Usburgeris, in s. Collectan. jur. publ. (Arg. 1702.), p. 229. u. Bodmann in Siebenkees Beytr. I. 1.
§. 466. Grundsätze.
I) Die Unabhängigkeit des Berech- tigten, in Ansehung seiner Befugniss, von dem belasteten Staat, ist wesentlicher Cha- rakter einer StaatsServitut a). II) Beide Theile müssen unabhängige Staaten seyn b). III) Alle Staatsdienstbarkeiten sind, auf bei- den Seiten, dinglichc). IV) Nicht nur Hoheitsrechte, sondern auch Privatrechte, verbunden mit der Staatshoheit darüber, kön- nen Gegenstand der StaatsServituten seyn d). Hingegen sind blosse Privatrechte, stün- den sie auch einem auswärtigen Regenten, oder einer fremden landesherrlichen Kammer zu, z. B. Grundeigenthum, Renten, Trift- gerechtigkeit, untergeordnet der inländischen Staatshoheit, nie StaatsServitut e). V) Rechte, auch hoheitliche, und Befreiungen, welche das Staatsrecht eines einzelnen Bundesstaates, einzelnen Unterthanen, oder einer gewissen PersonenClasse, in dem Staatsgebiet beilegt, gehören nicht in die Reihe der StaatsSer- vituten f).
II. Th. XXI. Cap.
Usburgeris, in s. Collectan. jur. publ. (Arg. 1702.), p. 229. u. Bodmann in Siebenkees Beytr. I. 1.
§. 466. Grundsätze.
I) Die Unabhängigkeit des Berech- tigten, in Ansehung seiner Befugniſs, von dem belasteten Staat, ist wesentlicher Cha- rakter einer StaatsServitut a). II) Beide Theile müssen unabhängige Staaten seyn b). III) Alle Staatsdienstbarkeiten sind, auf bei- den Seiten, dinglichc). IV) Nicht nur Hoheitsrechte, sondern auch Privatrechte, verbunden mit der Staatshoheit darüber, kön- nen Gegenstand der StaatsServituten seyn d). Hingegen sind bloſse Privatrechte, stün- den sie auch einem auswärtigen Regenten, oder einer fremden landesherrlichen Kammer zu, z. B. Grundeigenthum, Renten, Trift- gerechtigkeit, untergeordnet der inländischen Staatshoheit, nie StaatsServitut e). V) Rechte, auch hoheitliche, und Befreiungen, welche das Staatsrecht eines einzelnen Bundesstaates, einzelnen Unterthanen, oder einer gewissen PersonenClasse, in dem Staatsgebiet beilegt, gehören nicht in die Reihe der StaatsSer- vituten f).
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II. Th. XXI. Cap.
d⁾
Usburgeris, in s. Collectan. jur. publ. (Arg. 1702.), p.
229. u. Bodmann in Siebenkees Beytr. I. 1.
§. 466.
Grundsätze.
I) Die Unabhängigkeit des Berech-
tigten, in Ansehung seiner Befugniſs, von
dem belasteten Staat, ist wesentlicher Cha-
rakter einer StaatsServitut a). II) Beide Theile
müssen unabhängige Staaten seyn b).
III) Alle Staatsdienstbarkeiten sind, auf bei-
den Seiten, dinglich c). IV) Nicht nur
Hoheitsrechte, sondern auch Privatrechte,
verbunden mit der Staatshoheit darüber, kön-
nen Gegenstand der StaatsServituten seyn d).
Hingegen sind bloſse Privatrechte, stün-
den sie auch einem auswärtigen Regenten,
oder einer fremden landesherrlichen Kammer
zu, z. B. Grundeigenthum, Renten, Trift-
gerechtigkeit, untergeordnet der inländischen
Staatshoheit, nie StaatsServitut e). V) Rechte,
auch hoheitliche, und Befreiungen, welche
das Staatsrecht eines einzelnen Bundesstaates,
einzelnen Unterthanen, oder einer gewissen
PersonenClasse, in dem Staatsgebiet beilegt,
gehören nicht in die Reihe der StaatsSer-
vituten f).
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 786. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/810>, abgerufen am 21.11.2024.
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