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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Lehnhoheit und Lehnverbindung.
§. 445.
Mit Fortdauer der SuccessionsRechte u. der ursprünglichen
Rechtsbestimmungen
.

Dieser Veränderungen ungeachtet, ist
I) rechtlich anzunehmen, dass die vormaligen
ReichslehnSuccessionsRechte, nebst der
SuccessionsOrdnung, gleichviel, ob sich
dieselben gründen auf die Abstammung von
dem ersten Erwerber (jus sanguinis), oder
auf Mitbelehnschaft, oder auf gesetzmäsig
erlangte EventualBelehnung oder Anwart-
schaft a), oder auf andere gültige Vertrag-
bestimmung oder Willenserklärung, unver-
ändert fortdauern (§. 52); nicht nur bei
den vormaligen, jetzt appropriirten, Reichs-
lehen der teutschen Bundesfürsten selbst, son-
dern auch bei denjenigen Reichslehen, die
nach Auflösung der Reichsverbindung in
Staatslehen rheinischer Bundesfürsten verwan-
delt wurden, und jetzt von teutschen Bun-
desfürsten releviren b). Bei diesen letzten,
bleiben überdem II) nach wie vor, so wie
die ursprünglichen Rechtsbestim-
mungen
(lex investiturae) überhaupt, also
auch namentlich die besondern Eigen-
schaften
oder Improprietäten, unverändert
gültig.

(48)
Lehnhoheit und Lehnverbindung.
§. 445.
Mit Fortdauer der SuccessionsRechte u. der ursprünglichen
Rechtsbestimmungen
.

Dieser Veränderungen ungeachtet, ist
I) rechtlich anzunehmen, daſs die vormaligen
ReichslehnSuccessionsRechte, nebst der
SuccessionsOrdnung, gleichviel, ob sich
dieselben gründen auf die Abstammung von
dem ersten Erwerber (jus sanguinis), oder
auf Mitbelehnschaft, oder auf gesetzmäsig
erlangte EventualBelehnung oder Anwart-
schaft a), oder auf andere gültige Vertrag-
bestimmung oder Willenserklärung, unver-
ändert fortdauern (§. 52); nicht nur bei
den vormaligen, jetzt appropriirten, Reichs-
lehen der teutschen Bundesfürsten selbst, son-
dern auch bei denjenigen Reichslehen, die
nach Auflösung der Reichsverbindung in
Staatslehen rheinischer Bundesfürsten verwan-
delt wurden, und jetzt von teutschen Bun-
desfürsten releviren b). Bei diesen letzten,
bleiben überdem II) nach wie vor, so wie
die ursprünglichen Rechtsbestim-
mungen
(lex investiturae) überhaupt, also
auch namentlich die besondern Eigen-
schaften
oder Improprietäten, unverändert
gültig.

(48)
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[753/0777] Lehnhoheit und Lehnverbindung. §. 445. Mit Fortdauer der SuccessionsRechte u. der ursprünglichen Rechtsbestimmungen. Dieser Veränderungen ungeachtet, ist I) rechtlich anzunehmen, daſs die vormaligen ReichslehnSuccessionsRechte, nebst der SuccessionsOrdnung, gleichviel, ob sich dieselben gründen auf die Abstammung von dem ersten Erwerber (jus sanguinis), oder auf Mitbelehnschaft, oder auf gesetzmäsig erlangte EventualBelehnung oder Anwart- schaft a), oder auf andere gültige Vertrag- bestimmung oder Willenserklärung, unver- ändert fortdauern (§. 52); nicht nur bei den vormaligen, jetzt appropriirten, Reichs- lehen der teutschen Bundesfürsten selbst, son- dern auch bei denjenigen Reichslehen, die nach Auflösung der Reichsverbindung in Staatslehen rheinischer Bundesfürsten verwan- delt wurden, und jetzt von teutschen Bun- desfürsten releviren b). Bei diesen letzten, bleiben überdem II) nach wie vor, so wie die ursprünglichen Rechtsbestim- mungen (lex investiturae) überhaupt, also auch namentlich die besondern Eigen- schaften oder Improprietäten, unverändert gültig. (48)

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 753. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/777>, abgerufen am 21.11.2024.