diss. de retorsione jurium. Goett. 1780. Klüber in der Vorrede zu der Abh. über Erbschaftssteuer. Erl. 1790. 8. Schriften in Pütters Lit. III. 651. Klü- bers Lit. §. 1410.
§. 463. Vertragrecht.
Das Vertragrecht mit Auswärtigen, so- nach das Recht Kriegs- und Friedens- verträgea), Bündnisse oder Allianzen b), SubsidienTractatec), um Hülftruppen in Bereitschaft zu halten und zu schicken, und Handelsverträge (§. 332), für ge- rechte Zwecke zu schliessen, Vermitte- lung bei Streitigkeiten souverainer Staaten, und auch Garantie oder Gewährleistung ihrer Rechte, Stipulationen und Staatsgebiete d) zu übernehmen, oder sich versprechen zu las- sen e), ist teutschen Bundesstaaten unbenom- men, wenn dabei die oben (§. 159--161 u. 163) angeführten Schranken nicht überschrit- ten werden. In der teutschen BundesActe f), garantirten alle Bundesgenossen einander, gegen- seitig, ihre sämmtlichen unter dem Bund be- griffenen Besitzungen.
a) Einwilligung der Landstände, ist bei Ausübung der Kriegs- Friedens- und Bündnissrechtes, nur kraft eines beson. dern Rechtstitels nothwendig. Strube's Nebenstun- den Th. II. Abh. 10, §. 13. 17. 18. Ejusd. Obss. jur.
Gesandtschaft-, Kriegs-, Friedensrechtetc.
diss. de retorsione jurium. Goett. 1780. Klüber in der Vorrede zu der Abh. über Erbschaftssteuer. Erl. 1790. 8. Schriften in Pütters Lit. III. 651. Klü- bers Lit. §. 1410.
§. 463. Vertragrecht.
Das Vertragrecht mit Auswärtigen, so- nach das Recht Kriegs- und Friedens- verträgea), Bündnisse oder Allianzen b), SubsidienTractatec), um Hülftruppen in Bereitschaft zu halten und zu schicken, und Handelsverträge (§. 332), für ge- rechte Zwecke zu schlieſsen, Vermitte- lung bei Streitigkeiten souverainer Staaten, und auch Garantie oder Gewährleistung ihrer Rechte, Stipulationen und Staatsgebiete d) zu übernehmen, oder sich versprechen zu las- sen e), ist teutschen Bundesstaaten unbenom- men, wenn dabei die oben (§. 159—161 u. 163) angeführten Schranken nicht überschrit- ten werden. In der teutschen BundesActe f), garantirten alle Bundesgenossen einander, gegen- seitig, ihre sämmtlichen unter dem Bund be- griffenen Besitzungen.
a) Einwilligung der Landstände, ist bei Ausübung der Kriegs- Friedens- und Bündniſsrechtes, nur kraft eines beson. dern Rechtstitels nothwendig. Strube’s Nebenstun- den Th. II. Abh. 10, §. 13. 17. 18. Ejusd. Obss. jur.
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Gesandtschaft-, Kriegs-, Friedensrechtetc.
c⁾
diss. de retorsione jurium. Goett. 1780. Klüber in
der Vorrede zu der Abh. über Erbschaftssteuer. Erl.
1790. 8. Schriften in Pütters Lit. III. 651. Klü-
bers Lit. §. 1410.
§. 463.
Vertragrecht.
Das Vertragrecht mit Auswärtigen, so-
nach das Recht Kriegs- und Friedens-
verträge a), Bündnisse oder Allianzen b),
SubsidienTractate c), um Hülftruppen
in Bereitschaft zu halten und zu schicken,
und Handelsverträge (§. 332), für ge-
rechte Zwecke zu schlieſsen, Vermitte-
lung bei Streitigkeiten souverainer Staaten,
und auch Garantie oder Gewährleistung ihrer
Rechte, Stipulationen und Staatsgebiete d) zu
übernehmen, oder sich versprechen zu las-
sen e), ist teutschen Bundesstaaten unbenom-
men, wenn dabei die oben (§. 159—161 u.
163) angeführten Schranken nicht überschrit-
ten werden. In der teutschen BundesActe f),
garantirten alle Bundesgenossen einander, gegen-
seitig, ihre sämmtlichen unter dem Bund be-
griffenen Besitzungen.
a⁾ Einwilligung der Landstände, ist bei Ausübung der Kriegs-
Friedens- und Bündniſsrechtes, nur kraft eines beson.
dern Rechtstitels nothwendig. Strube’s Nebenstun-
den Th. II. Abh. 10, §. 13. 17. 18. Ejusd. Obss. jur.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 781. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/805>, abgerufen am 21.12.2024.
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