Damit das LehnInstitut dem Staatszweck nicht widerstreite, vielmehr übereinstimmend mit demselben wirke und geleitet werde, gebührt jedem teutschen Bundesstaat, über alle in seinem Gebiet befindlichen Lehnver- bindungen, die Lehnhoheita) (imperium civile circa feuda, potestas feudalis sublimis, jus circa feuda majestaticum). Ihre Wirk- samkeit zeigt sich hauptsächlich bei Lehn- gesetzen, Lehndiensten und Lehngerichtbar- keit b). Die Lehnherrlichkeit wird, rechtlich, dadurch mehr nicht beschränkt, als der Staatszweck fordert.
a) Dan. Nettelbladt syst. jnrisprud. naturalis, §. 1251. 1464. sqq. (v. Grolmanns) Deduction in Sachen NassauSarbrücken c. Hessendarmstadt, die Feudalität einiger Nordeck von Rabenauischen Güter betr. (Gies-
II. Th. XVII. Cap.
XVII. Capitel. Lehnhoheit und Lehnverbindung.
§. 439. I) Lehnhoheit.
Damit das LehnInstitut dem Staatszweck nicht widerstreite, vielmehr übereinstimmend mit demselben wirke und geleitet werde, gebührt jedem teutschen Bundesstaat, über alle in seinem Gebiet befindlichen Lehnver- bindungen, die Lehnhoheita) (imperium civile circa feuda, potestas feudalis sublimis, jus circa feuda majestaticum). Ihre Wirk- samkeit zeigt sich hauptsächlich bei Lehn- gesetzen, Lehndiensten und Lehngerichtbar- keit b). Die Lehnherrlichkeit wird, rechtlich, dadurch mehr nicht beschränkt, als der Staatszweck fordert.
a) Dan. Nettelbladt syst. jnrisprud. naturalis, §. 1251. 1464. sqq. (v. Grolmanns) Deduction in Sachen NassauSarbrücken c. Hessendarmstadt, die Feudalität einiger Nordeck von Rabenauischen Güter betr. (Gies-
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II. Th. XVII. Cap.
XVII. Capitel.
Lehnhoheit und Lehnverbindung.
§. 439.
I) Lehnhoheit.
Damit das LehnInstitut dem Staatszweck
nicht widerstreite, vielmehr übereinstimmend
mit demselben wirke und geleitet werde,
gebührt jedem teutschen Bundesstaat, über
alle in seinem Gebiet befindlichen Lehnver-
bindungen, die Lehnhoheit a) (imperium
civile circa feuda, potestas feudalis sublimis,
jus circa feuda majestaticum). Ihre Wirk-
samkeit zeigt sich hauptsächlich bei Lehn-
gesetzen, Lehndiensten und Lehngerichtbar-
keit b). Die Lehnherrlichkeit wird,
rechtlich, dadurch mehr nicht beschränkt,
als der Staatszweck fordert.
a⁾ Dan. Nettelbladt syst. jnrisprud. naturalis, §. 1251.
1464. sqq. (v. Grolmanns) Deduction in Sachen
NassauSarbrücken c. Hessendarmstadt, die Feudalität
einiger Nordeck von Rabenauischen Güter betr. (Gies-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 746. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/770>, abgerufen am 21.11.2024.
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