tionen bei derselben, und von königl. sächsischen Bücher- Privilegien, s. A. F. Schott de publica rei librariae cura, inprimis Lipsiensi. Lips. 1778. Pütter von d. BücherNachdruck, S. 185. Westphals Privatr. I. 165.
I) Kirche ist eine Gesellschaft, welche zu sittlicher Vervollkommnung der Einzelnen, und zu gemeinschaftlicher äusserer Gottes- verehrung, nach einem bestimmten Lehr- begriff, vereinigt ist. II) Als Gesellschaft bedarf eine Kirche, zu ihrem rechtlichen Daseyn in dem Staat, der Billigung des Staates. Sie muss sich Bedingungen dieses Daseyns gefallen lassen, welche dem Staats- zweck angemessen sind. Diese Bedingungen sind theils natürlich, theils positiv, je nachdem sie aus der Natur des beiderseiti- gen Verhältnisses fliessen, oder auf willkühr- lichen Bestimmungen beruhen. III) Der In-
II. Th. XVI. Cap.
tionen bei derselben, und von königl. sächsischen Bücher- Privilegien, s. A. F. Schott de publica rei librariae cura, inprimis Lipsiensi. Lips. 1778. Pütter von d. BücherNachdruck, S. 185. Westphals Privatr. I. 165.
I) Kirche ist eine Gesellschaft, welche zu sittlicher Vervollkommnung der Einzelnen, und zu gemeinschaftlicher äusserer Gottes- verehrung, nach einem bestimmten Lehr- begriff, vereinigt ist. II) Als Gesellschaft bedarf eine Kirche, zu ihrem rechtlichen Daseyn in dem Staat, der Billigung des Staates. Sie muſs sich Bedingungen dieses Daseyns gefallen lassen, welche dem Staats- zweck angemessen sind. Diese Bedingungen sind theils natürlich, theils positiv, je nachdem sie aus der Natur des beiderseiti- gen Verhältnisses flieſsen, oder auf willkühr- lichen Bestimmungen beruhen. III) Der In-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><noteplace="end"n="e)"><pbfacs="#f0724"n="700"/><fwplace="top"type="header">II. Th. XVI. Cap.</fw><lb/><hirendition="#i">tionen</hi> bei derselben, und von königl. <hirendition="#i">sächsischen</hi> Bücher-<lb/>
Privilegien, s. A. F. <hirendition="#k">Schott</hi> de publica rei librariae<lb/>
cura, inprimis Lipsiensi. Lips. 1778. <hirendition="#k">Pütter</hi> von d.<lb/>
BücherNachdruck, S. 185. <hirendition="#k">Westphals</hi> Privatr. I. 165.</note></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="2"><head>XVI. <hirendition="#g"><hirendition="#k">Capitel.<lb/>
Kirchenhoheit</hi></hi>.</head><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="3"><head>§. 419.<lb/><hirendition="#i">Kirche. Kirchenhoheit. KirchenStaatsrecht</hi>.</head><lb/><p>I) <hirendition="#g">Kirche</hi> ist eine Gesellschaft, welche<lb/>
zu sittlicher Vervollkommnung der Einzelnen,<lb/>
und zu gemeinschaftlicher äusserer Gottes-<lb/>
verehrung, nach einem bestimmten Lehr-<lb/>
begriff, vereinigt ist. II) Als Gesellschaft<lb/>
bedarf eine Kirche, zu ihrem rechtlichen<lb/>
Daseyn in dem Staat, der <hirendition="#g">Billigung</hi> des<lb/><hirendition="#g">Staates</hi>. Sie muſs sich <hirendition="#g">Bedingungen</hi> dieses<lb/>
Daseyns gefallen lassen, welche dem Staats-<lb/>
zweck angemessen sind. Diese Bedingungen<lb/>
sind theils <hirendition="#g">natürlich</hi>, theils <hirendition="#g">positiv</hi>, je<lb/>
nachdem sie aus der Natur des beiderseiti-<lb/>
gen Verhältnisses flieſsen, oder auf willkühr-<lb/>
lichen Bestimmungen beruhen. III) Der In-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[700/0724]
II. Th. XVI. Cap.
e⁾
tionen bei derselben, und von königl. sächsischen Bücher-
Privilegien, s. A. F. Schott de publica rei librariae
cura, inprimis Lipsiensi. Lips. 1778. Pütter von d.
BücherNachdruck, S. 185. Westphals Privatr. I. 165.
XVI. Capitel.
Kirchenhoheit.
§. 419.
Kirche. Kirchenhoheit. KirchenStaatsrecht.
I) Kirche ist eine Gesellschaft, welche
zu sittlicher Vervollkommnung der Einzelnen,
und zu gemeinschaftlicher äusserer Gottes-
verehrung, nach einem bestimmten Lehr-
begriff, vereinigt ist. II) Als Gesellschaft
bedarf eine Kirche, zu ihrem rechtlichen
Daseyn in dem Staat, der Billigung des
Staates. Sie muſs sich Bedingungen dieses
Daseyns gefallen lassen, welche dem Staats-
zweck angemessen sind. Diese Bedingungen
sind theils natürlich, theils positiv, je
nachdem sie aus der Natur des beiderseiti-
gen Verhältnisses flieſsen, oder auf willkühr-
lichen Bestimmungen beruhen. III) Der In-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 700. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/724>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.