XX. Capitel. Äussere StaatsHoheitsrechte. Gesandtschaft-, Kriegs-, Friedens- und Bündnissrecht.
§. 460. Aeussere StaatsHoheitsrechte.
Da jedem teutschen Bundesstaat, in sei- nem Verhältniss nach Aussen, unter den durch den Bund gesetzten Beschränkungen, die Rechte unabhängiger Staaten zukommen (§. 163); so gebühren ihm auch, in so weit, die äusseren StaatsHoheitsrechte.
§. 461. Gesandtschaftrecht.
Namentlich gebührt das Recht, Gesandte für Staatsangelegenheiten zu schicken und anzunehmen (jus legationum), in seinem ganzen Umfang a), allen teutschen souverainen Bundesstaaten; nicht nur unter sich, und auf der Bundesversammlung, sondern auch in dem Verhältniss zu auswärtigen Staaten b).
II. Th. XX. Cap. Aeuss. St. Hoheitsrechte etc.
XX. Capitel. Äussere StaatsHoheitsrechte. Gesandtschaft-, Kriegs-, Friedens- und Bündnissrecht.
§. 460. Aeussere StaatsHoheitsrechte.
Da jedem teutschen Bundesstaat, in sei- nem Verhältniſs nach Aussen, unter den durch den Bund gesetzten Beschränkungen, die Rechte unabhängiger Staaten zukommen (§. 163); so gebühren ihm auch, in so weit, die äusseren StaatsHoheitsrechte.
§. 461. Gesandtschaftrecht.
Namentlich gebührt das Recht, Gesandte für Staatsangelegenheiten zu schicken und anzunehmen (jus legationum), in seinem ganzen Umfang a), allen teutschen souverainen Bundesstaaten; nicht nur unter sich, und auf der Bundesversammlung, sondern auch in dem Verhältniſs zu auswärtigen Staaten b).
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II. Th. XX. Cap. Aeuss. St. Hoheitsrechte etc.
XX. Capitel.
Äussere StaatsHoheitsrechte.
Gesandtschaft-, Kriegs-, Friedens-
und Bündnissrecht.
§. 460.
Aeussere StaatsHoheitsrechte.
Da jedem teutschen Bundesstaat, in sei-
nem Verhältniſs nach Aussen, unter den durch
den Bund gesetzten Beschränkungen, die
Rechte unabhängiger Staaten zukommen
(§. 163); so gebühren ihm auch, in so weit,
die äusseren StaatsHoheitsrechte.
§. 461.
Gesandtschaftrecht.
Namentlich gebührt das Recht, Gesandte
für Staatsangelegenheiten zu schicken und
anzunehmen (jus legationum), in seinem
ganzen Umfang a), allen teutschen souverainen
Bundesstaaten; nicht nur unter sich, und
auf der Bundesversammlung, sondern auch
in dem Verhältniſs zu auswärtigen Staaten b).
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 779. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/803>, abgerufen am 21.11.2024.
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