Lehnherrlichkeit über den unter seiner Staatshoheit befindlichen, freiherrl. v. Löwischen Ort Steinfurt, an, in e. Vertr. v. 30. Aug. 1806. Rhein. Bund, IX. 487. 3) Die grossherzogl. wirzburgische Constitution v. 9. Jun. 1807, §. 170, setzte die definitive landesherrliche Erklärung dieses Punctes aus, bis nach Berichtigung der nachbarlichen Verhältnisse. Rhein. Bund, X. 50. Es wurde aber nachher, in den oben Note b genann- ten Verträgen, die oben in dem §. unter Num. 2 an- gezeigten Grundsätze angenommen.
e) Auch dieses glaubte man aus dem (oben Note b er- wähnten) in der rhein. BundesActe geleisteten Verzicht folgern zu dürfen, oder zu müssen. Doch spricht der Verzicht nicht von privatrechtlichen Verhältnissen. Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 90, Num. 2.
f)Brauer a. a. O., S. 108. Vergl. unten, 448, Note b, u. §. 449. -- Die rheinische BundesActe liefert für ein- seitige Aufhebung solcher privatrechtlichen Verhältnisse, keinen Entscheidunggrund.
g) Presburger Friede v. 26. Dec. 1806, Art. 15.
§. 447. Fortsetzung.
VI) In dem Zeitraum des rheinischen Bun- des ward, in verschiedenen Bundesstaaten, die Allodification der TerritorialLehen, zum Theil auch der Privatlehen (§. 448), durch landesherrliche Verordnung verfügt a); welches, nach Vernichtung jenes Bundes, von der wieder eingesetzten rechtmäsigen Landesherrschaft, theils, so fern die Allodi-
Lehnhoheit und Lehnverbindung.
Lehnherrlichkeit über den unter seiner Staatshoheit befindlichen, freiherrl. v. Löwischen Ort Steinfurt, an, in e. Vertr. v. 30. Aug. 1806. Rhein. Bund, IX. 487. 3) Die groſsherzogl. wirzburgische Constitution v. 9. Jun. 1807, §. 170, setzte die definitive landesherrliche Erklärung dieses Punctes aus, bis nach Berichtigung der nachbarlichen Verhältnisse. Rhein. Bund, X. 50. Es wurde aber nachher, in den oben Note b genann- ten Verträgen, die oben in dem §. unter Num. 2 an- gezeigten Grundsätze angenommen.
e) Auch dieses glaubte man aus dem (oben Note b er- wähnten) in der rhein. BundesActe geleisteten Verzicht folgern zu dürfen, oder zu müssen. Doch spricht der Verzicht nicht von privatrechtlichen Verhältnissen. Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 90, Num. 2.
f)Brauer a. a. O., S. 108. Vergl. unten, 448, Note b, u. §. 449. — Die rheinische BundesActe liefert für ein- seitige Aufhebung solcher privatrechtlichen Verhältnisse, keinen Entscheidunggrund.
g) Presburger Friede v. 26. Dec. 1806, Art. 15.
§. 447. Fortsetzung.
VI) In dem Zeitraum des rheinischen Bun- des ward, in verschiedenen Bundesstaaten, die Allodification der TerritorialLehen, zum Theil auch der Privatlehen (§. 448), durch landesherrliche Verordnung verfügt a); welches, nach Vernichtung jenes Bundes, von der wieder eingesetzten rechtmäsigen Landesherrschaft, theils, so fern die Allodi-
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Lehnhoheit und Lehnverbindung.
d⁾
Lehnherrlichkeit über den unter seiner Staatshoheit
befindlichen, freiherrl. v. Löwischen Ort Steinfurt, an,
in e. Vertr. v. 30. Aug. 1806. Rhein. Bund, IX. 487.
3) Die groſsherzogl. wirzburgische Constitution v. 9.
Jun. 1807, §. 170, setzte die definitive landesherrliche
Erklärung dieses Punctes aus, bis nach Berichtigung
der nachbarlichen Verhältnisse. Rhein. Bund, X. 50.
Es wurde aber nachher, in den oben Note b genann-
ten Verträgen, die oben in dem §. unter Num. 2 an-
gezeigten Grundsätze angenommen.
e⁾ Auch dieses glaubte man aus dem (oben Note b er-
wähnten) in der rhein. BundesActe geleisteten Verzicht
folgern zu dürfen, oder zu müssen. Doch spricht der
Verzicht nicht von privatrechtlichen Verhältnissen.
Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 90, Num. 2.
f⁾ Brauer a. a. O., S. 108. Vergl. unten, 448, Note b,
u. §. 449. — Die rheinische BundesActe liefert für ein-
seitige Aufhebung solcher privatrechtlichen Verhältnisse,
keinen Entscheidunggrund.
g⁾ Presburger Friede v. 26. Dec. 1806, Art. 15.
§. 447.
Fortsetzung.
VI) In dem Zeitraum des rheinischen Bun-
des ward, in verschiedenen Bundesstaaten,
die Allodification der TerritorialLehen,
zum Theil auch der Privatlehen (§. 448),
durch landesherrliche Verordnung verfügt a);
welches, nach Vernichtung jenes Bundes,
von der wieder eingesetzten rechtmäsigen
Landesherrschaft, theils, so fern die Allodi-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 757. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/781>, abgerufen am 21.11.2024.
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