Demnach sind alle kirchlichen An- ordnungen, Verfügungen und Lehr- sätze, auch die grösseren Kirchenstrafen und die Ausschliessung aus der Kirchenge- sellschaft, die Einführung und Erhaltung des Mönchthums aller Art, namentlich der Jesuiten, zumal in Verbindung mit einem auswärtigen General, welcher unmittelbar unter der römi- schen Curie steht, der Prüfung und Ge- nehmigung des Staates, in politischer Hin- sicht, unterworfen. Nichts dieser Art darf vor ihm geheim gehalten werden. Insbeson- dere bedarf jedes Kirchengesetz, jede neue Bestimmung der Kirchenverfassung, jede Ver- mehrung, Veränderung, nähere Bestimmung oder Verminderung kirchlicher Glaubensleh- ren, bevor solche zur Vollziehung kommt, der Zustimmung des Staatsober- hauptesa) (placetum regium seu territo- riale, litterae pareatis seu exequatur); sie geschehe durch Social-, oder Synodal-, Presby- terial-, Synedrial- u. d. Schlüsse, oder durch Verfügungen, Verordnungen, Erklärungen und Bescheide kirchlicher Obern, Behörden und Congregationen, namentlich durch päpstliche
II. Th. XVI. Cap.
§. 428. Landesherrliches Placcs.
Demnach sind alle kirchlichen An- ordnungen, Verfügungen und Lehr- sätze, auch die gröſseren Kirchenstrafen und die Ausschlieſsung aus der Kirchenge- sellschaft, die Einführung und Erhaltung des Mönchthums aller Art, namentlich der Jesuiten, zumal in Verbindung mit einem auswärtigen General, welcher unmittelbar unter der römi- schen Curie steht, der Prüfung und Ge- nehmigung des Staates, in politischer Hin- sicht, unterworfen. Nichts dieser Art darf vor ihm geheim gehalten werden. Insbeson- dere bedarf jedes Kirchengesetz, jede neue Bestimmung der Kirchenverfassung, jede Ver- mehrung, Veränderung, nähere Bestimmung oder Verminderung kirchlicher Glaubensleh- ren, bevor solche zur Vollziehung kommt, der Zustimmung des Staatsober- hauptesa) (placetum regium seu territo- riale, litterae pareatis seu exequatur); sie geschehe durch Social-, oder Synodal-, Presby- terial-, Synedrial- u. d. Schlüsse, oder durch Verfügungen, Verordnungen, Erklärungen und Bescheide kirchlicher Obern, Behörden und Congregationen, namentlich durch päpstliche
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II. Th. XVI. Cap.
§. 428.
Landesherrliches Placcs.
Demnach sind alle kirchlichen An-
ordnungen, Verfügungen und Lehr-
sätze, auch die gröſseren Kirchenstrafen
und die Ausschlieſsung aus der Kirchenge-
sellschaft, die Einführung und Erhaltung des
Mönchthums aller Art, namentlich der Jesuiten,
zumal in Verbindung mit einem auswärtigen
General, welcher unmittelbar unter der römi-
schen Curie steht, der Prüfung und Ge-
nehmigung des Staates, in politischer Hin-
sicht, unterworfen. Nichts dieser Art darf
vor ihm geheim gehalten werden. Insbeson-
dere bedarf jedes Kirchengesetz, jede neue
Bestimmung der Kirchenverfassung, jede Ver-
mehrung, Veränderung, nähere Bestimmung
oder Verminderung kirchlicher Glaubensleh-
ren, bevor solche zur Vollziehung kommt,
der Zustimmung des Staatsober-
hauptes a) (placetum regium seu territo-
riale, litterae pareatis seu exequatur); sie
geschehe durch Social-, oder Synodal-, Presby-
terial-, Synedrial- u. d. Schlüsse, oder durch
Verfügungen, Verordnungen, Erklärungen und
Bescheide kirchlicher Obern, Behörden und
Congregationen, namentlich durch päpstliche
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 722. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/746>, abgerufen am 21.11.2024.
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