der Uferstaaten zu verhandeln, und für
Handhabung der Schiffahrtordnung, auch wäh-
rend der Abwesenheit der CentralCommis-
sion, Sorge zu tragen hat, und an welche
zu jeder Zeit der Handelstand und die Schiffer
sich wenden können, soll bestehen aus einem
OberInspector und drei UnterInspecto-
ren
. Der erste soll von der CentralCom-
mission ernannt werden, und zu Mainz woh-
nen, die drei andern sind bestimmt für den
Ober-, Mittel-, und Unterrhein; den einen
ernennt Preuſsen, den andern abwechselnd
Frankreich und der König der Niederlande,
den dritten die übrigen teutschen Fürsten,
welche Uferstaaten beherrschen. II) Bei jedem
ErhebungsBüreau, hat der dortige Uferstaat
eine richtende Behörde erster Instanz zu
bestellen; für Rechtshändel, die nach der
Schiffahrtordnung zu entscheiden sind. In
zweiter und letzter Instanz, können die Appel-
lanten sich entweder an die CentralCommis-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0826" n="802"/>
          <fw place="top" type="header">II. Th. XXII. Cap.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 476.<lb/><hi rendition="#i">Verwaltungs- und richtende Behörden</hi>.</head><lb/>
            <p>I) Eine <hi rendition="#g">fortwährende Verwaltungs-<lb/>
behörde</hi>, welche den Erhebungs Büreaux<lb/>
vorgesetzt ist, mit den übrigen LocalBehör-<lb/>
den der Uferstaaten zu verhandeln, und für<lb/>
Handhabung der Schiffahrtordnung, auch wäh-<lb/>
rend der Abwesenheit der CentralCommis-<lb/>
sion, Sorge zu tragen hat, und an welche<lb/>
zu jeder Zeit der Handelstand und die Schiffer<lb/>
sich wenden können, soll bestehen aus einem<lb/><hi rendition="#g">OberInspector</hi> und drei <hi rendition="#g">UnterInspecto-<lb/>
ren</hi>. Der erste soll von der CentralCom-<lb/>
mission ernannt werden, und zu Mainz woh-<lb/>
nen, die drei andern sind bestimmt für den<lb/>
Ober-, Mittel-, und Unterrhein; den einen<lb/>
ernennt Preu&#x017F;sen, den andern abwechselnd<lb/>
Frankreich und der König der Niederlande,<lb/>
den dritten die übrigen teutschen Fürsten,<lb/>
welche Uferstaaten beherrschen. II) Bei jedem<lb/>
ErhebungsBüreau, hat der dortige Uferstaat<lb/>
eine <hi rendition="#g">richtende Behörde</hi> erster Instanz zu<lb/>
bestellen; für Rechtshändel, die nach der<lb/>
Schiffahrtordnung zu entscheiden sind. In<lb/>
zweiter und letzter Instanz, können die Appel-<lb/>
lanten sich entweder an die CentralCommis-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[802/0826] II. Th. XXII. Cap. §. 476. Verwaltungs- und richtende Behörden. I) Eine fortwährende Verwaltungs- behörde, welche den Erhebungs Büreaux vorgesetzt ist, mit den übrigen LocalBehör- den der Uferstaaten zu verhandeln, und für Handhabung der Schiffahrtordnung, auch wäh- rend der Abwesenheit der CentralCommis- sion, Sorge zu tragen hat, und an welche zu jeder Zeit der Handelstand und die Schiffer sich wenden können, soll bestehen aus einem OberInspector und drei UnterInspecto- ren. Der erste soll von der CentralCom- mission ernannt werden, und zu Mainz woh- nen, die drei andern sind bestimmt für den Ober-, Mittel-, und Unterrhein; den einen ernennt Preuſsen, den andern abwechselnd Frankreich und der König der Niederlande, den dritten die übrigen teutschen Fürsten, welche Uferstaaten beherrschen. II) Bei jedem ErhebungsBüreau, hat der dortige Uferstaat eine richtende Behörde erster Instanz zu bestellen; für Rechtshändel, die nach der Schiffahrtordnung zu entscheiden sind. In zweiter und letzter Instanz, können die Appel- lanten sich entweder an die CentralCommis-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/826
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 802. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/826>, abgerufen am 03.12.2024.