OrganisationsEdicte v. 28. Dec. 1810, Art. 12, u. 19. Febr. 1811, Art. 29; in d. Rhein. Bund, LII. 99. LIV. 384.
§. 442. 1) Bei vormaligen Reichsiehen; a) entweder mit Aufhebung der Lehnverbindung.
In Hinsicht auf die vormaligen Reichs- lehena), sind mannigfaltige Veränderun- gen eingetreten. I) Bei vielen hat die Lehn- verbindung gänzlich aufgehört. Es sind nämlich 1) solche Reichslehnverbindungen, sowohl wegen Vorderlehen als auch wegen Afterlehen, deren Gegenstand durch Auflö- sung der teutschen Reichsverbindung ver- schwand (z. B. Reichsämter), oder durch die rheinische BundesActe, oder nachfolgende Machtgebote, dem Vassallen entzogen ward (z. B. manche Regalien jetziger Standesher- ren), als erloschen anzusehen b). Dasselbe gilt 2) von der Lehnverbindung wegen sol- cher Reichs Vorderlehen, deren noch fort- dauernder Gegenstand, der Staatshoheit eines Bundesstaates nicht unterwor- fen ist c). Auch hat 3) diejenige Lehnpflicht, womit die meisten der jetzigen teutschen Bundesstaaten selbst, wegen bestimmter Grundbesitzungen oder Territorial Gerecht-
Lehnhoheit und Lehnverbindung.
OrganisationsEdicte v. 28. Dec. 1810, Art. 12, u. 19. Febr. 1811, Art. 29; in d. Rhein. Bund, LII. 99. LIV. 384.
§. 442. 1) Bei vormaligen Reichsiehen; a) entweder mit Aufhebung der Lehnverbindung.
In Hinsicht auf die vormaligen Reichs- lehena), sind mannigfaltige Veränderun- gen eingetreten. I) Bei vielen hat die Lehn- verbindung gänzlich aufgehört. Es sind nämlich 1) solche Reichslehnverbindungen, sowohl wegen Vorderlehen als auch wegen Afterlehen, deren Gegenstand durch Auflö- sung der teutschen Reichsverbindung ver- schwand (z. B. Reichsämter), oder durch die rheinische BundesActe, oder nachfolgende Machtgebote, dem Vassallen entzogen ward (z. B. manche Regalien jetziger Standesher- ren), als erloschen anzusehen b). Dasselbe gilt 2) von der Lehnverbindung wegen sol- cher Reichs Vorderlehen, deren noch fort- dauernder Gegenstand, der Staatshoheit eines Bundesstaates nicht unterwor- fen ist c). Auch hat 3) diejenige Lehnpflicht, womit die meisten der jetzigen teutschen Bundesstaaten selbst, wegen bestimmter Grundbesitzungen oder Territorial Gerecht-
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Lehnhoheit und Lehnverbindung.
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OrganisationsEdicte v. 28. Dec. 1810, Art. 12, u. 19.
Febr. 1811, Art. 29; in d. Rhein. Bund, LII. 99. LIV.
384.
§. 442.
1) Bei vormaligen Reichsiehen;
a) entweder mit Aufhebung der Lehnverbindung.
In Hinsicht auf die vormaligen Reichs-
lehen a), sind mannigfaltige Veränderun-
gen eingetreten. I) Bei vielen hat die Lehn-
verbindung gänzlich aufgehört. Es sind
nämlich 1) solche Reichslehnverbindungen,
sowohl wegen Vorderlehen als auch wegen
Afterlehen, deren Gegenstand durch Auflö-
sung der teutschen Reichsverbindung ver-
schwand (z. B. Reichsämter), oder durch die
rheinische BundesActe, oder nachfolgende
Machtgebote, dem Vassallen entzogen ward
(z. B. manche Regalien jetziger Standesher-
ren), als erloschen anzusehen b). Dasselbe
gilt 2) von der Lehnverbindung wegen sol-
cher Reichs Vorderlehen, deren noch fort-
dauernder Gegenstand, der Staatshoheit
eines Bundesstaates nicht unterwor-
fen ist c). Auch hat 3) diejenige Lehnpflicht,
womit die meisten der jetzigen teutschen
Bundesstaaten selbst, wegen bestimmter
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 749. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/773>, abgerufen am 21.11.2024.
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